Markenrecht: Wortfolge "Das Örtliche" ist als Wortmarke eintragungsfähig.

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Bundespatentgericht, 29 W (pat) 163/10, 01.12.2010

Gem. § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Zuständig für die Eintragung von Marken ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt ("DPMA") als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland.

Um als Wortmarke vom DPMA anerkannt zu werden, bedarf es einer gewissen Originalität der jeweiligen Marke. Um Markenrechtsverstöße zu vermeiden, sollte vor Eintragung oder Nutzung von Marken eine umfangreiche Recherche getätigt werden.

Das DPMA selbst überprüft die Markenanmeldung auf absolute Schutzhindernisse (vgl. § 8 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise die fehlende Unterscheidungskraft der Marke, für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben, ersichtliche Irreführungsgefahr, in der Marke enthaltene Hoheitszeichen oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist zum Beispiel die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Beschwerden gegen Beschlüsse der DPMA über die Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, etc. liegt wiederum beim Bundespatentgericht (BPatG). Dieses ist ein auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts mit bundesweiter örtlicher Zuständigkeit.

Das BPatG hatte in dem oben genannten Beschluss nun darüber zu befinden, ob ein Beschluss des DPMA aufzuheben war, der die Eintragung der Wortmarke „Das Örtliche“ wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnisses ablehnte.

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