Mietrecht: Die Gültigkeit der Renovierungsklausel im Mietvertrag sollte geprüft werden.
Pressetext verfasst von Rechtsanwalt_Köln am Fr, 2010-11-26 10:11.c) 2010 Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln
Landgericht Kassel, 07.10.2010, 1 S 67/10
Das Thema Schönheitsreparaturen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfertigen bzw. vertragsgemäßen Zustand zu halten, wozu auch die regelmäßige Renovierung der Mieträume gehört. Üblicherweise wird diese Verpflichtung allerdings in dem Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Früher wurde dazu häufig eine Renovierungsklausel mit starrem Fristenplan aufgenommen:
„Der Mieter hat Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre durchzuführen.“
Dazu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 (Az.: VIII ZR 361/03) geurteilt, daß der starre Fristenplan den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zur rechtzeitigen Renovierung verpflichten würde und die Klausel wegen des darin enthaltenen Verstoßes gegen Treu und Glauben somit unwirksam sei.
Auch die sogenannte „Tapetenklausel“, wonach der Vermieter verpflichtet wird, beim Auszug sämtliche Tapeten zu entfernen ist nach BGH Rechtsprechung (VIII ZR 152/05, VIII ZR 109/05) unwirksam:
„Der Mieter hat die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben."
Ein weiteres (vielbeachtetes) Urteil des BGH vom 28.03.2007 (Az.: VIII ZR 199/06) beschäftigte sich mit den sogenannten Ausführungsklauseln. Danach sind an im Wohnraummietvertrag enthaltene Klauseln, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen in einer bestimmten Art und Weise auferlegen, hohe Anforderungen zu stellen. Eine Klausel, die z. B. bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der „bisherigen Ausführungsart“ der Schönheitsreparaturen abweichen darf, ist demgemäß wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Mit einer solchen Klausel hatte sich nun das Landgericht Kassel in der oben genannten Entscheidung zu beschäftigen, allerdings mit der Abweichung, dass der Mieter in diesem Fall die Unwirksamkeit der Klausel erst nach längerer Zeit bemerkt hatte.
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