Von der Kuriosität des Kuriosen

Von der Kuriosität des Kuriosen

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Berlin, 23.03.2010

Redaktionsbeitrag „les Art“

Nachfolgend ein Schreiben des AA, Berlin zur Frage der Souveränität der BRD – NGO, in der sich ein Herr Pascal Richter dazu versteift, in Form des Stiles, wie man halt mit kleinen Kindern verfährt, belehrend die Souveränität Deutschlands zu erklären.

Das Kuriose dieser Kuriosität ist schlicht der Umstand, daß Herr Dr. Richter in seiner nun amtlich selbst bescheinigten Inkompetenz für die BRD auftritt. Diese ist jedoch nach einhelliger Meinung von Fachleuten eine NGO und lt. Ausführungen der Bundesregierung handelt es sich hierbei um die Verwaltungseinheit Bundesrepublik Deutschland als Fortsetzung der BRD-West, welche eine SBZ Namens DDR beigetreten ist. Beide Verwaltungseinheiten basieren jedoch auf der Haager Landkriegsordnung und deren Verpflichtung für die Siegermächte daraus.

Der von Herrn Dr. Richter hier zitierte Anspruch nach Artikel 23, der die BRD-West verpflichte, die SBZ bei Wiedervereinigung mit sich selbst zu verschmelzen, bedeutet jedoch nicht die Weiterführung der BRD-West nun als BRD-Ganz unter Verzicht auf DR-Ost, sondern dieses ergibt sich aus der Haager Landkriegsordnung, die vorschreibt, bei Beendigung der Besatzungszeit tritt der juristische Zustand des Staates wieder ein, der vorher besiegt wurde. Und hierbei handelt es sich um das Deutsch Reich, das dejure, nach wie vor besteht.

Aus dieser Tatsache ergibt sich zwangsläufig der Umstand, das die BRD aufgrund Ihrer Vorbestimmung aus dem alten Grundgesetz, nun entsprechend Ihres alten Artikel 25, nach der internationales Recht vor nationalem Recht stehe, zwangsläufig eben in Wechselwirkung zur Haager Landkriegsordnung, als aufgelöst zu gelten habe.

Das sind die rechtlichen wie juristischen Fakten. Das ganze drum herum konnte zwar von Verantwortlichen der Tage verhandelt werden, jedoch die Weiterführung eines Besatzungskonstruktes als neues Besatzungskonstrukt in unbekanntem Auftrage durch sich selbst, weiter zu führen, wird von der Presse und sonstigen Fachleuten, schlicht als „kalter Staatsstreich“ festgestellt. Fachjuristen sprechen von einer BRD ohne staatliche Legitimation. Die EU-BinnenlandskollegInnen sprechen nach wie vor „von der besonderen Situation der BRD“

Alle Hinweise ergeben unzweideutig, die BRD ist ein Kunstprodukt ohne staatliche Legitimation und Deutschland wird hier von Deutschen ohne Mandat, besetzt gehalten. Es gibt bis zum heutigen Datum entgegen den Vereinbarungen mit der Wiedervereinigung, was auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben dem Souverän gegenüber darstellt, keine Abstimmung über eine neue Verfassung seit 20 Jahren nach der Wiedervereinigung des „vereinigten deutschen Wirtschaftsgebietes“ als Heimatstaat aller Deutschen. Hierbei ist es völlig unbenommen, ob es sich um das Deutsche Reich handelt oder sonst etwas. Es geht hier schlicht um die Deutsche Nation und seines „vereinigten deutschen Wirtschaftsgebietes“ das Kraft seines Gesetzes, das eigene Gesetz, die eigene Selbstbestimmung nach Innen und Außen, sowie das eigenen Menschenrechtes auf Selbstbestimmung gegen alle bestehenden internationalen Vereinbarungen zu derartigen Fragen, verweigert wird. Durch eigentlich Deutsche Bürger!

Und der wirkliche Skandal dieser Tatsache ist der Umstand, das hier nun ein Herr Richter und neuerlich auch einige offensichtlich „geistig verwirrte Richter“ des BVG die Behauptung aus Zweckdienlichkeit aufstellen, das Deutsche Volk habe sich in freier Selbstbestimmung eine Verfassung namens Grundgesetz gegeben und der Bestand der BRD und die Weiteführung seines Politetablissements, hätte Rechtsbestand.

Das ist wirklich ein Ding aus dem Tollhaus und eigentlich ist das eine amtliche Bürgerkriegserklärung gegen Ihren Souverän. Da nun sogar das BVG diese Ungeheuerlichkeiten anfangen zu decken, kann man zu Recht von der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ in Sachen BRD/NGO sprechen.

Die Folgen?

