Deutsche Anwaltsvermittlung: Rundfunk Berlin Brandenburg muß NPD - Wahlkampfspot nicht ausstrahlen.

Der Rundfunk Berlin – Brandenburg muss einen Wahlwerbespott der NPD aus Anlass der Berliner Abgeordnetenhauswahl im September 2011 nicht ausstrahlen, da der Wahlwerbespot den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt.

Das Verwaltungsgericht Berlin teilte die Ansicht des rbb. Der Wahlwerbespot erfülle den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Das war nach Ansicht des VG Berlin hier der Fall.

Die Antragstellerin greife durch den Wahlwerbespot die Menschenwürde der in Berlin lebenden Ausländer, insbesondere der Muslime, an. Dieser Teil der Bevölkerung werde in dem Spot böswillig verächtlich gemacht, weil suggeriert werde, dass Ausländer stets kriminell seien und rohe Gewalttaten gegen Deutsche begingen. Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung sei keine andere Bewertung des Wahlwerbespots möglich. Die Aussage, Ausländer seien per se Straftäter und damit der Achtung der übrigen Bürger unwert und unwürdig, erfolge aus ausländerfeindlichen und damit verwerflichen Motiven. Zudem sei die in dem Wahlwerbespot zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Schließlich sei die Aussage des Spots den Verantwortlichen der Partei auch subjektiv vorwerfbar.

Gegen diesen Beschluß ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin – Brandenburg zulässig.

Das vollständige Urteil ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.08.2011 – VG 2 L 131.11 -


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