Jugendliche wegen falscher Mißbrauchsvorwürfe von der Poelchau Oberschule verwiesen

Vier männliche Schüler der Poelchau Oberschule waren 2006 dem Vorwurf der Vergewaltigung eines 16jährigen Mädchens ausgesetzt.
Inzwischen wurden die Strafverfahren eingestellt, eine strafbare Handlung der Schüler lag nicht vor.

Den vier Jugendlichen hilft die Einstellung der Strafverfahren aber nicht viel, den sie wurden bereits im Vorfeld der Ermittlungen von der Schulleitung der Poelchau Oberschule bestraft. Die Schulleitung suspendierte die zu Unrecht verdächtigten Jugendlichen und später wurden sie getrennt an anderen Schulen untergebracht.

Die Bestrafung der Jugendlichen aufgrund der bloßen Verdächtigung hätte nicht erfolgen dürfen. In Deutschland gilt jeder Verdächtige als unschuldig, bis seine Schuld durch einen Richter bewiesen wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, warum trotzdem eine sofortige Suspendierung und damit Bestrafung durchgeführt wurde.
Im Nachhinein wird sich die Schulleitung mit der Frage beschäftigen müssen, wie sie dieses Unrecht wieder gutmachen will.

In Deutschland haben wir inzwischen mehr Probleme mit falschen Mißbrauchsverdächtigungen, als mit tatsächlichen Mißbrauchsfällen.
Ca. 10% der Anzeigen wegen sexuellem Mißbrauch an Kindern haben einen tatsächlichen Hintergrund, 90% sind falsche Verdächtigungen. Diese Regel wurde von der Oberstaatsanwältin Gabriele Gordon aus Neuruppi2006 in einem Interview mit der Zeitschrift Spiegel bestätigt und entspricht auch in etwa dem Verhältnis von angezeigten Fällen und tatsächlich Verurteilten.

So wurden bundesweit in Deutschland im Jahr 2004 15.255 Fälle von sexuellem Mißbrauch an Kindern angezeigt (PKS). Verurteilt wurden im Jahr 2004 aber nur 2.437 Straftäter.

Falsche Mißbrauchsverdächtigungen sind für die falsch Verdächtigten oft ein einschneidendes Ereignis in ihrem Lebenslauf. Wie bei den vier Jugendlichen aus Berlin, findet bereits bei der reinen Verdächtigung eine Ächtung statt, aus der viele nicht mehr herauskommen. Das Rechtssystem in Deutschland bietet den zu Unrecht Beschuldigten zuwenig Schutz und Entschädigung.

12.02.2007:

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