Massenabmahner Schmidt Wellness GmbH und RA Gerstel handeln auch rechtsmissbräuchlich, wenn es nicht um Ebayfehler geht.

Pressemitteilung
der
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Massenabmahner Schmidt Wellness GmbH und Rechtsanwalt Gerstel handeln auch rechtsmissbräuchlich, wenn es nicht um Ebayfehler geht.

Das Abmahnduo Schmidt Wellness GmbH und Rechtsanwalt Andreas Gerstel hat eine neuerliche Schlappe hinnehmen müssen. Das Landgericht Dortmund wies mit Urteil vom 06.08.2009 (AZ: 19 O 39/08) eine Klage der Schmidt Wellness GmbH gegen einen unserer Mandanten ab, mit welcher versucht wurde, die angeblichen Anwaltskosten einer Abmahnung aus dem September 2008 einzuklagen. Zwar wurde schon mehrfach –auch obergerichtlich- festgestellt, dass Abmahnungen der Schmidt Wellness GmbH rechtsmissbräuchlich erfolgt sind, dies ist bis dato jedoch nur bezüglich derjenigen Abmahnungen geschehen, die im Zusammenhang mit dem technischen Ebayfehler aus dem Oktober 2008 ausgesprochen wurden. Meiner Kenntnis nach erstmals wurde nun auch die Rechtsmissbräuchlichkeit einer ansonsten inhaltlich berechtigten Abmahnung festgestellt. Bei der hier gegenständlichen Abmahnung ging es um die fehlerhafte Werbung mit Garantien.

Es ist unserer Kanzlei gelungen, das Gericht von der Rechtsmissbräuchlichkeit der ausgesprochenen Abmahnung zu überzeugen. Das Gericht hat insbesondere das Missverhältnis der dargelegten Umsatzzahlen der Klägerin zu den von der Klägerin im Zusammenhang mit den Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiken, als Missbrauchsindiz angesehen. Bezogen auf diesen Punkt findet das Gericht deutliche Worte und führt unmissverständlich aus:

„Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen. Das lässt sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen werden und die Klägerin selbst hierfür nichts vorzuleisten hat.“

Es ist äußerst schwierig mit dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung auch vor Gericht zu bestehen. Dieser Erfolg konnte nur möglich werden, durch die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Abgemahnten. Dieser Fall zeigt deutlich, wie erfolgreich es sein kann, wenn Abgemahnte untereinander kommunizieren und nicht für sich allein kämpfen. Ich möchte mich auch im Namen meines Mandanten ausdrücklich bei allen, die zu diesem Erfolg beigetragen haben bedanken, insbesondere bei:

• Herrn Axel Gronen
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• Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord
WEB: http://www.hafenkanzlei-dortmund.de/

• Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel
WEB: http://www.onlinehandelsrecht.de

• Rechtsanwaltskanzlei Wienke & Becker -Köln
WEB: http://www.kanzlei-wbk.de/

• Rechtsanwälte Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch, Petzold
WEB: http://www.it-recht-kanzlei.de

• Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen
WEB: http://www.internetrecht-rostock.de

und dem

• Bundesverband Onlinehandel e.V.
WEB: http://www.bvoh.de

Die Folgen dieses Urteils und der weiteren gegen die Massenabmahner Schmidt Wellness GmbH / Rechtsanwalt Gerstel ergangenen Urteile werden in der Folgezeit zu prüfen sein. Es kommt, angesichts der festgestellten Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen, durchaus in Betracht, bereits gezahlte Abmahngebühren oder Prozesskosten zurückzufordern. Zudem können möglicherweise bereits abgegebene Unterlassungserklärungen gekündigt werden. Wer eine Abmahnung der Schmidt Wellness GmbH erhalten hat, sollte weder die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, noch etwas bezahlen. In jedem Fall lohnt es sich, sich durch einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Rechtsanwalt Tino Gunkel

-Ende der Pressemitteilung-

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19.08.2009: