BVerwG: GEZ-Gebühren für PCs im häuslichen Büro unzulässig

Ob auf Internet-PCs, die innerhalb des häuslichen Büros zu beruflichen Zwecken genutzt werden, Rundfunkgebühren zu entrichten sind, war jahrelang streitig. In einer Entscheidung vom 17.08.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) festgestellt, dass eine Gebührenbelastung des Büro-PCs nicht infrage kommt, wenn bereits für ein anderes Rundfunkgerät gezahlt wird. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim informiert über das für Selbstständige und Freiberufler wichtige Urteil.

Das BVerwG in Leipzig befand in seiner Entscheidung über drei Klageverfahren gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. In ihnen wandten sich die klagenden Prozessparteien gegen die Einforderung von Rundfunkgebühren für ihre, im häuslichen Büro zur Berufsausübung genutzten, Internet-PCs. In den verhandelten Fällen wurde jeweils ein Teil des Wohnraumes zur Ausübung des Berufes genutzt. Im privaten Wohnraum wurde für ein herkömmliches Rundfunkgerät Gebühren gezahlt. Die klagenden Parteien sahen ihre Bürocomputer, im Gegensatz zu den Rundfunkanstalten als gebührenbefreite Zweitgeräte an.

Wie auch die Vorinstanzen folgte das BVerwG den Argumenten der Kläger und wies ein Revisionsbegehren der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ab.

Nach seinem Urteil dürfen für neuartige Rundfunkgeräte aufgrund des bestehenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages keine Gebühren erhoben werden, wenn diese bereits für herkömmliche Rundfunkgeräte gezahlt werden, die sich auf demselben oder einem zugeordneten Grundstück befinden. Dies hat auch dann Gültigkeit, wenn es sich bei den fraglichen Geräten um private Erstgeräte handelt.

Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes betonten, es mache für die rechtliche Beurteilung keinen Unterschied, ob sich das Erstgerät in einem privat oder beruflich genutzten Teil des Grundstücks oder der Wohnung befände. Zudem komme den neuartigen Rundfunkgeräten eine Privilegierung hinsichtlich ihrer Gebührenbelastung zu. Sie seien schwer einem einzigen Standort zuzuordnen und würden, gerade im beruflichen Kontext, meist nicht als Rundfunkempfangsgerät verwendet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner aktuellen Entscheidung einen wichtigen Schlussstrich unter die Streitfrage der Belastung von Bürocomputern mit Rundfunkgebühren gezogen. Sein Urteil gilt allerdings nur solchen Fällen, in denen sich die Computer einem bereits gebührenbelasteten Erstgerät zuordnen lassen.

Die Augsburger Steuerkanzlei Heim engagiert sich seit vielen Jahren für die Beratung von Kleinunternehmern und Selbstständigen. Für umfangreiche Informationen zu den Gebühren und Steuern, die sie zu entrichten haben, steht sie gerne zur Verfügung.

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