Erfolgsebook- Abmahnunwesen und ihre Folgen

Das heutige Thema sollte nicht unterschätzt werden. Wieder einmal wurde ich von vielen Leuten angeschrieben, die von Rechtsanwälten und Abmahnvereine abgemahnt worden. Ich wurde gefragt, wie man sich gegen solche abzocke wehren kann.

Wieder einmal wurde ich im Internet fündig, und habe ff. Seite für euch gefunden.http://www.internetfallen.de/Betrug_Abzocke/Abmahnunwesen

Ein kleiner Auszug aus dieser Internet präsent stelle ich euch einmal vor.

Abmahnunwesen gegen Webmaster und Gewerbetreibende
Was vom Gesetzgeber ursprünglich als zusätzlicher Verbraucherschutz gedacht war entwickelt sich langsam zur Unsitte und Abzockerei unseriöser Rechtsanwälte und sogenannter “Abmahnvereine”.

Verbraucherschutzvereine / Abmahnvereine dürfen, sobald sie in eine Liste des Bundesverwaltungsamtes aufgenommen wurden, Abmahnungen verschicken.

Unter dem Deckmantel z.B. des Datenschutzes werden teilweise systematisch Webseiten durchsucht um ggf. leichte Verstöße aufzuspüren. Sofort wird dann eine Standartabmahnung verschickt um mehrere hunderte Euro an Gebühren abzuzocken.

Unseriösen Rechtsanwälten und Abmahnvereinen geht es nur scheinbar um die Lauterkeit des Wettbewerbs. Dahinter verbirgt sich das Interesse, Einnahmen aus Abmahngebühren, Vertragsstrafen und Prozesskosten zu erzielen.

Auch arbeitslose Rechtsanwälte ohne eigene Mandanten versuche auf diese Tour Geld zu machen. Da werden Zeitungsanzeigen und Onlineseiten von Gewerbetreibenden ausgewertet um auch bei kleinsten Verstößen sofort einen Standartbrief zur Abmahnung rauszuschicken. Das nennt sich dann “ Geschäftsführung ohne Auftrag “. Total irre, manchmal fühlt sich niemand geschädigt und trotzdem kann eine Abmahnung ins Haus flattern.

Basis der Abmahnungen gegen Gewerbetreibende bildet hier immer das Gesetz zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Nachzulesen unter Gesetze.

Schwerpunkt der Abmahnungen sind drei Tätigkeitsbereiche :

Abmahnungen gegen Domainnamen ( siehe hierzu unter Domain-Grabbing )

Abmahnungen gegen allgemeine Datenschutzverstöße oder sonstige allgemeine Vorschriften des Verbraucherrechts

Abmahnungen gewerblicher Art aufgrund angeblicher Wettbewerbsverstöße ( betrifft alle gewerblichen Seiten )

Wo finde ich Hilfe und weitere Informationen zu diesem Thema ?
Das Thema Abmahnungen / Abmahnunwesen ist juristisch kompliziert und bedarf im Falle einer Abmahnung praktisch oft der Hilfe eines Fachanwaltes. Sie können aber Kosten vermeiden indem zu zunächst selber gegen unberechtigte Abmahnungen vorgehen.

Dabei hilft ihnen leicht und kostenlos “Tractina” die Abmahnungsbearbeitungsmaschine. Als natuerliche Antwort auf die Textbaustein- und Serienbrieffunktion, mit der Abmahnungen gestrickt werden. Die Maschine wird mit den entsprechenden Angaben gefuettert und wirft bedarfsweise die notwendigen Faxanfragen an IHK usw. aus. Der Link dazu :

http://www.abmahnwelle.de

Allgemeine Tipps :

1. Ruhe bewahren. Falls die Vorwürfe zutreffen zunächst Abhilfe schaffen und die Passagen / Webseite aus dem Netz nehmen. Gebühren aber zunächst nicht bezahlen ! Prüfen Sie auf den einschlägigen Seiten im Internet ob es sich um Gebührenabzocker handelt ! Beauftragen Sie einen Fachanwalt. Fachanwälte benennen die örtlichen Anwaltsvereine und Anwalts-Suchdienste im Internet.

2. Haben Sie den Verdacht, dass es sich um eine Massenabmahnung handelt suchen Sie weitere Abmahngeschädigte und wehren Sie sich. Massenabmahnungen zur Gebührenabzocke müssen nicht bezahlt werden.Sie müssen den Nachweis der Massenabmahnung erbringen. Nur durch diesen Nachweis ist es möglich die Gebührenschneiderei nachzuweisen. Oft liegt es augenscheinlich nicht im Interesse der Sache, sondern nur an der Geldgier manche Anwälte, um Gebühren zu machen.

3. Sie dürfen für einen Sachverhalt nur einmal abgemahnt werden ! Flattert also eine teure Abmahnung ins Haus, für einen Sachverhalt den bereits ein anderer ( z.Bsp. ortsansässigerAnwalt ) vorher abgemahnt hat, entfällt ihre Zahlungspflicht ! Schicken Sie den Abmahnverein einen netten Brief mit dem Hinweis, dass er hier zu spät dran war und sich ein anderes Opfer suchen muß.

Online habe ich nützliche Informationen zu diesem Thema hier gefunden :

www.freedomforlinks.de - Auf dieser Seite gibt es neben Infos über das Mahnunwesen auch Tipps wie man sich verhalten sollte. Eine weitere gute Idee dieser Seite ist es, Abmahnbetroffene zu sammeln, um dann den Nachweis der Massenabmahnung zu erbringen. Nur durch diesen Nachweis ist es möglich die Gebührenschneiderei nachzuweisen. Oft liegt es augenscheinlich nicht im Interesse der Sache, sondern nur an der Geldgier manche Anwälte, um Gebühren zu machen.

Sehr ausführliche Erläuterungen zu dem Thema Abmahnungen und Domain-Schutz finden Sie unter : http://www.weinknecht.de/abdom.htm .

Betroffene finden unter www.domain-anwalt.de einen passenden Rechtsbeistand ihres Wohnortes.

Unter www.domain-recht.de finden Sie alles zum Thema Domainrecht, Musterverträge u.s.w.

Weitere Infos zum Abmahnunwesen unter : www.abmahnwelle.de .

Alles über Abmahnungen und was man dagegen unternehmen kann unter :www.anwaltsinfo.de

Abmahnung rechtliche Hinweise für Betroffene gibt es beim RA Sakowski unter www.sakowski.de

Erfolgreiche Fälle gegen Abmahnabzocke :
Fall 1:

Dutzende von Webseiten wurden durch selbsternannte Datenschützer, dem Verein Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten e.V. (GSDI) – auch bekannt als Webrobin- abgemahnt. Hintergrund war die Tatsache, dass durch die abgemahnten Webseiten ein Newsletterservice betrieben wurde wobei die Namen des Newsletterempfängers gespeichert wurden damit diese im Newsletter persönlich angesprochen werden konnten. Ein völlig normaler Vorgang an sich.

Die Abgemahnten sollten für einen Serienbrief 650,-Euro Gebühren bezahlen.

Aber: Die Betroffenen setzen sich zur Wehr und schlossen sich zusammen. Alleine die betroffene Firma DTB scharrte 59 Betroffene um sich. Es konnte der Nachweis erbracht werden, dass die Massenabmahnungen nur erfolgten um Gebühren zu machen. In so einem Fall entfällt die Zahlungspflicht.

Per Suchmaschine hatte der Verein Newsletter-Anbieter im Internet angewählt und überprüft, ob dort von den potenziellen Kunden mehr Daten abgefragt werden als erlaubt. “Das wurde allerdings sehr schlampig gemacht”, sagt Horst Klier von der Firma TDB. Er hat die Einlogprotokolle für den Internet-Auftritt seiner Firma kontrolliert, mit denen aufgezeichnet wird, wer wann und wie lange auf die einzelnen Internetseiten zugreift. “Dabei konnten wir feststellen”, so Klier, “dass die Überprüfung weniger als eine Minute stattfand.” Offensichtlich reichte es dem Verein, wenn er feststellen konnte, dass eine Firma im Internet einen Newsletter-Dienst anbietet. Der Verein interessierte sich offensichtlich gar nicht für die genauen Angaben auf dem auszufüllenden Formular. “Wir hatten schon immer den Hinweis drauf, dass alles freiwillig ist, was über die Mailadresse hinaus geht”, hieß es bei TDB. Der Verein war offenbar nur bestrebt, möglichst rasch viele Newsletterdienste zu finden und sie sozusagen pauschal abzumahnen, in der Hoffnung, der Vorwurf werde schon stimmen oder die betroffene Firma lasse sich einschüchtern. Bei TDB übersah der Verein allerdings den gesetzeskonformen Hinweis der Schwabacher Firma. Dem Einlenken im Fall der Newsletter-Abmahnungen “ging ein offener Brief des Advograf-Herausgebers an den GSDI-Vorstand voraus. Dort verweist er auf ein einschlägiges BGH-Urteil (Az. I ZR 45/82 vom 12.04.1984) und erklärt, dass die GSDI bei den Newsletter-Abmahnungen gar keinen Anwalt hätte einschalten dürfen, weil es sich nur um einfache, leicht erkennbare Rechtsverstöße gehandelt habe. Wer als Interessenverband Rechtsverstöße ahnden wolle, müsse das notwendige Know-how vorweisen können. “Kann er dies nicht, muss er für den externen Beistand selbst bezahlen”. ”

Der Bundesverwaltungsamt hat zwischenzeitlich den Verein von der Liste der Klageberechtigten Vereine gestrichen. Ein Erfolg gegen Abmahn-Abzocke durch die Gegenwehr der Geschädigten .

Fall 2:

Lange Zeit hat ein Abmahnverein aus Berlin Geschäftsleute geschröpft und ständig Abmahnungen verschickt. Auch hier lag schon lange der Verdacht vor, dass es hierbei nie um Sache ging sondern um Gebührenabzocke.

Jetzt liegen Urteile gegen diese Gebührenschneiderei vor :

Das Landgericht Hamburg hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 315 S 12/98 - dem Verein “Vereinigung zum Schutze des Wettbewerbs e.V.” mit dem Sitz in Berlin die rote Karte gezeigt, nachdem zuvor schon das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in zwei rechtskräftigen Entscheidungen vom 29.09.1998 - Aktenzeichen 6 U 71/95 - dem Abmahnverein die Klagebefugnis abgesprochen hatte.

Was war passiert ?

Seit Jahrzehnten verschickt der Verein Abmahnungen mit sogenannten “Unterwerfungserklärungen”, in denen sich - sehr häufig nur angeblich - unlautere Wettbewerber verpflichten mussten, ihre beanstandete Werbung zu unterlassen.

Neben mehrere tausend DM Strafe im Falle der Nichtunterwerfung oder Wiederholung der Werbung mußten auch immer fast 1.000,-DM Gebühren an die Hausanwälte des Vereines bezahlt werden.

Das Schema war immer das gleiche: Vertreter des Vereins studierten Anzeigenteile von Zeitungen und Zeitschriften und fahndeten dabei voller Spitzfindigkeiten auch nach allergeringsten oder vermeintlichen Verstößen gegen den lauteren Wettbewerb. Das brachte den Wettbewerbsvereinen sehr schnell den Ruf ein, reine “Absahn- oder auch Gebührenvereine” zu sein, die unter dem Deckmantel des UWG “Absahnen durch Abmahnen”.

Das Gericht hat dann aber festgestellt :

Der Verein sei aufgrund des eigenen Vorbringens nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nicht imstande, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Noch nicht einmal die nötigen rechtlichen Kenntnisse seien bei der Vereinigung vorhanden, so habe z.B. der Geschäftsführer das erste juristische Staatsexamen nicht bestanden.

Völlig unzureichend sei auch die finanzielle Ausstattung. Die Einnahme-/Ausgaberechnungen belegten vielmehr, dass der Verein mit eigenen Mitteln oder Spenden nicht einmal die Sachkosten geschweige denn die Personalkosten bezahlen könne. Der Betrieb sei nur aufrechtzuerhalten mit den Erlösen aus Vertragsstrafen und Abmahnungen. Hinzu komme, dass alle Zahlungen des Vereins über Konten des Hausanwalts geflossen seien, der Verein also offensichtlich keine eigene Bankverbindung unterhalte. Daraus, so die Richter, sei abzuleiten, dass es sich bei dem Verein “mittlerweile um einen Abmahnverein alter Prägung handelt, dem es nur darum geht, aus der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse der Mitarbeiter des Verbands und eines Rechtsanwalts Gebühren- und Vertragsstrafen zu erzielen.”

