Aktuelle Entwicklung des Vorsteuerabzugs

Durch den Vorsteuerabzug können Unternehmen ihre Umsatzsteuerlast für Leistungen und Anlieferungen durch andere Unternehmen reduzieren. Hieran knüpft das deutsche Steuerrecht eine Reihe von Bedingungen, die sich im Verlauf der Zeit immer wieder ändern. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim berichtet über aktuelle Entwicklungen mit Bezug zum Vorsteuerabzug.

Nichtanwendbarkeit des Vorsteuerabzugs auf umsatzsteuerfreie Beteiligungsverkäufe

Der Vorsteuerabzug kommt ausschließlich für solche Leistungen und Lieferungen in Betracht, die für die umsatzsteuerrelevante Wertschöpfung des Unternehmens notwendig sind. Der Bundesfinanzhof stellte vor Kurzem fest, dass Leistungen zur Abwicklung von Beteiligungsverkäufen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, nicht von der Vorsteuer abgezogen werden dürfen.
Anlass seines Urteils war die rechtliche Auseinandersetzung um die Vorsteuerabzugsfähigkeit von Beratungsleistungen zum unternehmerischen Anteilsverkauf. Die Richter des Bundesfinanzhofes gelangten zu dem Schluss, dass ein Vorsteuerabzug hier nicht infrage käme, da der Anteilsverkauf nicht unmittelbar der Wertschöpfung des Unternehmens zuzurechnen sei. Aus Sicht des BFH verhält es sich genauso, wenn ein nur mittelbares Einfließen der Veräußerungserlöse in die realen Wertschöpfungsprozesse vorgesehen ist.

Vorsteuerabzug bei der Erschließung von Gewerbegebieten

Verpflichten sich Unternehmer im Zuge der Erschließung eines Gewerbegebietes zur kostenlosen Herstellung öffentlicher Anlagen für eine Gemeinde, dürfen sie die hierauf bezogenen Leistungen und Lieferungen durch andere Unternehmen nach Entschluss des BFH nicht von der Vorsteuer abziehen. Der BFH begründet seine Entscheidung in dieser Angelegenheit mit der bereits zu Beginn feststehenden Absicht des Unternehmens, seine Leistungen nicht als umsatzsteuerlich relevante Wertschöpfung zu erbringen.

Die Folgen nicht ordnungsgemäßer Rechnungen für den Vorsteuerabzug

Nach Maßgabe des Fiskus sind nur solche Leistungen und Lieferungen in den Vorsteuerabzug einbeziehbar, für die eine ordnungsgemäße, allen formalen Anforderungen genügende, Rechnung vorgewiesen werden kann. Angesichts der umfangreichen formalen Anforderungen an eine Rechnung kommt es hier allerdings oft zu Fehlern, die erst nach langer Zeit im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden.

Leider akzeptiert der Fiskus keine nachträgliche Korrektur der betroffenen Rechnungen. Vielmehr ist der durch sie entstandene Vorsteuerabzug rückwirkend mit einer jährlichen Verzinsung von sechs Prozent zurückzuzahlen. Eine Bestätigung dieses Vorgehens durch das Land Brandenburg legt nahe, dass sich hieran auch in näherer Zukunft nichts ändern wird. Unternehmer sollten darum unbedingt alle eingehenden Rechnungen auf formale Fehlerfreiheit überprüfen.
Optimale steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu erschließen oder auch nur alltägliche Steuerangelegenheiten wie den Vorsteuerabzug zu erledigen, kann sich angesichts des komplexen Steuerrechts Deutschlands als schwer zu bewältigendes Unterfangen herausstellen. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim steht ihren Mandanten darum jederzeit gerne mit aktuellsten Informationen und praxisorientierter Beratung zur Seite.

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