Bank warnt Wohnungseigentümer vor Hausverwalter

Essen/Ruhr  Die kontoführende Bank eines Rüttenscheider Hausverwalters sah sich „aufgrund besonderer Vorkommnisse" gezwungen, Eigentümergemeinschaften per Rundschreiben davor zu warnen, diesem Verwalter die Alleinverfügungsvollmacht über die Gemeinschaftsgelder der Eigentümerverbände zu belassen.
 
Die Bank weigerte sich für die Zukunft kategorisch, Geldverfügungen durch den Verwalter ohne zweite Unterschrift auszuführen, von regelmäßigen Abbuchungen wie beispielsweise an das RWE oder die Stadtwerke abgesehen.
 
Der Verwalter war bereits zuvor mehrfach durch äußerst fragwürdige Verwaltungspraktiken aufgefallen. Die Staatsanwaltschaft Essen ermittelte sowohl im Jahr 2005 wie auch im Jahr 2007 gegen ihn. Außerdem hat das Amtsgericht Essen Herrn V. Anfang des Jahres 2007 von der Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft in Essen-Altendorf abberufen, weil er sich geweigert hatte, die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabrechnungen vorzulegen. Zum Zeitpunkt seiner Abberufung durch das Gericht standen die Hausgeld-Abrechnungen für fünf Jahre aus.
 
Von den Strafverfolgungsbehörden unbehelligt konnte der Verwalter sein Verhalten fortsetzen, bis dem kontoführenden Institut im Dezember 2008 das Haftungs- und Schadensrisiko offensichtlich zu groß wurde. In der Folge des „Rundschreibens" der Bank verlor der Verwalter die Verwaltung zahlreicher Objekte.
 
Betroffenen Eigentümergemeinschaften, die böse Überraschungen ausschließen wollen, sollten die Bankbelege des WEG-Kontos für mehrere Jahre rückwirkend auf ungewöhnliche Buchungen zu überprüfen! Bei einer von Herrn V. ehemals verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft wurde festgestellt, dass dort bereits ab dem Jahr 2003 zum Teil wiederholt vierstellige Beträge für die Dauer von mehreren Monaten bis zu Jahren von dem Konto der Eigentümergemeinschaft entfernt und auf ein Konto der Ehefrau des Verwalters überwiesen wurden.
 
Es ist zu befürchten, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern um systematisches Vorgehen des Herrn V. mit den ihm anvertrauten Fremdgeldern der von ihm verwalteten Eigentümergemeinschaften. Um Eigentümer vor einem solchen Verhalten zu schützen, ist ein Verwalter bereits gesetzlich verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen (und natürlich auch von dem seiner Ehefrau) getrennt zu halten (§ 27 Abs. 5 S. 1 WEG).
 
Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf das Verhalten des Herrn V. dieses Mal gelangen werden.

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