BFH stellt steuerliche Regelung des Durchgangserwerbs klar

Beim Durchgangserwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es zur Überschneidung zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Bestimmungen. In diesem Zusammenhang urteilte der BFH, dass ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb nur unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich relevant ist. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler erläutert die Besonderheiten dieses Geschäftstyps.

Unter Durchgangserwerb versteht das Zivilrecht einen Rechtübergang zwischen ursprünglichen Rechtsinhaber und Erwerber, der unter rein vermittelndem Handeln einer weiteren Partei zustandekommt. In deutscher Rechtssystematik findet eine Rechtsübertragung grundsätzlich zwischen zwei Parteien statt. Im Fall des Durchgangserwerbs muss das Recht an der Sache, hier Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, also zunächst auf den Vermittler und dann von diesem an den eigentlichen Rechtserwerber übergehen. Für diese rein theoretische Konstruktion bedarf es der „logischen Sekunde“ – eines nicht real existierenden Zeitraumes, innerhalb dessen der Vermittler das Recht an der Sache innehat und dann an den Erwerber weitergibt.

Aus steuerlicher Perspektive stellt sich die Frage, wie die theoretische Übertragung und Weitergabe des Eigentumsrechts durch den Vermittler zu bewerten ist. Verkauft ein Anteilseigner Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, muss er hierauf Einkommensteuer entrichten, wenn er während der vergangenen fünf Jahre wenigstens 1% ihrer Anteile besessen hat. Wäre der Vermittler in steuerlicher Hinsicht Eigentümer dieser Anteile und würde sie während des Durchgangserwerbs an den Erwerber weiterveräußern, käme es zu einer steuerlichen Belastung, der keine realen Einkünfte des Vermittlers gegenüberständen.

Der BFH traf aus diesem Grund eine Unterscheidung zwischen zivil- und steuerrechtlichem Durchgangserwerb. Eine Steuerpflicht entstände nur dann, wenn es nicht nur zu einem theoretischen Rechtsübergang im Rahmen der zivilrechtlichen „logischen Sekunde“ käme, sondern dieser mit der Übertragung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentums einhergehe.

Steuerlich relevant ist der Durchgangserwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen daher nur, wenn der Erwerber per Rechtsgeschäft die rechtliche Position erworben hat, alle mit ihr verbundenen Rechte ausüben und durchsetzen kann sowie zukünftige Wertveränderungen in positiver wie negativer Hinsicht selbst zu tragen hat. Die vermittelnde Partei des Durchgangserwerbs wird hiervon in der Regel nicht betroffen.

Eine optimale steuerliche Gestaltung der Anteilsveräußerung erfordert umfassende Kenntnisse des oftmals verwirrenden deutschen Steuerrechtsdschungels. Die Braunschweiger Steuerberaterin Monika Nadler bietet ihren Mandanten hierbei jederzeit gerne ihre professionelle und erfahrene Unterstützung.

Pressekontakt

Monika Nadler
Steuerberaterin

Dörnbergstr. 1
38106 Braunschweig

Tel.: 05 31 / 2 33 50 77
Fax: 05 31 / 2 33 50 79

E-Mail: monika.nadler@t-online.de
Homepage: www.steuerberaterin-nadler.de