Damit steht auch hier wieder fest: Unter dem Deckmantel des selbsternannten Verbraucherschutzes sollten hier nur Gebühren reingeholt werden.

Fall 3 :

Das Landgericht München I hat durch Urteil vom 08.12.00 - 9 HK O 14840/9 - die Klage auf Anwaltskosten für RA von Gravenreuth abgelehnt, weil es sich um eine Serienabmahnung gehandelt habe. Zitat aus den Entscheidungsgründen (Volltext bei bonnanwalt.de):

” Bei der - hier zu unterstellenden - Rechtsinhaberschaft einer Marke allein zum Zweck der Durchsetzung von Serienabmahnungen wegen Verletzungen im Bereich des Internets greifen die angezogenen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage bereits von ihrem gedanklichen Ansatz her nicht: In diesen Fällen entspricht eine Abmahnung nicht dem “wirklichen oder mutmaßlichen Willen” des Abgemahnten, vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall. ”

Schade, ein im Prinzip nützliches Instrument zur Regulierung des Marktes und eines aktiven Verbraucherschutzes verkommt immer mehr zur Geldmacherei dubioser Vereine und unseriöser Anwälte. Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber hier schärfere Bestimmungen einführt. Es kann nicht sein, dass seriöse Verbraucherschutzeinrichtungen und legitime Forderungen von geschädigten Mitbewerbern immer mehr ins Licht der “ Gebührenabzocke “ rücken und das eigentliche Anliegen dabei in den Hintergrund gedrängt wird.

Unverständlich ist auch die Tatsache, dass die Standesvertretungen der Anwälte ( Anwaltsvereine ) nicht gegen ihre unseriösen Mitglieder vorgehen. Selbst mehrfach verurteilten Anwälten passiert gar nichts und sie können mit neuen,unseriösen, Abmahnungen immer weiter machen.Was das noch mit einem Organ der Rechtspflege zu tun haben soll weiß ich nicht.

Hier scheint das alte Prinzip zuzutreffen : Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

Abmahnwelle wegen unzureichendem Web-Impressum
Auszug aus Heise-News ( gekürzte Meldung, Orginalmeldung s. unten ):

Eine bei Nürnberger Firma mahnt systematisch Homepagebesitzer aus der ab. Der Vorwurf: Die Betreiber hielten sich nicht an die nach § 6 TDG vorgeschriebenen Pflichtangaben. Hiernach muss auch das Impressum einer reinen Firmenpräsentation unter anderem Anschrift, Gesellschaftsform und die Nennung eines Verantwortlichen enthalten. Mit dem Schreiben machte das Nürnberger Unternehmen die Betreiber auf fehlende Angaben aufmerksam — natürlich nicht ohne eine entsprechende Gebührenrechnung beizulegen.

Doch nicht nur die Online-Vertreter aus der Immobilienbranche haben wegen fehlender Angaben im Web-Impressum mit Abmahnungen zu kämpfen. Eine Anwaltskanzlei aus Bochum schickte jüngst 1000 Web-Anbietern aus dem Bereich “Bürobedarf und Buch” aus gleichem Grund eine Verwarnung. Dabei legten die wachsamen Advokaten den Streitwert gleich einmal auf 50.000 Euro fest. Für die Bochumer Juristen ergibt sich daraus eine “Aufwandsgebühr” von 1000 Euro — pro Abmahnung. Die Abmahnpraxis im Web trifft sogar die Anwälte selbst. So verlangt § 6 TDG bei Advokaten zusätzlich die Angabe der Kammer, der sie angehören. Weil einige Anwälte die Kennzeichnung vergessen hatten, wurden sie von einem Kollegen auf das Manko hingewiesen. Da diesem natürlich Kosten durch das eine Schreiben entstanden sind, fügte er gleich eine “Gebührennote hinzu. Streitwert diesmal: 10.000 Euro. Scheinbar kosten Verstöße von Kollegen weniger als Verfehlungen anderer Webteilnehmer.

