Gesellschaftsrecht: Die Geltung des KSchG kann im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der GmbH vereinbart werden

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Bundesgerichtshof, 10. 5. 2010 Az.: II ZR 70/ 09

Von der Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH ist sein Anstellungsverhältnis streng zu unterscheiden.

Während mit der Bestellung die spezifischen organschaftlichen Rechte und Pflichten sowie die Vertretungsmacht begründet werden, regelt das Anstellungsverhältnis die persönlichen Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft, insbesondere die Vergütungs-, Tantiemen- oder Urlaubsansprüche.

In der Regel ist der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung gemäß §§ 611, 675 BGB zu qualifizieren und somit nicht als Arbeitsvertrag.

Der Geschäftsführer Anstellungsvertrag kann auch im Gesellschaftsvertrag verarbeitet sein, er ist dann unechter Satzungsbestandteil (§ 3 GmbHG).

Wie die Bestellung und Abberufung, fallen der Abschluss und die Kündigung des Dienstvertrages in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (Annexkompetenz über den Wortlaut des § 46 Nr. 5 GmbHG).

Die Kompetenz betrifft sowohl die Willensbildung wie auch den Abschluss des Rechtsgeschäfts, so dass also diesbezügliche Erklärungen für die Gesellschaft, die anders als durch Gesellschafterbeschluss zustande kommen, unwirksam sind (NJW 1991, 1680, NZG 2000, 983).

Da der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kein Arbeitsvertrag ist, sind arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gerade nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für das KSchG, das BUrlG, das SGB IX oder das ArbZG.

In dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann allerdings vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten des Geschäftsführers gelten sollen.

In der oben genannten Entscheidung hatte sich der Geschäftsführer einer GmbH in dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der GmbH die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes garantieren lassen und war nach Meinungsverschiedenheiten durch die GmbH fristlos gekündigt worden.

Er war der Ansicht, dass die Kündigung aufgrund der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam war.

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08.04.2011: | |

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