Versteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen

Wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt, entsteht diesem in steuerlicher Hinsicht ein geldwerter Vorteil, der als Einkommen zu versteuern ist. Die Augsburger Steuerkanzlei Heim schildert, nach welchen Bewertungsverfahren diese Besteuerung vorgenommen wird.

Die Nutzung des Firmenwagens wird beim Arbeitnehmer nur für privat veranlasste Fahrten besteuert. Sie gilt als geldwerter Vorteil und damit Teil seines Bruttoentgelts. Zur Bestimmung der besteuerungsfähigen Vorteilshöhe werden zwei Verfahren eingesetzt.

Die direkte Besteuerung privater Fahrten erfolgt anhand eines vom Arbeitnehmer zu führenden Fahrtenbuches, in dem jede einzelne Fahrt mit dem Firmenwagen aufzuschlüsseln ist. Die Höhe des besteuerten Vorteils ergibt sich aus der Verrechnung der vom Arbeitgeber getragenen monatlichen Fahrzeugkosten mit dem Privatnutzungsanteil des Arbeitnehmers. Verursacht das Fahrzeug beispielsweise monatliche Kosten von 700 Euro und entfallen 50% der Fahrten auf die Privatnutzung des Arbeitnehmers, hat er für diesen Zeitraum einen geldwerten Vorteil in Höhe von 350 Euro zu versteuern.

Die Nutzung eines Fahrtenbuches bedeutet einen großen Aufwand für den betroffenen Arbeitnehmer, der sich nur dann lohnt, wenn er den Firmenwagen bis auf wenige Ausnahmen beruflich nutzt.

Neben der direkten Besteuerung der Privatnutzung kann die Ein-Prozent-Regelung angewendet werden. In diesem Besteuerungsverfahren wird dem Arbeitnehmer monatlich ein pauschaler Steuervorteil im Umfang von einem Prozent des, mittels Preisliste errechneten, Neuwertes des Firmenwagens angerechnet. Zusätzlich fallen pro einfacher Fahrt zwischen privater Wohnung und Arbeitsstätte weitere 0,03 Prozent des errechneten Neuwertes an.

Die Pauschalbesteuerung des privat genutzten Firmenwagens erfordert keine exakte Buchführung seitens des Arbeitnehmers bringt jedoch den Nachteil mit sich, den alterstypischen Wertverlust eines Fahrzeuges nicht zu berücksichtigen, da es bei dem einmal bestimmten Neuwert bleibt.

Ob die Privatnutzung eines Firmenwagens für den Arbeitnehmer tatsächlich einen finanziellen Vorteil darstellt oder er aufgrund eines höheren Nettoentgeltes mit einem eigenen Pkw besser „fährt“, muss für jeden individuellen Fall einzeln bestimmt werden. In jedem Fall reduziert der geldwerte Vorteil über eine erhöhte Steuerlast das verfügbare Einkommen des Arbeitnehmers.

Die Augsburger Steuerkanzlei Heim unterstützt ihre Mandanten gerne darin, eine steuerlich optimale Gestaltung regulären Einkommens und geldwerter Vorteile zu entwickeln. Für weiterführende Informationen zu diesem Themenbereich stehen die erfahrenen Steuerexperten jederzeit bereit.

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