BGH zu Mängeln eines gebrauchten Kraftfahrzeugs - "Originallackierung"

Der achte Senat des BGH hat eine Grundsatzentscheidung zur Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens gefällt (VIII ZR 191/07 vom 20.05.2009).

Der Kaufgegenstand - Mercedes CLK Cabrio - erlitt zwischen Kaufvertragsabschluss und Übergabe an den Käufer einen Lackschaden. Das Fahrzeug wurde mutwillig auf dem Firmengelände des Verkäufers zerkratzt. Ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil der Kaufvertrag nicht mehr erfüllt werden könne. Das gekaufte Fahrzeug könne nicht mehr im vertraglich geschuldeten Zustand ausgeliefert werden. Auch eine Neulackierung würde den Makel des Vandalismus am Fahrzeug nicht beheben, das Fahrzeug sei also mangelhaft.

Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt. Die Beschädigung an der Lackierung sei zwar ein Mangel, dieser sei aber ohne weiteres behebbar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes KFZ nicht automatisch im Sinn einer Beschaffenheitsvereinbarung enthalten, dass das KFZ die Originallackierung aufweisen müsse. Der Käufer hätte daher dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung, also Instandsetzung der Lackierung, geben müssen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag war daher nicht wirksam erklärt worden, der Käufer wird also voraussichtlich den Kaufpreis bezahlen und das Fahrzeug mit einer Neulackierung übernehmen müssen.

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Susanne Pohl
Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Schäufele & Pohl
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