dürfen Kunstmaler wieder aus der öffentlichkeit verfemt werden?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wie der Presse zu entnehmen ist, hab Ich als Legastheniker ein Problem, zu beschreiben: Warum im Einzelfall auch Kunstmaler wieder aus der Öffentlichkeit vertrieben werden dürfen. Wenn ein Kunstmaler nicht nur Bilder auf einer öffentlichen Straße malt, sondern auch spontan verkaufen will.
Dann sind vor dem Gesetz alle gleich und da muss auch ein Kunstmaler eine Erlaubnis fragen.
Wenn so ein einfältiger Kunstmaler es dann nicht anders weiß beantragt er bei den Behörden eine Erlaubnis, um Bilder auf einer öffentlichen Straße herstellen und verkaufen zu dürfen.
Ja sagt die Behörde um eine Erlaubnis zu bekommen brauchen sie aber erst mal einen Gewerbeschein. Also beantragt Kunstmaler auch noch einen Gewerbeschein um von den Behörden eine Straßen-verkaufs-Erlaubnis zu erhalten.

Nein, Sagt die Behörde, der Gewerbeschein ist nur der Nachweis, dass sie ihre Bilder verkaufen wollen, das können sie überall machen nur nicht in unseren Fußgängerzonen, darauf haben sie auch mit einen Gewebeschein keinen Rechtsanspruch erworben. Denn das Herstellen und verkaufen auch hochwertiger Kunst, kann und darf auf einer Öffentlichen Straße nach freien Ermessen einer Behörde nicht nur Erlaubt, auch verboten werden. Stellen sich die Amts- und Verwaltungsrichter hinter den Kommunalpolitischen Vorbehalt. Erlaubnis zu verweigern.
Wenn so ein Kunstmaler das nicht anders weiß, muss er sich das anders wissen erst mal aneignen und für einen Legastheniker ist das gar nicht so leicht, denn er hat ja nur Bildersprache gelernt und keine Rechtswissenschaft, die die Kunstfreiheitsgarantie betrifft.

Und da freut sich so ein einfältiger Kunstmaler wie ein Schneekönig, das Bundesverfassungsgericht –ihm- in einem nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Bescheid bescheinigt. das Absicht und Tätigkeit Bildermalen und verkaufen in einer Fußgängerzone keiner Straßen- verkehrsrechtliche erlaubnis bedarf.
Karlsruhe (-1-BvR-183-81-)
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klartext für Dummis:
…Selbstverständlich ist die Kunstfreiheitsgarantie innerhalb der Verfassungsordnung nicht schrankenlos gewährt.
was aber nicht heißt: das sie nicht mehr gewährt werden muss.
Selbstverständlich darf eine Straßennutzung die über den Allgemeinbrauch hinausgeht Erlaubnis- oder genehmigungspflichtig gemacht werden.
Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen werden, Denn der Beschwerdeführer wollte einzig festgestellt wissen, dass er für die Absicht und Tätigkeit im Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone „keiner“ Straßen-verkehrs-rechtliche Erlaubnis bedürfe.
Diese Entscheidung ist als Mitteilung gemäß § 93a Abs.5 unanfechtbar.
Karlsruhe 1981
Klartex-Interpretation für Dummis Ende
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Mir fehlen die Worte, weil in dem Karlsruher Bescheid mit keinem Wort gesagt wird, dass die Kunstfreiheitsgarantie generell nicht mehr erlaubt werden muss.
in den politischen Gremien im Landtag und den Ministerien NRW, wird aber einfach weiter erklärt, was interessiert uns ein nichtöffentlicher Bescheid aus Karlsruhe, was nicht sein kann, auch nicht sein darf, und damit Basta!
Nehmt dem Einfaltspinsel doch den Gewerbeschein weg dann ist ruhe, ohne Gewerbeschein hat auch ein Kunstmaler mit Kunstfreiheit, keinen Rechtsanspruch auf Erlaubnis in einer Fußgängerzone Bilder zu verkaufen.
Siehe Weichenstellende Rechtfertigung in der Juristischen Zeitschrift (das Gewerbe-Archiv) 1982 Seite 156
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1984 bessert das OVG für NRW. Endgültig nach. Und erklärt was überhaupt nicht mehr erklärt werden muss. Ein Kunstmaler für die Erlaubnisfreiheit Bilder zu malen und zu verkaufen auch keinen Gewerbeschein braucht.
Kunst ist kein Anbieten von Waren und Dienstleistung.
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Auch diese Gerichtliche Weisung interessiert, die Behörde einen Dreck. Man spekuliert darauf, dass mit dem nichtöffentlichen Prüfbescheid Karlsruhe, die erlaubnisverweigerung nicht mehr erörtert werden muss.

Siehe Pressebeilage.
„ Ewiger streit um die Kunstfreiheitsgarantie“
Was soll ich lange erklären die Erlaubnis im Allgemeingebrauch einer Fußgängerzone selbst gemalte Bilder als Kunstmaler verkaufen zu dürfen, wird trotz Abmahnung durch die Verfassungsrechtsprechung, über jedes verhältnismäßige weiterhin durchgezogen.
Man argumentiert nunmehr, dass mit der Neuregelung zur Erlaubnisfreiheit nur das Malen in einer Fußgängerzone gemeint sei.
Für das verkaufen auch für das verkaufen hochwertiger Kunst. braucht ein Kunstmaler nach wie vor eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis zum Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einer öffentlichen straße.
Und so flüchtet man jetzt in die Bitte, nicht mehr weiter zu intervenieren, man werde und könne mir eine Erlaubnis erteilen aber nur die Erlaubnis. die man als straßen- verkehrsrechtliche Sondererlaubnis auch verweigern darf.
Siehe Schreiben der Stadtverwaltung und Oberbürgermeister Düsseldorf.
2006 bis 2008

Wie ohnmächtig darf ein Bürger sein, durch Hohn und Spott einer Behörde wieder als Kunstmaler entwürdigt werden.
ZB- durch eine Staatskanzlei Abt. Kultur
…Wie sie wissen, sind wir seit Jahren Bemüht ihr Problem zu verstehen und haben Extra ein Anonymes Gremium von Fachleuten aus allen Bereichen des Kunstschaffens zusammengestellt. Die Leute haben zwar festgestellt, dass sie als Sozialhilfeempfänger arm sind und dadurch Anspruch auf Hilfe - Der Deutschen Künstlerhilfe - haben. Da die vorgezeigten Bilder, aber in keiner Weise der Imagepflege der Bundesrepublik Deutschland taugen. Verzichten wir darauf ihnen in irgendeiner Art und Weise helfen können zu müssen.
Gez. Frau Frings für den Kulturminister NRW

Seit wann ist die Qualität von Kunst wieder Maßstab, zur Imagepflege eines Staatswesen?
Oder restauriert man hier wieder die Verhältnisse im Nationaldeutschen Reich, was entartete Kunst betrifft? Ist Straßenkunst jetzt einer Demokratie entartete Kunst, oder wat?

Mit freundlichen Grüßen.
Günter Rupp


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