Abgeltungsteuer und Kirchensteuer - Stellungnahme des Vereins zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.

Abgeltungsteuer und Kirchensteuer

Zum Entwurf der Unternehmensteuerrechtsreform 2008 der Bundesregierung vom 5.2.2007

Stellungnahme des Vereins zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.

1. Es kommt möglicherweise einem Übergriff des Bundes gleich, wenn dieser per Gesetz in den Bereich der Gestaltung der Kirchensteuer eingreift.

Die Ausgestaltung von Kirchensteuerangelegenheiten fällt in die Kompetenz der jeweiligen Kirchen und Bundesländer. Einen neuen Kirchensteuererhebungstatbestand zu schaffen, steht nur den Länderparlamenten zu. Die Kirchenleitungen haben bis heute keine Anträge auf Änderungen der Kirchensteuergesetze gestellt.

Die Verpflichtung für Kirchensteuerpflichtige, ihren Konfessionsstatus den Banken und Sparkassen zu offenbaren, und die ab 2011 geplante Sammlung und die jeweilige Abfrage von Konfessionsdaten, greifen ebenfalls in die Kompetenz der Bundesländer ein, diesmal in Sachen Datenschutz. Alle Datenschützer der Bundesländer haben auf Anfrage mitgeteilt, dass die Weitergabe solcher Daten durch die Kirchensteuergesetze ihrer Bundesländer nicht gedeckt sei.

2. Durch die neue Zentraldatei für Konfessionsdaten in Berlin wird die Trennung von Staat und Kirchen in Deutschland erneut unterlaufen

Das (Fern-)Ziel der Reform ist die automatische Besteuerung von Kapitalerträgen ab dem Jahr 2011. Dann soll auch die Erhebung der anfallenden Kirchensteuer direkt an der Quelle erfolgen. Zu diesem Zweck sollen Kreditinstitute auf die zentrale Datenbank in Berlin unmitelbar zugreifen und die relevanten Daten zur Konfessionszugehörigkeit abrufen können, um die Kirchensteuer abzuführen zu können.
Der Staat weitet seine Sammelwut auf kirchliche Daten seiner BürgerInnen aus.
Das erklärte Ziel der Reform: "Damit wird den Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuern dauerhaft gesichert" (Entwurf S. 99), beinhaltet außerdem eine einseitige Bevorzugung der Kirchensteuer-Kirchen.

3. Die ab 2011 generelle Verpflichtung für Bankkunden, dem Kreditinstitut den Konfessionsstatus offenbaren zu müssen, verstößt gegen das Grundrecht der negativen Religionsfreiheit und gegen das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.

Laut BVerfGE 12 S.1-5, Az. BvR 59/56 v. 08.11.1960 schließt die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Bekenntnisfreiheit grundsätzlich auch das Recht ein, "auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt".

Schon jetzt wird im Rahmen des Kirchensteuereinzugsverfahrens das Grundrecht auf Religionsfreiheit als nachrangig geachtet. ArbeitnehmerInnen müssen ihrem Arbeitgeber ihren Konfessionsstatus offenbaren. Der kirchenfreundliche Staat will jetzt erneut das Grundrecht einschränken, um den Kirchen bei der Erhebung der Kirchensteuern behilflich zu sein.
Die von der Regierung genannten Gründe: ´elektronische Machbarkeit´, ´geringer Verwaltungsaufwand´ z.B. für die Banken, ´Einfachheit´ des Verfahrens und ´Effizienz´, reichen nicht aus, um erneut die negative Religionsfreiheit einschränken zu dürfen.

Fazit:
Jedes zusätzliche staatliche Engagement beim Eintreiben von Mitgliedsbeiträgen für Religionsgemeinschaften vergrößert die bereits bestehenden Probleme.
Deshalb wiederholen wir unsere zentrale Forderung: Kirchensteuern - freiwillig !!

Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.
www.kirchensteuern.de

14.02.2007:

Über pecunius

Vorname
Friedrich

Nachname
Halfmann

Adresse

Römerstr. 90
45721 Haltern am See

Homepage
http://www.kirchensteuern.de

Branche
Politik/Kirche