Limited gründen in Deutschland

Die englische GmbH - oder "Private Limited Company", kurz "Limited" oder "Ltd." - ist die in Deutschland meistgefragte Rechtsform, wenn es um Firmengründung im Ausland geht.
Insbesondere seit der richtungsweisenden "Überseering"-Entscheidung des BGH vom 13.03.2003, wonach eine Limited in Deutschland gegenüber der einheimischen GmbH nicht benachteiligt werden darf, setzt hierzulande ein regelrechter Run auf englische Limited Companies ein.

Die Limited "ferngesteuert" aus Deutschland – geht das überhaupt?

Trotz aller Vorteile hatte die Limited für den Einsatz in Deutschland bis vor kurzem noch einenwesentlichen Nachteil: Deutsche Gerichte vertraten regelmäßig die Auffassung, daß eine englische Limited, die in England lediglich ihren formellen Sitz hat, aber in Deutschland ihren tatsächlichen Verwaltungssitz, in Deutschland nicht rechtsfähig ist (sog. "Sitztheorie"). Dies hatte zur Folge, daß eine solche Limited schlicht als rechtlich nicht existente “Scheinfirma” angesehen wurde.
Diese Rechtsprechung ist Vergangenheit! Der EuGH entschied in der Sache "Überseering" am 05.11.2002, daß einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats gegründet wurde, in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten dieselbe Rechtsfähigkeit zuerkannt werden muß wie sie in ihrem Gründungsstaat besitzt (EuGH Rs. C-208/00 - "Überseering". Dieser richtungsweisenden Entscheidung hat sich der BGH am 13.03.2003 angeschlossen; sie ist maßgeblich für die deutschen Gerichte. Eine Limited hat nunmehr in Deutschland exakt dieselbe Rechtsfähigkeit wie die GmbH, unabhängig davon, wo ihr tatsächlicher Verwaltungssitz sich befindet.
Mit der Entscheidung "Inspire Art" vom 30.09.2003 hat der EuGH seine Auffassung bekräftigt und in diesem Sinne klagestellt, daß festgestellt, daß hinsichtlich der Kapitalsausstattung der englischen Limited stets englisches Recht gilt. Auch für die Limited, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, genügt ein Haftungskapital von nur einem Pfund; eine Unterkapitalisierung liegt insoweit also nicht vor.
So sind die Einsatzmöglichkeiten einer Limited quasi unbegrenzt:

Ob zur
• Vermögenssicherung,
• Steuerersparnis (bitte konsultieren Sie Ihren Steuerberater!),
• Vermeidung der sog. "Scheinselbständigkeit",
• Ausschaltung von Haftungsrisiken,
• Gewährleistung der Anonymität bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben mittels Treuhänder,
• Erbringung von Handwerksleistungen (Wegfall des Meisterzwangs für die Limited ohne auf dauerhafte Ausübung der Tätigkeit ausgerichtete Infrastruktur im Inland; vgl. EuGH Rs. C-58/98 vom 03.10.2000 – "Josef Corsten" oder schlicht als
• seriöser Rahmen für Geschäfte aller Art.

Dabei gibt es im wesentlichen drei Gestaltungsvarianten für Ihre Limited: Die Limited mit Niederlassung in Deutschland, die reine England-Lösung und die Ltd. & Co. KG.

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