juravendis Rechtsanwälte ++ Futtermittelrecht: Diätfuttermittel nach der neuen EU-Futtermittelverordnung

Ähnlich wie im Lebensmittelbereich sind diätetische Produkte im Futtermittelbereich ein interessantes Nischensegment. Futtermittelunternehmen, die diätetische Futtermittel anbieten möchten, haben sich dabei in den nächsten Monaten auf die neue EU-Futtermittelverordnung 767/2009 einzustellen, die bereits ab dem 1. September 2010 in allen EU-Staaten gilt.

Die Verordnung führt die Regelungen der Richtlinie 93/74/EWG über Diätfuttermittel (Futtermittel für besondere Ernährungszwecke) fort. Danach müssen Diätfuttermittel eine besondere Zusammensetzung oder Herstellung aufweisen und sich dadurch in ihren Merkmalen und ihrem Verwendungszweck sowohl von gewöhnlichen Futtermitteln als auch von Tierarzneimitteln eindeutig unterscheiden. Zudem müssen die Produkte nachweisbar einem besonderen Ernährungszweck dienen.

Die Abgrenzung zu „gewöhnlichen“ Futtermitteln wird zunehmend schwieriger, da sich mittlerweile viele Futtermittel auf dem Markt befinden, die besondere Inhaltsstoffe und damit eine besondere Zusammensetzung aufweisen. Zudem werden diese Produkte mit ähnlichen Ernährungszwecken und Wirkweisen beworben.

Problematisch ist - wie im Lebensmittelbereich – vor allem die wissenschaftliche Absicherung der Wirkweisen, d.h. der Nachweis des besonderen Ernährungszwecks. Für diätetische Futtermittel sind nur bestimmte Ernährungszwecke zugelassen (Art. 9, 10 der EU-Futtermittelverordnung). Problematisch wird es insbesondere, wenn ein Produkt gleich mehrere der festgelegten Ernährungszwecke erfüllen soll. Auch können möglicherweise Wechselwirkungen zwischen Inhaltsstoffen entstehen, wodurch deren Wirkungen beeinträchtigt oder aufgehoben werden.

Aus dem wissenschaftlichen Datenmaterial des Herstellers muss sich jedenfalls ergeben, dass die angesprochene Tiergruppe von der diätetischen Zufuhr profitiert, der Verzehr der Diät somit den besonderen Ernährungserfordernissen dieser Tiere entspricht. Dieses hat im Streitfall zunächst der Hersteller oder Vertreiber des Diätfuttermittels zu beweisen, ihn trifft die primäre Beweislast. Die Nachweise sind grundsätzlich durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu führen. Was darunter zu verstehen ist, ist bislang durch die Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Fraglich ist zum Beispiel, ob eigene wissenschaftliche Daten zu dem jeweiligen spezifischen Produkt vorliegen müssen.

Weiterhin dürfen die Produkte nicht die Grenze zum Tierarzneimittel überschreiten. Die Abgrenzung zum Tierarzneimittel erfolgt grundsätzlich über das Vorliegen einer pharmakologischen und somit arzneilichen Wirkung. Außerdem ist auf eine ordnungsgemäße Kennzeichnung zu achten, wobei für diätetische Futtermittel Besonderheiten gelten. Die Bewerbung der Produkte sollte ebenfalls rechtlich abgesichert sein.

Insgesamt raten wir bei diätetischen Futtermitteln zu einer sorgfältigen Verkehrsfähigkeitsanalyse, weil Ihnen ansonsten kostspielige Auseinandersetzungen mit Behörden, Wettbewerbsverbänden und anderen Unternehmen drohen.

Weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich unter www.juravendis.de

JURAVENDIS RECHTSANWÄLTE ist eine Rechtsanwaltssozietät, die sich auf das Gesundheitsrecht und die gesundheitsnahen Bereiche des Medien- und Wirtschaftsrechts spezialisiert. Die Kanzlei berät unter anderem Unternehmen der Futtermittelbranche zu deren spezifischen futtermittelrechtlichen Fragestellungen, beispielsweise zur Abgrenzung von Futtermitteln zu anderen Produktgruppen ( Arzneimittel / Tierkosmetika / Biozidprodukte etc.), zur Kennzeichnung und Bewerbung von Futtermitteln, insbesondere Health Claims, zum Im- und Export sowie zu sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Futtermitteln.

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