Rechtsstreit um „lovebuy“-Forderungen - Gericht setzt Verfahren aus

Die Online-Sex-Börse Lovebuy.de (betrieben durch die VMA Management GmbH, vormals Signs21 GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Arne-Kai Hübner) verlangt neuerdings im Zuge einer von ihr behaupteten „Neufassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ von den registrierten Nutzern für ihre ehemals kostenfreien “Dienstleistungen“ die Zahlung eines Jahresbeitrages. Häufig erhalten auch User, welche niemals einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft oder einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestimmt haben, eine völlig überraschende und überdies ungerechtfertigte Beitragsrechnung. Wird diese Rechnung nicht bezahlt, folgen schnell scharf formulierte Zahlungsaufforderungen und Mahnungen per E-Mail. Wird auch dann nicht gezahlt, flattert die Mahnpost eines Anwalts und hiernach ein gerichtlicher Mahnbescheid ins Haus. Wird dem Mahnbescheid rechtzeitig widersprochen, landet der Rechtsstreit vor einem Amtsgericht und wird dort bis zu einem Urteil durchgefochten.

In einem vor dem Amtsgericht Wuppertal geführten Verfahren (25 C 479/08) streitet das Auktionshaus für Sexdienste, bzw. die ehemalige Betreibergesellschaft, als Klägerin um die Zahlung von Nutzungsentgelten und Mahnkosten. Der Beklagte wird durch die deutschlandweit tätige Anwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte vertreten.

Das Amtsgericht Wuppertal hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10.03.2009 auf Antrag des Beklagten gemäß § 149 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgesetzt. Nach dieser Verfahrensvorschrift kann ein Zivilprozess unterbrochen werden, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung des Einzelfalls von Einfluss ist. In diesem Fall wird das Verfahren bis zu der Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen.

Grund für die Aussetzung des Wuppertaler Verfahrens ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg mit dem Aktenzeichen 512 Js 62044/08. Aufgrund einer Vielzahl von Strafanzeigen ermitteln die Oldenburger Staatsanwälte gegen verschiedene Beteiligte der „lovebuy“-Webseite. Es besteht ein Betrugsverdacht zum Nachteil der auf Zahlung in Anspruch genommenen Seitennutzer. Aufgrund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens wird davon ausgegangen, dass auch andere Zivilgerichte ihre Verfahren um „lovebuy“-Forderungen aussetzen und den Ausgang der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abwarten.

Geschädigte und mutmaßliche Opfer eines möglichen Betrugsversuchs sollten sich an ihre örtliche Polizeidienststelle oder auch unmittelbar an die Staatsanwaltschaft Oldenburg unter der E-Mail-Adresse poststelle@sta-ol.niedersachsen.de wenden und eine mögliche Straftat anzeigen.

Ganz allgemein und gerade in Hinblick auf die meist nicht durchsetzbaren „lovebuy“-Forderungen gilt:

Internetbenutzer, welche die Zahlungsaufforderungen oder Mahnungen von Internetdienstleistern erhalten, sollten die behaupteten Ansprüche genau prüfen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Forderung nicht besteht, sollten Sie dies in möglichst knapper Form dem Unternehmen oder dem meist schnell beauftragten Inkassobüro mitteilen. Jede weitere Mahnung kann dann getrost in den Mülleimer geworfen werfen. Wenn dennoch ein gerichtlicher Mahnbescheid verschickt wird, sollte diesem ganz einfach mit dem stets beigefügten Vordruck widersprochen werden. Falls Sie sich unsicher sind oder die lästigen Mahnschreiben kein Ende finden, sollten Sie einen Rechtsanwalt um Rat und Unterstützung bitten. Meist genügt ein einziges anwaltliches Schreiben und der Spuk hat ein Ende.

Der Autor Thilo Wagner ist Rechtsanwalt in Köln. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte in Köln und berät und vertritt private Mandanten und Unternehmer in allen Fragen des Internetrechts. Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite http://www.wagnerhalbe.de.

25.03.2009:

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Urteil in Sachen lovebuy

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