Doch selbst wenn die Site-Betreiber alle Vorgaben beachten, beschwören böse Zungen schon die nächste Abmahnwelle: Abgemahnt und abkassiert werden soll dann wegen (angeblicher) Verstöße gegen das reformierte Teledienstedatenschutzgesetz, das Webanbietern zahlreiche Hinweispflichten auferlegt.

Den ganzen Artikel kann man nachlesen unter Heise-News vom 27.05.2002

NEU im September 2003 :

Es gibt einen neuen Abmahnverein in Grevenbroich der u.a. Fehler im Impressum abmahnt. Da es von der Satzung her ein Verbraucherschutzverein ist, müsste er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sein um abmahnen zu können. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. Betroffene sollten sich entweder bei ihrer IHK, der Handwerkskammer, dem Berufsverband, der Wettbewerbszentrale oder bei www.abmahnwelle.de melden.

Neue Abmahnwelle wegen Glückspiellinks auf privater Homepage !
Ein ganz schlauer Zeitgenosse hat über die Rechtsanwaltskanzlei Wutz&Merkler&Partner mit Schreiben vom 10.02.2003 per Massenbrief zahlreiche Homepagebetreiber abmahnen lassen.

Die Homepagebetreiber waren Internetanfänger und hatten u.a. mit einem Homepagegenerator im Internet sich eine Musterseite downgeloaded und mit ihren persönlichen Daten angepasst. Ohne ihr Wissen und Wollen war auf einer versteckten Unterseite dieser Homepage jedoch ein Link zu einem Internet Casino eingebunden worden. Die versteckte Unterseite war den Homepagebetreibern gar nicht bekannt. Jetzt sollen sie über 380,- Euro Gebühren für eine Abmahnung an die Rechtsanwälte zahlen. Sogar in der Abmahnerklärung wurden nochmals, neben dem Anschreiben, die Gebühren eingefordert. Der “Mandant “ und “ Geschädigte” ist ein Herr Eisenhart, angeblich legaler Betreiber eines Glücksspieles im Internet. Merkwürdig, dass die “legale” Homepage des Herrn Eisenhart nun gesperrt ist ( http:gewinn99.coolwin.de ). Mein Rat an die Betroffenen : Nicht bezahlen, es gibt zahlreiche Urteile wonach entsprechende Massenabmahnungen nicht bezahlt werden müssen ( außer vielleicht das Briefporto , sofern die Abmahnung überhaupt legal war ). Mehr Infos zur neuen Abmahnwelle und Hinweise auf kundige Rechtsanwälte unter : http://www.abmahnwelle.de

Abmahnung wegen 0700er Rufnummer ohne Gebührenanzeige im Impressum.
Viele Webmaster staunten nicht schlecht als sie im Februar 2004 Abmahnungen der Wettbewerbszentrale erhielten. Kosten pro Abmahnung: 205 Euro. Grund:

Es war im Impressum als Kontaktnummer eine persönliche Rufnummer mit 0700er Rufnumer angegeben. Diese Rufnummern kosten aber mehr als normale Telefonnummern. aut Meinung der Wettbewerbszentrale hätte daher ein Gebührenhinweis hier angegeben werden müssen.

Mein Rat: Lieber bezahlen, die Rechtslage hierzu ist völlig ungeklärt; bei “Mehrwertdiensterufnummern” muss ein Hinweis erfolgen, ob 0700er Rufnummern jetzt auch als “Mehrwertdiensterufnummer” gilt muss wohl noch durch die Gerichte geklärt werden.

Wer die Abmahnung nicht bezahlt hat also ein hohes Prozessrisiko.

Neue Abmahnwelle wegen fehlenden Jugendschutzbeauftragten im Impressum :
Quelle : Golem vom 18.06.2002 - Auszug - :

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft, eco Electronic Commerce Forum e.V. (Köln), hat mehrere Hinweise darauf erhalten, dass derzeit eine Abmahnwelle gegen Webseitenbetreiber im Gange ist, die keinen Jugendschutzbeauftragten ihm Rahmen ihres Angebotes namentlich benennen. Bereits vor knapp zwei Wochen hatte das Adultwebmaster Network berichtet, dass die Krefelder Anwaltskanzlei xxxxxxx im Namen ihrer Mandantin, xxxxxxxx GmbH, eine Serienabmahnung gegen Erotikwebmaster gestartet hat, die auf ihren Webseiten keinen Jugendschutzbeauftragten benannt haben. Wer Inhalte im Internet anbietet, die jugendgefährdend sein können, hat nach § 7 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte bzw. § 8 Abs. 4 des Medienstaatsvertrages einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, weist der eco-Verband auf die aktuelle Rechtslage hin.

