brd-Justiz: Alles Arschlöcher?

In vielen Tageszeitungen und sonstigen Medien vom 09. / 10.09.2008 wird darüber berichtet, dass ein (wegen Einfuhr geschützter Tierarten) Angeklagter in der diesbzgl. Anklageschrift von der SA Augsburg als "Arschloch" tituliert wird.
Die Tatsache selbst ist absolut unstrittig und wird auch von der SA Augsburg ausdrücklich bestätigt. Die Hintergründe mögen angesichts ihrer schwierigen Nachprüfbarkeit dahingestellt bleiben. Anscheinend gibt es wohl zwei Fassungen dieser Anklageschrift, die eine quasi "nur für den Dienstgebrauch" (mit "A."), die andere für das Gericht (ohne "A."); der Angeklagte selbst hatte jedenfalls eine "A."-Version erhalten. Wiederum absolut unstrittig und v.a. wirklich bedeutsam sind aber die Verrenkungen der SA, jetzt nicht wegen Beleidigung verurteilt zu werden. Der Chef der Augsburger SA, Reinhard Nemetz, behauptete - oder im Neusprech: "erklärte" - , dass das "A." in der Anklageschrift keine "Beleidigung im juristischen Sinne" sei, denn dafür sei der "Vorsatz nötig, sie öffentlich zu machen." Die "A."-Anklageschrift hingegen sei ein "Internum" gewesen und nur versehentlich versandt worden, und "man kann ja schließlich auch in sein Tagebuch schreiben, was man will." Die Frage, ob eine "Dienstgebrauch-Anklageschrift" mit einem persönlichen Tagebuch vergleichbar sei, bleibe jetzt mal dahingestellt, und erst recht die Frage, wie dann ein "A." etc. in Internet-Tagebüchern (Weblogs / Blogs) zu beurteilen ist, die - sicherlich ganz im Gegensatz zu einer Anklageschrift - wirklich nur privaten Charakter haben. Damit bleibt hier auch unbeantwortet, ob die SA Augsburg mit diesem Pseudo-Vergleich die Bürger nur ver*rschen will. Eine absolut radikale Ver*rschung der Bürger ist allerdings die "Erklärung", d.h. die Lüge von Reinhard Nemetz, für eine "Beleidigung im juristischen Sinne" sei der "Vorsatz nötig, sie öffentlich zu machen." Man nehme das "Strafgesetzbuch", schlage den §185 ("Beleidigung") auf und markiere dick mit rotem und blauem Filzstift die Wörter "Vorsatz" und "öffentlich". Und siehe da: Weder das eine noch das andere Wort kommt darin vor, noch nicht einmal sinngemäß. Und um ehrlich zu sein, ist da rein gar nicht bestimmt, was eine Beleidigung ist. Und um dem §185 endgültig den Todesstoß zu versetzen, lese man dazu den Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege), der u.a. in 103 GG / §1 StGB / Art. 7 EMRK festgehalten ist. S. dazu den Artikel "Richterwahl auf Zeit durchs Volk" (2004) von einem Juristen, i.e. Rechtsanwalt Claus Plantiko: "Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht." Nemetz schafft hier also ein "Staatsanwaltsrecht", indem er sich selbst zum Gesetzgeber "erklärt". Er spielt damit höchstselbst den absoluten Souverän, für den das Volk eben nur eine Horde belangloser *rschlöcher ist. Man könnte noch an andere konkrete "A."-Kapriolen denken. Bekannt ist z.B. der Fall von Fußballer Stefan Effenberger, der, wie er selbst sagte, einem Polizisten "Schönen Abend noch" gewünscht hatte und dafür 90.000 Euro zahlen musste, weil der Polizist behauptete, Effenberger hätte "A." zu ihm gesagt. Da die Sache nicht nachprüfbar war und der Polizist - im Gegensatz zu Effenberger - keinen Zeugen hatte, wurde das Prinzip "Im Zweifel gegen den Angeklagten" (in dubio contra reum) angewandt. Als hingegen einige Polizisten mehrere Anwesende bei einer Demonstration mit Verbalattacken wie "Verp*ss dich, du *rschloch" bearbeiteten, gab es dafür zahlreiche Zeugen, weswegen die Sache für die Polizisten keinerlei Konsequenzen hatte. Doch so amüsant konkrete Fälle auch sein mögen: Die wichtigste Erkenntnis aus der unanfechtbaren Beleidigungs-Ideologie des BVerfG dürfte die Tatsache sein, dass in den "mehr als hundert Jahren" mit Beleidigungsprozessen das gesamte Tausendjährige Reich mitsamt allen Urteilen beim Volksgerichtshof etc. enthalten ist. Damit haben die Völkermordaktivitäten der Nazis gegen die Tausende von katholischen Kleriker, die wegen "Beleidigung" und dergleichen "Verbrechen" verurteilt, eingekerkert und ermordet wurden (s. z.B. das Buch von Pater Johann Maria Lenz, Christus in Dachau), vom BVerfG ihre unanfechtbare Bestätigung erhalten. Die Maxime der Justiz lautet also: Berechtigte und notwendige Kritik an öffentlichem Unrecht ist strafbar. Zugegeben, das ist nichts wirklich Neues: Praktisch alle Nazi-Richter wurden ja in der brd im Amt gelassen und ggf. noch befördert. Ein Schmankerl obendrein: Eine ausdrücklich nur "im Wesentlichen (???) einhellige Rechtsprechung" ist eben KEINE einhellige Rechtsprechung, also damit werden alle Bürger unanfechtbar grenzenlos ver*rscht.
Was also den ganzen Rummel um die "A."-Anklageschrift betrifft: Man sollte nicht nur den Finger darauf legen, wenn die brd die Bürger als *rschlöcher tituliert, sondern vielleicht sogar noch stärker darauf, wenn die brd die Bürger wie *rschlöcher behandelt.

