Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse mit dem EG-Recht vereinbar

EUROPATICKER Umweltruf: Deutschland darf Steuerbefreiungen für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck gewähren. Wie die Europäische Kommission heute in Brüssel mitteilte, stellen die Energiesteuerbefreiungen für Stahlerzeuger, aber auch für Betriebe, die Zement und Glas produzieren keine staatlichen Beihilfen im Sinne des EG-Vertrags dar. Sie bilden vielmehr einen Bestandteil des allgemeinen deutschen Steuersystems.

Nicht mit dem EG-Recht vereinbar sind dagegen Steuerbefreiungen für Schweröl, die in Frankreich, Irland und Italien üblich sind. Diese müssen nach Ansicht der Kommission als staatliche Beihilfen gewertet werden, da die Maßnahmen in allen drei Staaten jeweils nur einem Unternehmen zugute kommen und damit hochgradig selektiv sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 geltende Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG harmonisiert die Besteuerung von Energieerzeugnissen, die als Brenn- oder Kraftstoff verwendet werden. Die Richtlinie erstreckt sich jedoch nicht auf die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken oder für mineralogische Verfahren. Bei chemischen Reduktionsverfahren, Elektrolysen und Prozessen in der Metallindustrie werden Energieerzeugnisse mit zweierlei Zweck verwendet. Die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten frei, solche Verwendungen zu besteuern oder nicht.

Das deutsche Energiesteuergesetz und das deutsche Stromsteuergesetz gelten für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Heiz- und als Kraftstoff. Die Verwendung zu anderen Zwecken ist von der Steuer befreit. Diese Steuerbefreiungen ergeben sich aus den allgemeinen Zielen des deutschen Steuersystems und sind mit ihnen vereinbar. Deutschland wendet sie systematisch auf alle mineralogischen Verfahren und Verfahren mit zweierlei Verwendungszweck an.

Anders liegt der Fall in Frankreich, Irland und Italien, die von der Europäischen Kommission aufgefordert wurden, sich die Beihilfen zurückzahlen zu lassen, die sie einzelnen Aluminiumerzeugern gewährt hatten.

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08.02.2007:

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