Diese Verpflichtung könne der Anbieter auch dadurch erfüllen, dass für ihn eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle wie die FSM (Freiwillige Selbstkontrolle der Multimedia-Diensteanbieter) oder die Internet Content Task Force (ICTF) des eco-Verbandes die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten wahrnimmt. Das Gesetz sehe jedoch nur die Bestellung, nicht hingegen die Veröffentlichung der Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten vor, so der Verband.

“Es soll hier offensichtlich der Versuch unternommen werden, Anbietern Geld aus der Tasche zu ziehen”, sagt Thomas Rickert, Leiter des Arbeitskreises ICTF im Verband der deutschen Internetwirtschaft.

Besonders brisant sei die Angelegenheit laut Rickert deshalb, weil der abmahnende Anwalt mindestens in einem Fall vor Zustellung der Abmahnung telefonisch mit dem Seitenbetreiber Kontakt aufgenommen und ihm angeboten hat, gegen ein monatliches Entgelt die Rolle des Jugendschutzbeauftragten zu übernehmen. Eco bietet an, den Kontakt zwischen Betroffenen herzustellen, damit diese ihr Vorgehen untereinander abstimmen können.

Den ganzen Artikel finden sie unter http://www.golem.de/0206/20386.html

Ermittlungen gegen Kfz-Kennzeichen-Abmahner im vollem Gange
Was war passiert ?

Ein geldgieriger Zeitgenosse hat über einen Anwalt vermutlich ca. 6000 Webseiten abmahnen lassen. Betroffen waren alle Webseiten mit einem KFZ-Kennzeichen im Domainnamen, also z.B. internetfallen-bo.de .

Verbunden mit der Abmahnung waren natürlich kräftige Gebührenforderungen. LVH-Lizenzvertrieb verlangt von den Domain-Inhabern immerhin 580 Euro Schadensersatz, der Anwalt des Unternehmens zusätzlich eine Gebühr von 534,50 Euro.

Begründet wurde die Abmahnung mit einen angeblichen Patentverstoß, danach soll es verboten sein in Internetadressen “als spezifischen Inhalt das Kürzel des Kfz-Kennzeichen für eine geographische Region” zu nutzen.Das Patent existiert und ist als Europäisches Patent in Deutschland rechtsgültig.

Offensichtlich ein dreister Versuch mit Zeitdruck ( die Unterlassungserklärungen sollten innerhalb von 2 Tagen vorliegen) kräftig abzuzocken. Traurig, dass sich Rechtsanwälte als sogenannte Organe der Rechtspflege für so eine miese Masche hergeben. Die Abgemahnten spielten aber nicht mit und gingen zum Gegenangriff über:

Im Fall um die Abmahnungen zu Kfz-Kennzeichen in Domain-Namen ermittelt jetzt die Nürnberger Staatsanwaltschaft in mehrere Richtungen. Das bestätigte heute Justizsprecher Bernhard Wankel gegenüber heise online. Wegen Betrugsverdachts ermittle man sowohl gegen den abmahnenden Nürnberger Rechtsanwalt Wolfgang Pasch als auch gegen seinen Mandanten, den Inhaber des betreffenden Patents Michael Hermann.

Der Justizsprecher teilte mit, dass die Staatsanwaltschaft am heutigen Mittwoch Vormittag das auf den Abmahnschreiben angegebene Konto des Rechtsanwalts beschlagnahmte. Informationen, nach denen bisher 10 Überweisungen als Reaktion auf die Abmahnungen auf dem Konto eingegangen sein sollen, konnte Wankel nicht bestätigen. Richtig sei, dass Rechtsanwalt Pasch “einige tausend dieser Abmahnungen” verschickte. Die in Foren vermutete Anzahl von rund 6000 versendeten Schreiben sei nach dem Stand der Ermittlungen “durchaus wahrscheinlich”.