11.09.2008:

Darstellungsoptionen

Wählen Sie hier Ihre bevorzugte Anzeigeart für Kommentare und klicken Sie auf „Einstellungen speichern“ um die Änderungen zu übernehmen.

Hirnloses Geschwafel

Vielleicht sollten Sie doch mal etwas in sich gehen, bevor Sie mir hirnloses Geschwafel vorwerfen, Sie Wildgewordener. Ihre Ausdrucksweise ist unterste Schublade, und ich kann nur annehmen, dass Sie hier irgendwo ein persönliches Problem vefolgen, welches Sie mit derartigen Tiraden verkleistern.

Bevor Sie eine fehlende Bestimmtheit des Beleidigungstatbestands anprangern, sollten Sie sich vielleicht erstmal das kleine ABC der Gesetzesauslegung aneignen, bevor Sie blindwütig auf einen ganzen Berufsstand eindreschen. Tucholski hatte da ungleich lesenswertere Standpunkte.

Und was soll denn dieser unsinnige Begriff "vorsätzliche Öffentlichkeit" (Vom Leiter der Staatsanwaltschaft Augsburg stammt der nämlich nicht. Aber derartige Differenzierungen durchschauen Sie vermutlich ohnehin nicht.)? Schauen Sie halt in § 15 StGB, dort steht, dass eine Straftat nur vorsätzlich begangen werden kann, wenn nicht ausdrücklich fahrlässige Begehungsweise unter Strafe gestellt ist. Und dass eine Beleidigung nur eine gegenüber Dritten (und damit öffentlich) getane Äußerung sein kann - und zwar gemäß § 15 StGB vorsätzlich gegenüber Dritten getane Äußerung, ergibt sich schon nach dem gesunden Menschenverstand. Wenn auch bei Ihnen offenbar nicht in dem erforderlichen Maße vorhanden, wie Ihrer Tiraden zeigen. Wenn Sie das nicht überreißen, ist Ihnen halt nicht zu helfen.

Zu OMF-"brd" kann ich leider nichts sagen, weil mir Ihre Linke-Zellen-Terminologie nicht so geläufig ist. Ich erspar's mir auch. Intellektuelle Minimalanbieter wie Sie sind nämlich reine Zeitverschwendung. Dass Sie dieses Thema mehr als 60 Jahre nach Ende des Nazi-Reichs noch umtreibt, zeigt doch nur, wie sehr Sie auf der Höhe der Zeit sind Und wenn Sie genauer hinschauen, wären Sie überrascht, wieviele Sozialdemokraten und Linksliberale Sie ind er Justiz finden. Anständige Leute, im Gegensatz zu Ihnen.

Gut für Sie, dass Sie sich im Internet (in den Grenzen der Beleidigung) auskotzen können, ohne dass es jemand lesen muss (was ich fortan auch ersparen werde). Es bleibt lediglich die Erkenntnis, was für Querschläger sich in der christlichen Kirche tummeln. Wenn ich dem Club noch angehören würde, würde ich mich für Sie schämen.

