Vaterschaftstest zum Durchsetzen von Erbansprüchen

Viele Menschen, vor allem, wenn sie in sogenannten „geregelten Umständen“ in der Mitte des Lebens stehen, denken nicht daran, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Dennoch kann es bares Geld wert sein, seine Wurzeln zu kennen.

Das Bundesjustizministerium prüft ein Vorhaben, nichteheliche Kinder mit einem Geburtsdatum vor dem 1. Juli 1949 im Erbrecht mit ehelichen Kindern gleichzustellen, was ihnen den gleichen Anspruch auf einen Pflichtteil gewähren würde. Zurzeit haben nichteheliche Kinder mit einem Geburtsdatum vor diesem Tag keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe.

Menschen, deren Abstammung nicht anerkannt worden ist, können diese Lücke mit einem DNA-Vaterschaftstest schließen. Laut Gendiagnostikgesetz müssen einem solchen Test alle betroffenen Personen zustimmen. Der mögliche Vater muss also über das Vorhaben informiert werden und gibt für den Test üblicherweise einen Mundhöhlenabstrich (Speichelprobe) ab. Alternativ ist auch ohne Probe und Einverständnis des Vaters ein indirekter Nachweis der Vaterschaft bspw. über einen Geschwister- oder Halbgeschwistertest möglich.

Sollte der mögliche Vater bereits verstorben sein, kann ein Vaterschaftstest alternativ auch mit Spurenproben durchgeführt werden. Durch eine Untersuchung von Gegenständen an denen Hautzellen des Verstorbenen haften, so z.B. die Zahnbürste, ein Gebiss oder Ohrstöpsel, kann eine verwandtschaftliche Beziehung festgestellt werden. Auch Gewebeproben aus Biopsien oder Tumorgewebe, die ggf. in pathologischen Instituten oder Krankenhäusern gelagert werden, sind häufig verfügbar. Diese Proben werden in der Regel mehrere Jahre lang aufbewahrt und eignen sich gut, um aussagekräftiges DNA-Material daraus zu gewinnen.

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