Abschließen eines Pachtvertrages
Pressetext verfasst von Unister1 am Mo, 2010-05-17 13:13.Wer eine Immobilie oder ein Grundstück nutzen, aber nicht kaufen möchte, entscheidet sich in den meisten Fällen für eine Pacht. Dabei gilt es verschiedene Grundlagen und Rechte zu beachten, welche das Immobilienportal www.myimmo.de näher erläutert.
Besonders in der Gastronomie und Landwirtschaft nutzen in Deutschland viele Menschen Pachtverhältnisse. So sind zum Beispiel zwei Drittel der deutschen Feldfläche an seine Nutzer verpachtet. Um alle möglichen Rechte in Anspruch nehmen zu können und sich richtig abzusichern, sollte ein Vertrag zwischen Pächter und Verpächter abgeschlossen werden. Ein Pachtvertrag ähnelt einem Mietvertrag (http://www.myimmo.de/ratgeber/lexikon/mietvertrag), beinhaltet jedoch zusätzliche Pflichten und Rechte. Weiterhin gestattet er dem Abschließenden nicht nur die Nutzung des Pachtinhaltes, sondern auch das Einbehalten des gewonnenen Ertrages.
Juristisch gesehen, handelt es sich bei der Beziehung der beiden Vertragsparteien um ein Dauerschuldverhältnis. Es wird eine Vereinbarung hinsichtlich der Überlassung einer Sache oder von Rechten gegen Zahlung getroffen. Der Verpächter tritt somit dem Pächter den Gebrauch des Pachtinhaltes ab und erhält im Gegenzug eine entsprechende Tilgung.
Im Unterschied zum Mietvertrag wird in einem Pachtvertrag kein monatlicher Betrag festgelegt, stattdessen wird je nach Umsatz oder Ertrag des Pachtgegenstandes die abzutretende Leistung stets neu berechnet. Die geleistete Zahlung wird auch als Pachtzins bezeichnet. Den Gebrauch des Pachtinhaltes betreffend, sind die Rechte und Pflichten zum Großteil die, die auch im Mietvertrag ausschlaggebend sind. Gegenstand der Pacht sind entweder Immobilien oder Teile von Immobilien, sowie bebaute und unbebaute Grundstücke. Die Kündigung ist im Falle eines nicht im Vorhinein festgesetzten Termins nur zum Ende eines Pachtjahres möglich.
Weitere Informationen:
http://news.myimmo.de/pacht/5359.html
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