Neue BGH Entscheidung bzgl. des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften

Bei sogenannten „Haustürgeschäften“ sollte der jeweilige Vertragspartner die
Besonderheiten beachten, die das Gesetz für solche Verträge bereithält.

Die Bestellung muss z. B. eine "Widerrufsbelehrung" beinhalten, wonach der
Besteller berechtigt ist, seine Bestellung binnen 14 Tagen zu widerrufen (§§ 312, 355,360 BGB).

§ 360 BGB trifft insofern Aussagen über den Inhalt einer solchen Widerrufsbelehrung.

Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher
entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine
wesentlichen Rechte deutlich machen.

Sie muss Folgendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,

3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und

4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

Strittig in solchen Fällen ist häufig der Beginn der 2-Wochenfrist.

Wenn der Verbraucher in der Wohnung zum Beispiel die Erneuerung von Türen
unterschreibt und ihm dabei eine korrekte Widerrufserklärung ausgehändigt wird, die ebenfalls ausgehändigten Geschäftsbedingungen in der Bestellung
jedoch keinen Vertragsschluss sondern nur ein Angebot sehen, kann es zu Missverständnissen kommen.

In einem neuen Urteil (Urteil vom 13. September 2010 - AZ: VII ZR 6/10) hat der
BGH hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:

"Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus".

Der Verbraucher kann also nicht warten, bis ihm die Vertragsurkunde des Unternehmers zugeht, um dann innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden, ob er den Vertrag widerrufen will, sondern muss diese Entscheidung bereits binnen zwei Wochen nach Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung treffen.

Seit dem 11. Juni 2010 ist eine Neufassung des § 355 BGB in Kraft, der das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen neu regelt. Das erwähnte BGH-Urteil bezieht sich auf die "Altfassung" des § 355 BGB.

Nach Auffassung von mth Tieben & Partner gilt dieses Urteil jedoch auch für die
Neufassung. Dort heißt es in 355 Abs. 2: "Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird ".
Auch diese Formulierung macht deutlich, dass die Widerrufsfrist bereits mit der bei Abgabe des Angebots unterschriebenen Widerrufsbelehrung beginnt.

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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