Erneuerbare Energien: Nachbarklage gegen Biogasanlage aufgrund Einzelfallbewertung erfolgreich

VG Schleswig, 27.01.2011, Az.: 6 A 60/10

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Wir haben an dieser Stelle schon des Öfteren über die rechtlichen Voraussetzungen der Errichtung von Biogasanlagen/Biomasseanlagen berichtet und aktuelle Gerichtsentscheidungen in diesem Zusammenhang vorgestellt:

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Die rechtlichen Anforderungen an Biogasanlagen können sich aus den verschiedensten Rechtsgebieten wie dem Immissionsschutzrecht, dem Baurecht, dem Naturschutzrecht, dem Abfallrecht, dem Hygienerecht, dem Wasserrecht oder dem Düngemittelrecht ergeben.

Insbesondere die Frage der Zumutbarkeit von Geruchs- und Lärmbelästigungen der bestehenden oder zu errichtenden Biogasanlage/Biomasseanlage ist in den meisten Fällen zwischen den Parteien strittig.

Da die den Bundesimmissionsschutzgesetz zugehörigen Verordnungen TA Lärm und TA Luft keine Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen haben, wurde diese Regelungslücke durch die Geruchsimmissions-Richtlinie, Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen – GIRL geschlossen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der GIRL in einem Beschluss vom 07.05.2007, (Az.: 4 B 5.07) festgestellt: Die GIRL ist „ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk, welches lediglich technische Normen enthält, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben.“

Bei der mit der GIRL zu erstellenden Bewertung, ob eine Belästigung als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, sind eine Vielzahl von Kriterien heranzuziehen. Zu diesen Kriterien zählen die Geruchsart, die Geruchsintensität, die tages- und jahreszeitliche Verteilung der Einwirkungen, der Rhythmus, in dem die Belastungen auftreten und die Nutzung des jeweiligen Gebietes.

In dem oben genannten Fall hatte das VG Schleswig nun darüber zu entscheiden, ob eine Biogasanlage in unmittelbarer Nähe zu einem ehemaligen landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude unzulässig ist.

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