Günstiger Kredit mit dem Forward Darlehen

Das Jahr 2009 soll das Jahr der Immobilienfinanzierer werden. Durch die Finanzmarktkrise haben die Zentralbanken die Leitzinsen in ein historisches Tief gesenkt. Das hat auch die Bauzinsen nachhaltig beeinflusst, so liegen die Konditionen bei kurzer Zinsbindefrist von 5 Jahren bei unter 4 Prozent und auch bei längerer Zinsbindung bewegen diese sich um die 5 Prozent. Kreditnehmer mit teuren Altkrediten und noch laufender Zinsbindung wird dies sicherlich ärgern. Deshalb sollten sie eine Umschuldung durch ein Forward Darlehen in Betracht ziehen und somit doch einen günstigen Kredit erhalten. Mit diesem Darlehen lassen sich Zinsen, Monatsraten und sonstige Konditionen bis zu fünf Jahren im Voraus verbindlich festlegen. Für diese Verbindlichkeit zahlt er Kunde allerdings einige Zehntel Prozentpunkte an Zinsen mehr als für ein sofort ausgezahltes Darlehen. Der Aufschlag hängt unter anderem davon ab, wie viel Wartezeit bis zur Abrufung des Darlehens überbrückt werden muss. Bei zweijähriger Wartezeit und zehnjähriger Zinsbindung liegt der Aufschlag bei etwa 0,2 Prozentpunkte. Ein Forward Darlehen ist allerdings immer eine Art Wette darauf, dass die Zinsen in Zukunft wieder steigen werden. Diese Wette kann man durchaus auch verlieren. Wer aus diesem Grund oder anderen sein Darlehen nicht abruft muss eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen, ähnlich wie bei vorzeitiger Ablöse eines Darlehens.
Aber einer vorzeitige Ablöse von Darlehen ist nur aus berechtigtem Interesse, laut § 490 II 1 BGB, möglich. Ein berechtigtes Interesse ist zum Beispiel der Verkauf der belasteten Immobilie. Dabei ist es egal ob das aus einem Zwang oder aus Gewinnorientierung geschieht. Für die entgangenen Zinsen kann die Bank allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Höhe dieser ist gesetzlich nicht geregelt, daher ist eine Bank auch nicht zur Gleichberechtigung ihrer Kunden gezwungen. Wenn aber eine unübliche hohe Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt, weil die Bank, den Zwang des Kunden eventuell ausnutzen will, dann ist hier ein Tatbestand des Wuchers erfüllt und der Kunde kann die Vorfälligkeitsentschädigung aus den §§ 812, 817 S.1 BGB zurückfordern. Auch eine Bank kann vor Abruf des Darlehens den Kredit noch kündigen, zum Beispiel aus negativer Bonitätsentwicklung des Kreditkunden.