Gesetzentwurf zum Schutz öffentlicher Interessen durch Whistleblowing vorgestellt

Bis Ende 2012 muss Deutschland gesetzliche Reglungen zum Whistleblowerschutz einführen, so lautet die Vorgabe der G20 von deren Gipfel im Seoul im November 2010. In einer Petition an den Deutschen Bundestag forderten über 5.400 Bürgerinnen und Bürger „gesetzliche Regelungen zum bestmöglichen Schutz von Whistleblowern“ und die SPD Bundestagsfraktion kündigte anlässlich des Dioxin -Futtermittelskandals Anfang 2011 einen Gesetzesentwurf noch vor der Sommerpause an. Das Thema Whistleblowing ist also auch jenseits des Phänomens WikiLeaks auf der politischen Agenda.

Die bisherige Diskussion verkürzt das Thema jedoch oft darauf, Whistleblower durch Anonymität oder rein arbeitsrechtliche Regelungen schützen zu wollen. Diese Verengung aufzuheben und vom rein rechtlichen Schutz zu einer bewussten Unterstützung und einem anderen Umgang mit Whistleblowing und Whistleblowern zu gelangen, hat sich der gemeinnützige Verein Whistleblower-Netzwerk zum Ziel gesetzt.

Das Netzwerk hat jetzt einen eigenen Gesetzentwurf zum Schutz öffentlicher Interessen durch Whistleblowing vorgestellt. Darin heißt es in § 1: „Ziel des Gesetzes ist, die Förderung und Wahrung öffentlicher Interessen. Verletzungen oder Gefährdungen von öffentlichen Interessen sollen durch rechtzeitige, freiwillige Hinweise an geeignete Stellen erkannt und soweit möglich beseitigt werden. Hierzu ist es notwendig sicherzustellen, dass derartige Hinweise ohne Angst vor Repressalien und in der Gewissheit abgegeben werden können, dass ihnen mit der gebotenen Sorgfalt nachgegangen wird.“

Nach diesem Gesetzesentwurf sollen Whistleblower bei Rechtsverstößen gegen und Risiken für öffentliche Interessen im Zusammenhang mit wirtschaftlichem oder staatlichem Handeln, das Recht erhalten, sich jederzeit offen oder anonym an interne, also z.B. ihren Arbeitgeber, oder an andere zuständige, z.B. behördliche Stellen, wenden zu können. Dort muss ihrem Hinweis nachgegangen werden und die Whistleblower dürfen nicht benachteiligt werden. Dieser Schutz vor Repressalien, also z.B. Kündigungen oder Mobbing, wird durch Beweiserlasterleichterungen zusätzlich abgesichert und gilt unter besonderen Voraussetzungen auch für Fälle externen Whistleblowings.

Ein innovatives Element des Gesetzesentwurfs ist die Forderung nach Einrichtung eines von einem Bundesbeauftragten für Whistleblowing verwalteten Whistleblowerfonds. Dieser soll u.a. Entschädigungsmöglichkeiten für Whistleblower bieten, die sich um das Gemeinwohl verdient gemacht, selbst aber Schäden erlitten haben, den sie z.B. auf Grund der Insolvenz ihres Arbeitgebers nicht mehr eintreiben können. Auch Altfälle sollen aufgearbeitet und entschädigt werden. Zugleich sollen aus dem Fonds auch Kultur-, Bildungs- und Forschungsprojekte gefördert werden, um so die Vorteile eines anderen Umgangs mit Whistleblowing einer breiteren Öffentlichkeit bewusster zu machen. Der Bundesbeauftragte selbst soll, ähnlich dem bereits existierenden Wehrbeauftragten, eine Art Ombudsmannfunktion erhalten und zugleich die Entwicklung des Whistleblowings in Deutschland beobachten, dem Parlament jährlich darüber berichten und Vorschläge zur Weiterentwicklung gesetzlicher Regelungen machen können.


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