BRENNSTOFFSPIEGEL: Abstellen von Tankanhängern – Was ist erlaubt?

Die Belieferung von Privatkunden mit Heizöl, leicht erfolgt in vielen Fällen mit Tankzügen, die aus einem Tankkraftfahrzeug und einem Tankanhänger bestehen. Diese Möglichkeit bietet den Vorteil, bei ungünstigen Zufahrtsverhältnissen zur Abgabestelle beim Kunden (z.B. enge Gasse, schmale Grundstückseinfahrt usw.), den Tankanhänger vom Tankkraftfahrzeug abzukoppeln, abzustellen und die Belieferung nur mit dem Tankkraftfahrzeug durchzuführen. In diesem Fall sind die Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge für den abgestellten Tankanhänger zu beachten. In den zurückliegenden Monaten führten die Neuregelungen des Jahres 2011 in diesem Zusammenhang zu Problemen. Deshalb soll die entstandene Situation aus Sicht der Vorschriften betrachtet werden.
Im Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) befinden sich Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge, die seit vielen Jahren inhaltlich unverändert sind. In Abschnitt 8.4.1 ADR heißt es dazu wörtlich:
„Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den im nachstehenden Absatz a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht:
a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird;
b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder
c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient.
Die Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden sind; die nach Absatz c) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach den Absätzen a) und b) fehlen.“
Foto: Ceto / Manz
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