Schönes weiteres Leben.

Mit angemessener Hochachtung...

Die Person, die sich zu den

Die Person, die sich zu den "brd-Justiz-Arschlöchern" zählt, erschöpft sich leider in hirnlosem Geschwafel.
1. Die gesetzliche Bestimmtheit der Beleidigung fehlt nach wie vor.
2. Zur "vorsätzlichen Öffentlichkeit der Tat" schweigt sich die Person hartnäckig aus. Bitte unbedingt BEIDES markieren: Vorsatz *UND* Öffentlichkeit!
3. In der Tradition der Nazi-Richter steht jeder OMF-"brd"-"Richter".
4. Volksverhetzung und Völkermord gegen die Kirche wird zwar von der OMF-"brd" geschützt und gefördert, bleibt aber trotzdem strafbar.

brd-Justiz: Alles Arschlöcher?

Verehrter Pater,

bei allem gebotenem Respekt, aber nach einem knackigen Anfang Ihres Beitrags sind Sie leider kläglich abgeglitten dazu, alles mögliche munter zu vermengen und zu verrühren, um dann in leicht überholter Manier über den Muff in schwarzen (auch blauen, grünen und roten? Die Farben variieren in der deutschen Justiz) Talaren dumpf und polemisch einzuprügeln. Das ist doch nun wirklich die Justiz von vorgestern, oder in Augsburg etwa nicht? - Jedenfalls, wie schade um Ihre Mühe. Dabei hätte die Posse nun wirklich etwas mehr Augenzwinkern verdient. Sie ist für die Beteiligten doch eh schon peinlich genug.

Sofern Sie im § 185 StGB das Wort "Vorsatz" vermissen (und deswegen jemanden zu Unrecht auch noch der Lüge bezichtigen), sei Ihnen empfohlen, den roten und den blauen Stift zu zücken und in § 15 StGB nachzuschauen. Doch halt, nein, auch dort steht nur der Terminus "vorsätzliches Handeln" und nicht das Wort "Vorsatz"... Schön wäre jedenfalls gewesen, wenn Sie Ihre Polemik auf solide sachliche Füße gestellt hätten und nicht auf laienhaft verquaste Rechtsverdrehereien.

Und soweit Sie in § 185 das Wort öffentlich vermissen: Was wäre denn Ihrer Meinung nach berechtigt als Beleidigung in diesem Sinne zu verurteilen? Ich für meinen Teil bin jedenfalls froh, in einem Land zu leben, in dem es noch keine Gedankenpolizei gibt und in dem man sich in seinem stillen Kämmerlein nach Herzenslust über jedewede Arschlöcher in Gesellschaft, Politik - und, ja, auch den Religionsgemeinschaften (Minarette in Köln und anderen Provinzkäffern, übrigens auch unweit Augsburg!) - auslassen kann, ohne dass gleich des Gesetzes eherne Faust auf einen niedersaust. Die Gedanken (und auch persönliche, nichtöffentliche Aufzeichnungen!) sind frei, und das ist gut so.

Und übrigens, ich wäre mir wegen der fehlenden Öffentlichkeit in der Augsburger Posse gar nicht so sicher, da es in den Staatsanwaltschaften ja schließlich auch noch Bürokräfte gibt, die derartige interne Entwürfe zu sehen bekommen. Und bezüglich dieser Öffentlichkeit dürfte wohl der sog. bedingte Vorsatz ausreichen. Aber da sowieso nur das Opfer nach § 194 StGB antragsbefugt ist, muss ich mir darüber glücklicherweise keinen Kopf machen.

Übrigens, ich bekenne mich dazu, dass ich mich zu den "brd-Justiz-Arschlöchern" zählen darf. Sollten Sie mich - "Gnade der späten Geburt" - allerdings auch noch in die Tradition der Nazi-Richter stellen wollen, wüsste ich über die Kirche, die sich im 3. Reich nun wahrlich auch nicht mit Ruhm bekleckert hat, auch noch ein paar griffige Worte zu sagen.

Über Pater Lingen

Benutzerbild von Pater Lingen

Vorname
Pater Rolf Hermann

Nachname
Lingen

Adresse

Goldbrink 2a
46282 Dorsten

Homepage
http://www.pater-lingen.de

Branche
Priester - Sedisvakantist