Diese sind so lange noch derartige Kommentare geschrieben werden, wohl eher harmlos. Was aber, wenn keine Briefwechsel mit den vielen Dr. Richter und Co., geschrieben werden und keiner mehr hingeht?

Dann wird es wohl spannend.

Dokumentierung zur Sache.

zur Frage der Souveränität Deutschlands

von: 501-0@zentrale.auswaertiges-amt.de

im Auftrag von: 501-0, Pascal Richter

betr.: Ihre an Bundesminister Westerwelle gerichtete e-mail vom 14.01.2010

Sehr geehrter Herr Opelt,

Ich danke für Ihre E-Mail vom 14. Januar 2010 an Bundesminister Westerwelle, die mir zuständig-keitshalber zur Beantwortung zugeleitet worden. Soweit die Zuständigkeit des Auswärtigen Amts angesprochen ist, möchte ich Ihnen wie folgt antworten:

Zwar war es nach dem Zweiten Weltkrieg auf Grund des Auseinanderbrechens der Koalition der Siegermächte nicht zu einem umfassenden Friedensvertrag gekommen. In den nachfolgenden Jahrzehnten entwickelte sich jedoch ein Prozess der schrittweisen Beendigung des Kriegszustan-
des mit den mehr als 60 ehemaligen Kriegsgegnern.

Alle früheren Kriegsgegner Deutschlands haben die Wirkung des Kriegszustandes aufgehoben und wieder normale freundschaftliche Beziehungen des Friedensvölkerrechtes begründet. Der Zeitpunkt, zu dem dies geschah, war von Staat zu Staat verschieden. Eingehende Nachweise enthält die Veröffentlichung des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
aus dem Jahre 1963 „Die Beendigung des Kriegszustandes mit Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg“.

Dieser Prozess hat inzwischen mit dem sog. „Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 (BGBl. 1990 II 1318) und der darauf folgenden Wiederherstellung der deutschen Einheit seinen Abschluss gefunden.

Der sog. „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ trägt den offiziellen Titel „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“. Vertragspartner des Zwei-plus-Vier Vertrages waren die beiden deutschen Staaten und die vier ehemaligen Hauptsiegermächte. Dieser Vertrag hat die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit geregelt und gleichzeitig die noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte beendet sowie alle noch bestehenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. In Artikel 7 Abs. 2 des Zwei-plus-Vier-Vertrags heißt es abschließend: „Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Mit diesem Vertrag hat sich nach Einschätzung der beteiligten Mächte auch die Frage einer weiteren friedensvertraglichen Regelung erledigt. Nach geltendem Völkerrecht ist darüber hinaus kein aus-drücklicher Friedensvertrag notwendig.

Auch staatsrechtlich kann Ihre Auffassung zum Rechtscharakter der Bundesrepublik Deutschland nicht nachvollzogen werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1949 ein Staat, zunächst mit einer durch die Rechte der Siegermächte begrenzten Souveränität, seit der Wiedervereinigung mit uneingeschränkter Souveränität.

Für diese, auch von den Gründervätern der Bundesrepublik nie aus den Augen verlorene Wieder-vereinigung sah das Grundgesetz in Art. 23 seiner ursprünglichen Fassung den Beitritt der ost-deutschen Länder vor. In diesen Ländern sollte das Grundgesetz nach ihrem Beitritt ebenfalls gelten. Genau dieser Beitritt hat durch den Abschluss des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 mit Wirkung zum 03. Oktober 1990 stattgefunden. Demgemäß heißt es in Art. 1 Abs. 1 des Einigungs-vertrages „Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland“.

Vor diesem Hintergrund kann Ihre Aussage, alle Verträge, die nach dem 17. Juli 1990 von der BRD geschlossen worden sind, seien „juristisch Null und nichtig“ hier nicht nachvollzogen werden.

Soweit Sie mit Ihrer e-mail tiefergehende verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen (Annahme der Verfassung, Befugnisse des Außenministers, "Nachweis darüber, wann die Bezirke der DDR zu Bundesländern wurden") müßten Sie sich an die zuständigen Verfassungsressorts BMI (Inneres)
und BMJ (Justiz) wenden.

mit freundlichen Grüßen,

Pascal Richter

Dr. Pascal Richter
Stellvertr. Leiter des Referats 501
Auswärtiges Amt, Berlin

Fr. Joseph, b. zdA

501-0@zentrale.auswaertiges-amt.de

Antwort von Opelt:

von: Olaf Opelt - hotel-adler-rc@gmx.de

Sehr geehrter Herr Westerwelle, 15.03.2010
sehr geehrter Herr Dr. Richter,

Ich bedanke mich für Ihre Antwort.

Leider sehe ich darin einige Widersprüchlichkeiten, um deren Klärung ich Sie bitte.

Sie sprechen vom „2+4 Vertrag“, und daß durch diesen sich eine friedensvertragliche Regelung erledigt hätte. Dem ist jedoch nicht so.

