LG Köln: Jahrelang genutzte ältere Domain weist später eingetragene Marke zurück

Nach einem Urteil des Landgericht Köln (Az.: 81 O 128/09) verfügt ein Markeninhaber aufgrund seiner Domain-Nutzung über die stärkeren Markenrechte, soweit er der Prioritätsältere ist, also der Beginn seines Markenschutzes länger zurück liegt, und er darüber hinaus unter diesem Kennzeichen exklusiv Produkte vertreibt.

Gegenstand des Verfahrens war die unterschiedliche Verwendung einer Unterwäschemarke (”Joe Snyder”). Während der Kläger Inhaber einer entsprechenden markenrechtlichen Lizenz des amerikanischen Unternehmens war, und die Marke für ihr Unternehmen im Jahr 2008 hat eintragen lassen, vertrieb die Beklagte über das Internet Herrenunterwäsche derselben Marke und besaß zu diesem Zweck seit 2005 verschiedene Domains, die den Namen “Joe Snyder” als Second-Level-Bezeichnung beinhielten. Des Weiteren war er der exklusive Vertriebspartner des mexikanischen Herstellers “Joe Snyder”.

Nach der Markeneintragung verlangte der Kläger von dem Beklagten, die Nutzung der Domain einzustellen und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Die Kammer wies die Unterlassungsansprüche des Klägers als unbegründet zurück. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte mit Zustimmung des mexikanischen Herstellers bereits seit einigen Jahren mehrere “Joe Snyder”-Domains nutze und der Kläger seine Marke erst drei Jahre später angemeldet habe, verfügt der Beklagte über die älteren und damit stärkeren Markenrechte, denn die langjährige Nutzung der Domains führe zu einer hohe Kennzeichnungskraft an dem Namen “Joe Snyder”.

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