Neue Steuervorgaben bei Vermietung von Immobilien an Angehörige

Es ist jedem Immobilieneigentümer freigestellt, sein Wohneigentum an Familienangehörige zu einem verbilligten Mietpreis zu überlassen. Das kann jedoch steuerliche Konsequenzen mit sich bringen. Das Finanzamt kann nämlich unterstellen, dass mit einer verbilligten Vermietung Mieteinnahmeverlust in Kauf genommen wird und dadurch steuerliche Liebhaberei betrieben wird. Dies hat dann Auswirkungen auf die Höhe der Werbungskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Nun ist es weniger kompliziert, eine Wohnung oder ein Haus zum verbilligten Preis an Angehörige oder Freunde zu vermieten, denn die Überschussprognose, die bisher geleistet werden musste, entfällt dann ebenso wie die Aufteilung der Werbungskosten in einen privat veranlassten und einen nicht privat veranlassten Anteil. Die Neuerung erleichtert die Vermietung erheblich und gilt ab 2012. Diese Änderungen gelten auch für bereits vor 2012 abgeschlossene Mietverträge. Über die Änderungen informiert die Steuerkanzlei Heim aus Augsburg.

Ab 2012 gelten folgende neue Regelungen bei einer Vermietung an Angehörige oder Freunde:

1.Wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, dann erfolgt generell und ohne Prüfung einer Überschussprognose eine anteilige Kürzung der auf die Wohnung entfallenden Werbungskosten. Diese können von den Mieteinnahmen abgezogen werden.

2.Beträgt die Miete zwischen 66 % und 99,9 % der ortsüblichen Miete, dann wird grundsätzlich eine Überschusserzielungsabsicht unterstellt und es ist keine Prognoserechnung nötig. Die Werbungskosten sind dann komplett absetzbar.

3.Für ausführliche Informationen zu den Steuerregelungen bei Vermietung Angehörige steht die Steuerkanzlei Heim jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt
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Steuerberater
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