Der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ wurde von den vier alliierten Mächten am 31.08.1990 zum 03.10.1990 abgeschlossen. Am 25.09.1990 wurde aber ein Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin von den Drei alliierten Westmächten vereinbart. Siehe Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1274.

Das besagt, daß die im Artikel 2 bestehenden Rechte und Pflichten der alliierten Mächte in Bezug auf Berlin bestehen bleiben. Dieses Übereinkommen ist 1994 nochmals im Bundesgesetzblatt II 1994 S. 40-45 festgehalten. Es ist also nicht verständlich, daß mit dem 2+4 Vertrag die volle Souveränität für Berlin und Deutschland als Ganzes hergestellt ist, wenn noch vor dem 03.10.1990 der 2+4 Vertrag durch dieses Übereinkommen aufgehoben wurde.

Die friedensvertragliche Regelung durch den 2+4 Vertrag wäre ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Hier steht die Aussage des

Protokolls des französischen Vorsitzenden Nr. 354B Anlage 2

„Die BRD stimmt der Erklärung der vier Mächte zu und unterstreicht, daß die in dieser Erklärung erwähnten Ereignisse oder Umstände nicht eintreten werden, d. h., daß ein Friedensvertrag oder eine Friedensregelung nicht beabsichtigt sind. Die DDR stimmt der
von der BRD abgegebenen Erklärung zu.“ entgegen.

Weiter ist mir völlig unverständlich, wie am 03.10.1990 Länder der DDR, die am 14.10.1990 gesetzlich erst wieder eingeführt wurden - Ländereinführungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955), einem Artikel 23 des GG für die BRD und nicht für Deutschland, der am spätestens 29.09.1990 außer Kraft getreten ist (BGBL. II S. 885 / S. 1248 ff. vom 23.09.1990 – Rechtskraft: 29.09.1990!, nachzuvollziehen auch Beck-Texte GG im dtv 39. Auflage 2004, Seite 11 lfd. Nr. 36), beitreten konnten.

Des weiteren ist es mir fast unheimlich, daß im Einigungsvertrag im Anhang folgende Protokoll-erklärung der BRD und der DDR enthalten sind. „Protokollerklärung zum Vertrag: Beide Vertrags-parteien sind sich einig, daß die Festlegungen des Vertrages unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über
die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen werden.“

Ihrer Mitteilung nach ist meine Ansicht zur Staatlichkeit der BRD nicht nachzuvollziehen. Nochmals eine ganz kurze Erklärung meiner Ansicht: nach der geltenden Staatsrechtslehre baut sich ein Staat auf drei Säulen auf. Es sind die drei Elemente: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsmacht.

Das Bundesverfassungsgericht teilte im Urteil 2 BvF 1/73 1973 mit, daß die BRD nur teilidentische mit den Deutschen Reich ist. Dies auch bezüglich des Staatsvolkes. Die Staatsmacht ist - wie oben dargestellt - nach wie vor in den Händen der Vier Alliierten Mächte. Was auch durch Herrn Rudolph vom Verfassungsgerichtshof Berlin (unter Tagebuch - Nr. 1-6/05) 2005 mitgeteilt wurde.

Die juristischen Aussage des Regierungsamtsrats, Herrn Rudolph vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Aktz.: VerfGH TgbNr. 1-6/05 wird begründet festgestellt, daß ... „eine schriftliche Zustimmung durch die alliierten Befreier des deutschen Volkes vorzulegen bzw. einzuholen, die Zulässigkeit zur Erhebung von Gerichtskosten zu klären, Rechtsverordnungen, Gesetze und Befehle für Berlin und Deutschland als Ganzes und den Deutschlandvertrag für nichtig zu erklären, liegt außerhalb der gesetzlichen Befugnis des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin.“ (sic!)

Ebenfalls ist nach Staatsrechtlehre es nicht möglich, daß zwei Staaten auf einem Staatsgebiet existieren. Die Existenz des Deutschen Reiches ist im o.g. Urteil ebenfalls festgehalten.

Von meiner Seite ist weiterhin nicht nachzuvollziehen, daß Sie mich mit verfassungsrechtlichen Fragen an andere Stellen verweisen, Sie diese mir also nicht beantworten möchten, obwohl die Klärung dieser Fragen ganz klar ihre Berechtigung zur Vertretung des Deutschen Volkes im Ausland belegen würde. Bitte entschuldigen Sie, daß ich diese Unklarheiten gerne ausgeräumt haben möchte, da es ansonsten Ihre Glaubwürdigkeit den Menschen des deutschen Volkes, hier insbesondere mir gegenüber untergraben würde.

mit freundlichen Grüßen,

Olaf Thomas Opelt

23.03.2010: |

Über Rainer Kaltenböck-Karow