Herr Jörg Schönbohm und sein fragwürdiges Rechtsverständnis

Skandalmeldung: Herr Jörg Schönbohm, Innenminister fordert Beamte zur vorsätzlichen Rechtsbeugung auf.
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Gesetzeslücken zu Hauf
Oder, der illegale Versuch, ein ausgelaufenes Provisorium zu legalisieren.
Berlin/Oeversee 25.09.2009 Redaktionsvorwort von „les Art“

Zur Beendigung des Artikel 19 GG/Zitiergebot u. A. Grundgesetzelemente zur Sicherstellung von Gesetzen und deren unabdingbaren Folgen hier ein Briefwechsel am Beispiel OWiG und die Antwort von Herrn Jörg Schönbohm, über den die Fachwelt herzlich lacht.
Der betroffene Souverän jedoch wird „vereimert“ und die Polizei zur ungesetzlichen Handlungen ermuntert. Und die Fachwelt? Die lacht zwar, spielt aber mit, da wer sich dagegen wert, verliert seine Zulassung durch die Anwaltskammer.
Soviel Dokument als Ausschnitt zur real existierenden Politverwaltungsdiktatur einer BRD/BRD-Finanz-GmbH ohne staatliche Legitimation.
Da hilft nur noch der Widerstand, gestützt auf internationales Recht und dem Artikel 20 Abs. 4 und seinen Rechtskommentaren mit der Pflicht zum Widerstand und der Entsorgung „der Tyrannen“ auf allen Ebenen. Siehe BvG-Urteil unter Archiv zum Thema und die Rede von Frau Rita Süßmuth 1996 vor dem „deutschen Bundestag“ zum Thema „wehrhafte Demokratie“
Das ist die Steilvorlage, die Verantwortlichen des Staatsstreiches von 1990, deren Verweigerung nach einer neuen Verfassung durch das Deutsche Volk sowie der Verweigerung nach Selbstbestimmung nach Innen und Außen aufgrund der internationalen Rechtslage, die vor Nationalrecht geht, zu begegnen und Ihren rechtlichen Richtern zuzuführen. Denn Staatsstreich etc. sind nach STGB 81-83 zu verfolgen! (Hochverrat etc.)
Legen wir an dieser Stelle die eigentliche gültige Verfassung zu Grunde (1871) inkl. der neuen EU-Rechtsakte, so kann man diese „Leute“ standrechtlich Ihrer Erschießung zuführen und Ihre Vermögen als Schadenersatz konfiszieren.
Wir gehen interessanten Zeiten entgegen.

Von Frank Höer
Thema Polizei
Am 06. November 2008 Beantwortet

OWiG- Einführungsgesetz
Sehr geehrter Herr Innenminister,
an mich als Polizeibeamten werden durch Bürger vermehrt Anfragen herangetragen, die die Streichung des Einführungsgesetztes zum OWiG und die damit zusammenhängende räumliche Gültigkeit dieses Gesetzes betrifft. Nimmt man den Text des OWiG nach Streichung des EG wörtlich, beziehe sich die räumliche Gültigkeit nur noch auf Schiffe und Flugzeuge mit deutscher Beflaggung/Kennzeichnung.
Das kann doch nicht Sinn und Zweck eines Gesetzes sein, die räumliche Gültigkeit außen vor zu lassen, M.E. muss jedes Gesetz Aussagen zur räumlichen Gültigkeit haben. Diese fehlen aber übrigens nicht nur zum OWiG. Hier ergibt sich für mich und zunehmend mehr Polizisten ein Handlungskonflikt.
Ich bitte sie, Herr Innenminister, für die Ordnungsbehörden und die Polizei Rechtssicherheit zu schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Höer

Von Jörg Schönbohm
Thema Polizei
Am 12. März Antwort

Re: OWiG- Einführungsgesetz
Sehr geehrter Herr Höer,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift. Es ist völlig zutreffend, dass das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz im Jahr 2007 im Rahmen des 2. Rechtsbereinigungs-gesetzes aus dem Gesetzeskatalog gestrichen wurde. Damit allerdings erlosch nicht zugleich die Gültigkeit des Ordnungswidrigkeitengesetzes. (OWiG).

Einführungsgesetze, von denen es in der Geschichte der Bundesrepublik schon etliche gab, regeln nämlich nur, wie das Gesetz, auf das sie sich beziehen, in die Praxis eingebracht wird. Zu den Regelungen gehören dabei beispielsweise Übergangs-bestimmungen und -fristen. Sind die Einführungsmodalitäten vollzogen, hat ein solches Gesetz seine Aufgabe erfüllt und kann ohne weitere Folgen gestrichen werden. Das Gesetz, zu dessen Einführung sie beschlossen wurden, wird durch eine solche Aufhebung in seiner Gültigkeit nicht berührt.

Sanktionen, die etwa auf Basis des Ordnungswidrigkeitengesetzes verhängt wurden, sind also zweifellos gültig. Die Frage des Geltungsbereichs ist einfach zu beantworten. Da das Ordnungswidrigkeitengesetz ein Bundesgesetz ist, gilt es räumlich im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Die von Ihnen wiedergegebene Argumentation ist durchaus nicht neu. Personen aus dem Bereich des Rechtsextremismus haben in den vergangenen Jahren auch in verschiedenen Internetforen und -auftritten diese von Ihnen zitierten Behauptungen wiederholt aufgestellt und mit Scheinargumentationen zu untermauern versucht. Ziel derartiger Kampagnen ist es, die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in Frage zu stellen – oder in anderen Fällen sogar die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt.

Um einer Bestrafung zu entgehen, greifen auch wirren Wortmeldungen offenbar auch Personen zu, gegen die wegen Ordnungswidrigkeiten Sanktionen ausgesprochen wurden. Dass sie sich dabei des Gedankengutes von Rechtsextremisten bedienen, scheint ihnen entweder nicht bewusst oder egal zu sein.

Es gibt also für einen Polizeibeamten keinerlei Grund, sich durch die von Ihnen zitierten Behauptungen verunsichern zu lassen. Vielmehr sollten Sie offensiv mit derartigen Ausreden umgehen und deren Urheber damit konfrontieren, dass sie rechts-extremistischem Gedankengut das Wort reden.

Mit freundlichen Grüßen

25.09.2009: | | |

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