Direct-Mailing – nun verboten???

Als die Bundesregierung im Mai vergangenen Jahres die Datenschutznovelle II auf’s Tapet brachte, fegte ein Sturm der Entrüstung durch den Handel und die Wirtschaft: Die sog. “Opt-In-Regelung”(erstmalige Zusendung eines Werbemails – “Kalt-Mailing” – nurmehr mit Einwilligung des Betroffenen) hätte das Ende des E-Commerce (und auch des Fundraisings) bedeutet! Im Herbst ist diese Novelle nun in Kraft getreten. Welche Auswirkungen übt das “Bundesdatenschutzgesetz neu” (BDSG neu) auf das Direkt-Marketing aus – bei den Experten von adressen-office erfahren Sie es!

Die Bundesregierung hat es sich auf ihre Fahnen geschrieben: Der Bürger soll vor einem unerlaubten Eingriff in seine Privatsphäre geschützt werden! Eigentlich ja ein hehres Ziel unserer Volksvertreter, doch wird damit oftmals am Ziel vorbeigeschossen! So etwa beim ersten Entwurf der Datenschutznovelle II! Im Mittelpunkt dieses am 01. September des Vorjahres in Kraft getretenen Gesetzes steht die Verwendung von Daten zu Werbezwecken. Obwohl – nach berechtigten Einwänden der Wirtschaft – etwas entschärft, beinhaltet damit das BDSG neu eine erhebliche Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit.

So ist der Handel von sensiblen Daten wie Bankverbindungen oder Kreditkartennummern komplett untersagt, jener von Grunddaten wie Adressen oder Geburtsdaten jedoch nach wie vor erlaubt – allerdings mit Einschänkungen! Für bereits erhobene Daten gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2012

Das Gesetz beinhaltet einige rechtliche Unsicherheiten, die v.a. im Direkt-Marketing starken Einfluss ausüben.

So erfolgte hierbei ein Wechsel vom Opt-out- zum Opt-In-Paradigma. Soll heißen, dass nicht erst bei der Auftragsverarbeitung sondern bereits beim sog. “Kaltkontakt” (also dem ersten Kontakt mit dem Betroffenen) dessen Einwilligung hierfür vorzuliegen hat. Dies kann elektronisch entweder durch ein Double- oder Confirmed-Opt-In geschehen. In beiden Fällen erhält der Betroffene eine Bestätigungsmail. Erst nach deren Beantwortung ist eine Registrierung möglich. Das Unternehmen ist nun berechtigt, für eigene Zwecke personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Erschwerend hinzu kommt für den Direct-Marketing-Experten der Verbraucherschutz, wonach etwa Erst-Mailings oder Telefonate gegenüber Privatpersonen unter Androhung hoher Strafen völlig untersagt sind.

Versehen jedoch mit einer Briefmarke, überreicht durch den freundlichen Briefträger bestehen keinerlei Einschränkungen. Diese Tatsache macht das Postmailing, was aufgrund der recht hohen Kosten lange Zeit vernachlässigt wurde, natürlich wieder interessant.

Selbstverständlich gibt es auch beim BDSG neu in bestimmten Fällen Ausnahmen – so beispielsweise, wenn andere Gesetze (wie etwa auch das vorhin erwähnte Verbraucherschutzgesetz, das Wettbewerbsrecht oder das Strafgesetz) miteinspielen.

Wichtigste Ausnahme für das Direct-Marketing:

Die Nutzung personenbezogene Daten, die aus einem öffentlichen und frei zugängigen Verzeichnis (wie dem Telefonbuch oder Branchenverzeichnis) für den eigenen Gebrauch bezogen werden oder Daten, die zum Zwecke der Werbung auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen verarbeitet wurden und sich auf dessen berufliche Anschrift beziehen (B2B) ist zulässig.

Änderungen ab dem 01. April 2010

Sehr großen Wert wird auf die Transparenz gelegt, d. h. vorbei sind die Zeiten, als ungenannt bleiben wollende, dunkle Kanäle im Datenhandel aktiv waren. Ab dem 01. April 2010 ist jedes Unternehmen verpflichtet, personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet werden über 2 Jahre hinweg zu protokollieren. Hier muss klar ersichtlich sein, zu welchem Zweck und von wem solche Daten erhoben und verarbeitet wurden. Während dieser Zeit muss gegenüber Betroffenen auf Anfrage hin Auskunft gegeben werden, wobei dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens eine Schlüsselrolle zukommt. Daneben tritt auch § 6a BDSG neu zur automatisierten Einzelentscheidung ebenso in Kraft, wie Massnahmen zur Richtigstellung, Löschung, Sperrung und nicht zuletzt auch Übermittlung von Daten.

Innerbetrieblich bringt diese Novelle auch einige Veränderungen. So erhält der Datenschutzbeauftragte neben dem bisherigen Schutz gegen seine Abberufung einen Kündigungsschutz. Er hat ferner einen Anspruch auf Weiterbildungsmassnahmen, finanziert durch seinen Arbeitgeber. Auch wird die Verwendung von Arbeitnehmerdaten durch den § 32 BDSG neu genauestens definiert! Wird gegen die Datenschutzregelungen verstossen, so muss das Unternehmen eigenständig die Datenschutzaufsichtsbehörden davon unterrichten. Der Strafrahmen beläuft sich bei formalen Verstössen auf bis zu
€ 50.000 (bisher waren es € 25.000) bzw. bei materiellen Verstössen gar auf € 300.000 (bislang € 250.000).

Die TAM AG bietet Ihnen die Möglichkeit, sich genauestens im Vorfeld zu informieren. Daneben erhalten Sie Daten aus rechtlich abgesicherten und damit legalen Quellen für Ihre nächste Direct-Mailing-Offensive. Bei uns sind Sie auf der sicheren Seite, da wir unsere Gesetze kennen und berücksichtigen! Die Zeit, die Sie sich hierdurch einsparen, können Sie wesentlich zielführender in Ihr Kerngeschäft investieren!

© Ulrich Stock

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