Die Beteiligungs-Finanzierung mit stimmrechtslosem Eigenkapital für Unternehmen als Investitionsfinanzierung

Die Beteiligungsfinanzierung für Unternehmen mit Mezzanine-Kapital über die Dr. Werner Financial Service AG ( ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ) zeichnet sich durch bestimmte fianztechnische, bilanzrechtliche und steuerrechtliche Eigenschaften aus, von denen einige dem Eigenkapital und andere dem Fremdkapital zugeordnet werden können. Charakteristisch für Unternehmensfinanzierungen mit Mezzanine-Kapital ist die Nachrangigkeit des Mezzanine-Kapitals als stille Beteiligungen, Genussrechte oder Schuldverschreibungen, die auch beim Eigenkapital zu finden ist. Das bedeutet, dass im Insolvenzfall die Mezzanine-Kapitalgeber erst nach den bevorrechtigten Gläubigern ausbezahlt werden. Vor allem aus dieser Eigenschaft ergibt sich die Zuordnung als bilanzrechtliches oder wirtschaftliches Eigenkapital, welches für Bonität und Rating zur ergänzenden Bankenfinanzierung von erheblicher Bedeutung ist.

Ein weiteres Charakteristikum von eigenkapitalähnlichem Mezzanine-Kapital ist die Langfristigkeit der Kapitalüberlassung. Es muß mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren vertraglich vereinbart sein, um als Eigenkapital bilanziert zu werden. Die Bereitstellung des Kapitals ist für den Kapitalgeber bei einer atypisch stillen Gesellschaft mit einer Beteiligung an dem Zuwachs des Unternehmenswertes verbunden. Bei der Finanzierung mit Mezzanine-Kapital wird regelmäßig auf die Bereitstellung von Sicherheiten oder Bürgschaften verzichtet, da es sich im echtes Risikokapital handelt.

Bei einer Mezzanine-Finanzierung geht es zwar um eine mittel- bis langfristige, aber zeitlich begrenzte Finanzierungsalternative. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwischen drei und zwanzig Jahren. Bei der Mezzanine-Finanzierung kommt es außerdem zu keiner Veränderung bei den Stimmverteilungen im Unternehmen, da der Kapitalgeber keine Gesellschafterstellung einnimmt, solange keine zusätzlichen Sondervereinbarungen getroffen werden.

Mit den echten Verbindlichkeiten hat das Mezzanine-Kapital die Rückzahlungspflicht sowie den Gleichrang mit dem haftenden Eigenkapital gemeinsam. Dies bedeutet, dass die Mezzanine-Investoren im Insolvenzfall neben den Eigenkapitalgebern einen Anspruch auf die Insolvenzquote haben. Weitere Gemeinsamkeiten sind die laufende erfolgsabhängige Vergütung durch Gewinnbeteiligung und die Abzugsfähigkeit der Ausschüttungen ( wie Zinsen ) als steuerrechtlicher Betriebsaufwand.

Mezzanine-Kapital als echtes Eigenkapital (stilles Beteiligungskapital und Genussrechtskapital) für die Unternehmensfinanzierung: Mezzanine-Finanzierungen, Mezzanine-Kapital bzw. Mezzanine-Gelder zur Kapitalerhöhung und Liquiditätsverbesserung sowie zur Bonitätssteigerung mit den nachfolgenden Vorteilen:

- Die stille Beteiligung und das Genussrechtskapital als Eigenkapitalersatz
- bankenunabhängige Mezzanine-Finanzierungen ohne Einfluß der Kapitalgeber
- Mezzanine Finanzierungsformen und mezzanine Finanzierungsstrategien ohne
Eigentumsrechtsverluste
- die stimmrechtslose Mezzanine-Finanzierung ohen Hineireden in die Geschäftsführung
- gewerbliche Finanzierungen am besten über Mezzanine-Kapital ohne Investoren-Einfluß
- Kapital für Investitionen auch in der Banken- und Euro-Krise

Genussrechtskapital bzw. Genussrechte und stilles Beteiligungskapital sowie die Inhaberschuldverschreibung (= Anleihekapital) sind die Rechtsformen des Mezzanine-Kapitals. Mezzanine-Kapital ist das stimmrechtslose Beteiligungskapital. Mit Einschränkungen kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung ) hinzuzählen, soweit die Kapitaltilgung mit Nachrangigkeit versehen ist. Mezzanine-Kapital ist Eigenkapitalersatz und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftendes Kapital. Genussrechte und stille Gesellschaftsbeteiligungen gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen.

Begriff des Mezzanine-Kapitals und der Mezzanine-Finanzierung: Der dem Italienischen entstammende Begriff “Mezzanine” bezeichnet ursprünglich in architektonischer Hinsicht ein niedriges Zwischengeschoss zwischen zwei Hauptstockwerken. Mezzanine-Finanzierungen stellen gleichsam ein „Zwischengeschoss“ in bilanzieller Hinsicht dar: Bei Mezzaninekapital handelt es sich um Finanzierungsformen die zwischen Fremdkapital und stimmberechtigtem Eigenkapital in einer "Zwischenposition" einzuordnen sind. Mezzanine Beteiligungsformen sind bei richtiger Ausgestaltung "stimmrechtsloses Eigenkapital". Das Mezzaninekapital wird in der Bilanz gleich an zweiter Stelle hinter dem gezeichneten Gesellschafterkapital vor den gesetzlichen und freien Rücklagen und vor der Position "Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag" eingeordnet.

Stille Beteiligungen und Genussrechte als stimmrechtsloser Eigenkapital-Ersatz: Stille Beteiligungen und Genussrechte können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten.

a) Das stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschußverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% unterliegen. Die stille Gesellschaft kann typisch oder atypisch ausgestaltet werden.

Die atypisch stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) stellt eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.

b) Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte namentlich erwähnt, woraus die gesetzliche Anerkennung dieses Finanzinstruments ersichtlich ist. Das Genussrecht ist seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt und taucht erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich auf.

Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben werden. Dann ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.

Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe ) wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.

Im einzelnen wird auf das Buch von Dr. Horst Siegfried Werner "Stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital als stimmrechtsloser Eigenkapitalersatz", GoingPublic Media Verlag, 4. Aufl., 180 Seiten verwiesen. Siehe auch www.finanzierung-ohne-bank.de .