Wankel wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg den Fall mittlerweile in alle denkbaren Richtungen recherchiere. Daher könnten Empfänger der Abmahnungen künftig darauf verzichten, Anzeige wegen Betrugsverdachts zu erstatten: “Da liegt mittlerweile wirklich genug vor.”

Noch immer ist nicht klar, ob Rechtsanwalt Pasch seinen Mandanten in der Sache weiter vertreten will. Eine Büromitarbeiterin aus Paschs Kanzlei bestätigte heise online am heutigen Mittwoch erneut telefonisch, dass der Anwalt bereits am vergangenen Freitag sein Mandat niedergelegt hat. Dem gegenüber stehen Medienberichte, nach denen Pasch im Interview angekündigt hat, seinen Mandanten weiter vertreten zu wollen.

Quelle und weitere Informationen zum Sachverhalt unter :

http://www.heisenews.de/newsticker/data/hob-22.10.03-000/

Jetzt hat sich auch der Patentinhaber zu Wort gemeldet:

Rechtsanwalt Pasch hat sein Mandat niedergelegt. Damit ist der Inhaber der bestehenden Patentrechte, die LVH-Lizenzvertrieb Hermann, wieder in der Lage, den Vertrieb der Patentrechte zu lenken. Die Forderungen gegen bisherige Patentverletzer haben Bestand. Hierzu wird den abgemahnten Personen von dem beauftragten Rechtsanwalt Roland Hagen aus Nürnberg ein entsprechendes Schreiben zugehen. Der Tatbestand der Verletzung soll jedoch vorerst in einem konkreten Fall vor Gericht, einem Musterprozess, seine Bestätigung finden, bevor die Ansprüche gegenüber den Abgemahnten weiter verfolgt werden. Meine Vertretung in diesem ersten Fall wird die Münchner Kanzlei Preu Bohlig & Partner übernehmen.

SZ: Erstmal sind Sie unter Beschuss - Staatsanwaltschaften in ganz Deutschland ermitteln gegen Sie!

Der Betrugsverdacht ist absolut haltlos. siehe “Aus aller Welt”

Quelle: http://szon.de/lokales/biberach/region/200310250449.html?SZONSID=5c786fe...

BETROFFENEN empfehle ich die Seite von Netlaw.de (RA Strömer ) zum Thema :

http://www.netlaw.de/dossier-kfz-abmahnung.htm#Die%20Verteidigungsstrate...

Selbsthilfeforum für abgemahnte Domaininhaber, deren Domainname ein KFZ-Kürzel enthält unter:

http://kfzabzocke.ximmi.de/

Hier ein Beispiel eine sehr fragwürdigen Abmahnung :
Dubiose Abmahnungen an Erotik-Seiten:

Etliche Erotik-Seiten haben in den letzten Tagen Abmahnungen vom “Verein zur Einhaltung des Jugendschutz im Internet e.V.”, kurz VEJI, erhalten. Der Verein behauptet die “Überwachung der Einhaltung nationaler Jugendschutzbestimmungen im Internet” zu vertreten.

Doch der Verein darf überhaupt keine Abmahnungen versenden. Die vom Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG führt den Verein nicht. Abgesehen davon sind die Abmahnungen recht Laienhaft aufgebot, eine Unterlassungserklärung soll fehlen. Warum dann eine Abmahnung ? Nur um 200 Euro Gebühren zu kassieren ?

Mehr dazu unter heise-news. vom 15.03.2002

BGH schränkt Erstattungspflicht bei Abmahnungen ein
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich bei der Sache um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 2004 (Az. I ZR 2/03)……….

……………Das Urteil könnte das im Internet weit verbreitete “Abmahnunwesen” zumindest teilweise eindämmen. Um “unschwer zu erkennende” Wettbewerbsfäülle könnte es sich etwa bei groben Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht von Websites aber auch bei anderen Fallgruppen handeln. (Joerg Heidrich) / (jk/c’t)

Den ganzen Artikel / Quelle finden Sie hier: http://www.heise.de/newsticker/meldung/48084

Ich hoffe dass dieser kleine Artkel euch für heute etwas gebracht hat.

http://erfolgsebook.de/blog/?p=25

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