Kick-Back-Rechtssprechung macht Medico-Fonds-Anlegern Hoffnung

Erfurt, 15. Juni 2011. Die aktuelle Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs macht vielen Apothekern und Ärzten, die bezüglich ihrer Anlagen in Medico-Fonds Ängste um ihr Kapital haben, Hoffnung. Den Banken erteilte der BGH in einem Mitte Mai veröffentlichten Beschluss eine klare Absage. Die Banken hatten behauptet, dass die Provision, die sie für die Vermittlung der Fonds erhalten hatten, keine Rückvergütung im Sinn der Rechtssprechung darstelle. Außerdem seien die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung in den Prospekten ordnungsgemäß aufgeführt worden. Der Bundesgerichtshof sah das anders und hat diese Behauptungen in einem Urteil vom 9. März 2011 zurückgewiesen (AZ: XI ZR 191/10).

Wer also in Medico-Fonds investiert hat, hat jetzt noch bessere Möglichkeiten, sein bereits verlorenes Geld von den Banken zurück zu bekommen. Die Kosten für den Anleger, die ohne sein Wissen an die vermittelnde Bank zurückfließen, sind – so der BGH – eindeutig Rückvergütungen.

Die in Medico-Fonds angelegten Gelder sind größtenteils verloren. Verjährung beachten!

Viele Privatanleger wurden in der letzten Zeit aufgefordert, Kapital nachzuschießen – meist ein fünftel der ursprünglichen Einlage (beispielsweise beim Medico-Fonds Nr. 37). „Wenn Nachschüsse gefordert werden, ist das immer ein schlechtes Zeichen für die Wirtschaftlichkeit der Anlage“, erklärt Claudia Lunderstedt-Georgi, Geschäftsführerin des DVS Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. „Bei den Medico-Fonds gibt es seit Jahren kaum mehr Ausschüttungen. Die Rendite, die den Interessenten beim Verkauf einst vorhergesagt wurde, wurde niemals erreicht. Die Anleger müssen vielmehr mit dem teilweisen Verlust ihres eingesetzten Kapitals rechnen.“ Über manchen Fonds kreist gar der Geier der Insolvenz. Einige Rechtsanwaltskanzleien konnten zwischenzeitlich für ihre Mandanten Vergleiche mit der Apotheker- und Ärztebank (APOBANK) schließen.

„Inhaber von Medico-Fonds der Gebau AG Düsseldorf sollten sich dringend unserer Arbeitsgemeinschaft für geschädigte Anleger anschließen. Denn es droht die Verjährung. Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2002 gezeichnet wurden – was für fast alle Medico-Fonds gilt – verjähren die Schadenersatzansprüche Ende Dezember 2011“, betont Lunderstedt-Georgi.

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19.06.2011: |