Negative Auswirkungen von Praktikumsvergütungen

In der heutigen Wirtschaft sind Studenten die ein Praktika absolvieren keine Seltenheit. In manchen Fällen wird ein Praktikum vom jeweiligen Unternehmen vergütet, um die Aufwendungen des Praktikanten auszugleichen.

Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.06.2011 können sich jedoch diese Einnahmen negativ auf das Kindergeld des Studenten auswirken. Steuerberater Gerhard Heim aus Augsburg klärt Sie über die Einzelheiten des Urteils auf.

Grundlage des Urteils des BFH

In dem zugrunde liegenden Fall nahm ein Student, dessen Lebensmittelpunkt im Wohnhaus der Eltern lag, ein Praktikum in den USA an. Durch die dort gezahlte Praktikumsvergütung und weitere Einkünfte des Studenten überschritten seine Einnahmen jedoch den Jahresgrenzbetrag von 8004,00 Euro. Mit dem überschreiten des Grenzbetrages durch die Einkünfte des Studenten, erloschen die Ansprüche seiner Eltern auf Kindergeld.

Als Resultat reichten die Eltern die während des Auslandspraktikums angefallenen Kosten für Unterbringung und Verpflegung ein und wollten diese im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Grundsätzlich ist dies möglich, wenn der Lebensmittelpunkt des Studenten im elterlichen Haushalt liegt und der Student eine Wohnung am Studienort angemietet hat. Anfallende Aufwendungen für Miete und Verpflegung können dann innerhalb der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.

Die Problematik in diesem Fall war jedoch, dass der eigene Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und ein Wohnsitz in den Vereinigten Staaten angemietet worden ist. Nach Meinung des BFH erlöschen hiermit die Grundlagen der doppelten Haushaltsführung und die damit verbundenen Ansprüche.

Der Augsburger Steuerberater Gerhard Heim gibt Ihnen gerne nähere Auskünfte und berät Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, um bei einem Praktikum im Ausland Ansprüche geltend machen zu können.

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