Ehegattensplitting nicht zulässig bei neuer Lebensgemeinschaft

Durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer werden steuerpflichtige Eheleute, die nicht dauernd voneinander getrennt leben, steuerlich bevorteilt. An die im Rahmen des Ehegattensplittings gestattete Zusammenveranlagung knüpft der Gesetzgeber jedoch bestimmte Voraussetzungen. Insbesondere steht ihr die Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft entgegen, wie die Augsburger Steuerkanzlei Heim am Beispiel einer aktuellen Entscheidung des FG Köln schildert.

Das Kölner Finanzgericht hatte vor Kurzem über die Klage eines Ehemannes auf Zusammenveranlagung mit seiner, in einem Pflegeheim untergebrachten, im Wachkoma liegenden, Ehefrau zu entscheiden. Zur Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder mit der Ehefrau und zur Haushaltführung hatte der Ehemann eine Frau gegen Kost und Logis aufgenommen. Der Finanzverwaltung gegenüber gab er sie als Haushälterin an, obwohl sie von ihm im bestrittenen Zeitraum ein Kind bekam. Das zuständige Finanzamt verwehrte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung, da es sich hier seiner Ansicht nach um eine neue Lebensgemeinschaft und kein Dienstverhältnis handelte, aufgrund derer die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute aufgelöst war.

Das Kölner Finanzgericht befand zunächst, dass das Wachkoma der Ehefrau der Zusammenveranlagung nicht im Wege stehen müsse. Vielmehr sei für das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bedeutsam, dass die Eheleute an dieser auch gegenüber Hindernissen so lange festhielten, bis sie wieder voll aufleben könne. Ob die Eheleute dauerhaft getrennt voneinander lebten und daher keine Zusammenveranlagung in Betracht käme, sei von ihrer Verhaltensweise abhängig zu machen.

Das Gericht betonte weiterhin, dass es nicht möglich sei, nebeneinander mehrere Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften zu führen. Indem der klagende Ehemann sich dazu entschieden habe, mit der Mutter des neuen Kindes zusammenzuleben, habe er die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Frau beendet. Er lebe wenigstens seit der Kindesgeburt in dauernde Trennung von der Ehefrau, weswegen eine Zusammenveranlagung mit ihr nicht in Betracht käme.

Die Kölner Richter ließen eine Revision des Urteils beim Bundesfinanzhof zu, damit höchstrichterlich darüber befunden werden kann, ob aufgrund der speziellen Lebensumstände des Klägers die Eingehung von zwei gleichzeitigen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften zulässig ist.

Aus dem Urteil des Kölner Finanzgerichtes wird ersichtlich, dass das Ehegattensplitting seine Grenzen im Bestand der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft hat. Wann genau diese sich auflöst, entscheidet sich nicht pauschal, sondern nach den Umständen des Einzelfalles. Betroffenen ist die Konsultation eines Steuerrechtsspezialisten dringend anzuraten, um hier Klarheit zu erlangen. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim engagiert sich mit ihrer langjährigen Erfahrung dafür, die Interessen ihrer Mandanten in dieser und allen anderen steuerrechtlichen Fragen bestmöglich durchzusetzen. Für weiterführende Informationen zum deutschen Steuerrecht steht sie jederzeit gerne zur Verfügung.

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