In Bildungskarenz zum Legasthenie- und Dyskalkulietrainer ausbilden lassen

Die Fernstudien zum/zur diplomierten Legasthenie- und Dyskalkulietrainer/in des Ersten Österreichischen Dachverbandes Legasthenie (EÖDL) umfassen zusammen ein Ausmaß von 20 Wochenstunden und können in einem Zeitraum von 8 Monaten absolviert werden – es sind dadurch die Bedingungen für den Erhalt des Weiterbildungsgeldes im Rahmen des Bildungskarenz in Österreich erfüllt und die Fernstudien werden vom Arbeitsmarktservice (AMS) für eine Bildungskarenz anerkannt.

Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in Österreich wurden mit 01.08.2009 (bis derzeit 31.12.2011) gelockert: Das ununterbrochene Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber muss nunmehr nur noch 6 Monate betragen, vormals war es mindestens ein volles Arbeitsjahr. Im Einvernehmen mit dem/der Arbeitgeber/in kann insgesamt ein Jahr lang (eine Stückelung dieses Zeitraums ist möglich) einer Weiterbildungsmaßnahme nachgegangen werden.
Um während dieser Zeit Anspruch auf Weiterbildungsgeld zu haben, muss diese gewählte Fortbildung gewisse Anforderungen erfüllen: Es müssen mindestens 20 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung nachgewiesen werden und es darf sich um keinen Freizeit- oder Hobbykurs ohne beruflichen Bezug handeln, die Aus- oder Weiterbildung kann aber sowohl im In- als auch im Ausland absolviert werden. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem zuständigen AMS, ob Sie für eine Bildungskarenz in Frage kommen.

Fakten zur Bildungskarenz:
• § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) oder einer gleichartigen Karenzierung nach bundes- und landesgesetzlichen Regelungen
• Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, schriftliche Vereinbarung darüber nötig
• Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis über mindestens 6 Monate bei dem-/derselben ArbeitgeberIn (bei einer Vereinbarung zwischen 1.8.2009 und 31.12.2011, danach wieder 1 Jahr), Ausnahmeregelung bei Saisonarbeitskräften
• Dauer: mindestens drei Monate bis maximal ein Jahr, Teilantritte möglich, jeder Teil muss mindestens 2 Monate betragen (bei einer Vereinbarung zwischen 1.8.2009 und 31.12.2011, danach wieder 3 Monate), Aufbrauch der gesamten Dauer von einem Jahr innerhalb von 4 Jahren
• Gegen Entfall des Entgelts
• Anspruch auf Weiterbildungsgeld: ArbeitnehmerIn muss arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllen, die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme (Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland, keine Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug, mindestens 20 Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung) muss nachgewiesen werden, Ausnahmeregelung bei betreuungspflichtigen Personen für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (nur 16 Wochenstunden nötig); zuständige Behörde: AMS des Hauptwohnsitzes
• Bildungskarenz Plus: Die einzelnen Bundesländern übernehmen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Teil der Ausbildungskosten, möglich bis Mitte bzw. Ende 2010, unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

http://www.legasthenie.com

Zum Legasthenietrainer in der Bildungskarenz


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