Hunde-Quicky kostet Sommerurlaub

Solingen, Rainer K. und Schäferhundrüde Tibor (9) treffen auf ihrer abendlichen Runde, Sabine M. mit Labrador-Hündin Enya (7). Während die Hundebesitzer über das Solinger Maifest sprechen, entdecken sie, auf einer kleinen Wiese, Tibor und Enya in eindeutiger Position. Kein Pfeifen, Rufen und Rennen half. Es war zu spät. Der „ungewollte Deckakt“ war vollzogen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert: Der „ungewollte Deckakt“ ist eine Sachbeschädigung. Rainer K. haftet, als Halter des Rüden, demnach in vollem Umfang. Juristen setzen die Folgekosten, z.B. Tierarzt, Betreuungsaufwand für das Aufziehen der Welpen höher an, als eine Unterbrechung der Trächtigkeit. Außerdem ist die Halterin der Hündin ist zur Schadenminderung verpflichtet und muss an ihrer Hündin eine Abtreibung vornehmen lassen.

Leider traten bei der Abtreibung an Enya erhebliche Komplikationen auf und die Rechnung des Tierarztes wurde teuer. Am Ende musste Rainer K. Schadenersatz in Höhe von 2.145€ zahlen. Dass ein bisschen Spaß von zwei Hunden ein so teures Nachspiel haben könnte, hatte Rainer K. nicht gedacht. Heute weiß er „Das riss ein großes Loch in die Familienkasse. Auf den jährlichen Sommerurlaub in Österreich mussten wir leider verzichten. Damit so etwas nicht wieder passiert haben wir für Tibor jetzt eine Hundehaftpflicht abgeschlossen.“

„Ich empfehle jedem Hundehalter den Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung und das nicht nur wegen des ungewollten Deckaktes“, sagt Versicherungsmakler Wilfried Cürten (60), Geschäftsführer des Versicherungsmaklers C-Konzepte GmbH in Bergisch Gladbach. Nach über 30 Jahren Praxis im Versicherungsgeschäft weiß Cürten: „Der ungewollte Deckakt passiert öfter als angenommen. Manchmal geht das so schnell, dass die Hundebesitzer gar nicht reagieren können. Auch beim Trennen der Hunde ist es schon zu Verletzungen von Hund und Halter gekommen.“

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