Singlebörse: Persönlichkeitsanalyse nach Widerruf kostenlos

In den letzten Jahren haben sich unterschiedliche Anbieter im Bereich der Partnervermittlung etabliert und haben hier auch erfolgreich Fuß fassen können. Bestandteil deren Geschäftsmodells ist die Analyse der Kundendaten. Darauf aufbauend können dann Vorschläge gemacht werden, welche Partner potenziell in Frage kommen. Allerdings sorgte genau diese Persönlichkeitsanalyse zum Streit zwischen den Anbietern der Partnervermittlung und Verbraucherschützern.

Hintergrund: Einige Vermittler koppelt über die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) die Erstellung der Persönlichkeitsanalyse von der eigentlichen Leistung der Partnervermittlung ab. Ein Problem war in den Augen der Verbraucherschutzzentrale Hamburg, dass sich Betroffene gegen diese Entkopplung gar nicht wehren konnten und die Persönlichkeitsanalyse so oder so in Anspruch nehmen mussten, um den Dienst überhaupt zu nutzen.

Entkopplung schloss Widerspruch aus

In den Augen der Partnervermittler war die Persönlichkeitsanalyse eine kundenindividuelle Dienstleistung, welche sich nicht ohne Weiteres widerrufen ließ. Die Folge: Selbst wenn ein Kunde der Vermittler den Vertrag ordnungs- und fristgemäß widerrief, musste er zumindest die Kosten aus der Persönlichkeitsanalyse übernehmen. Die Verbraucherzentrale hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig und verschickte Abmahnungen.
Da sich aber nicht alle abgemahnten Vermittler zur Abgabe der Unterlassungserklärung bereit erklärten, zog die Verbraucherschutzzentrale vor Gericht – und bekam hier auch Recht. Wenn Verbraucher sich dazu entscheiden, den Vertrag mit einem Partnervermittler ordnungs- und fristgemäß zu widerrufen, darf der Vermittler die Analyse den Betroffenen nicht noch in Rechnung stellen (Az. 312 O 93/11).

Das Landgericht (LG) Hamburg stelle sich damit hinter die Ansicht der Verbraucherschützer, welche in der Abkopplung der Analyse eine Aushöhlung des Widerrufsrechts sahen und deshalb vor Gericht zogen. Der Tipp, den die Verbraucherexperten betroffenen Singles geben, ist einfach: Wer mit solchen Forderungen der Partnervermittlung konfrontiert wird, sollte die Zahlung nach Meinung von Julia Rehberg von der Verbraucherschutzzentrale verweigern. Hinweis: Deutsche Gerichte machen in Bezug auf die Kündigung eines Vertrags aus Partnervermittlungen einen Unterschied zwischen Online-Plattformen und der klassischen Partnervermittlung.