Bürgerbegehren muss eindeutig formuliert sein

Ein Bürgerbegehren, das sich gegen Beschlüsse des Ortsgemeinderats wegen des Ausbaus von Straßen wendet, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzulässig. Zur Begründung führten die Richter aus, das Bürgerbegehren entspreche nicht den Anforderungen, die sich aus § 17 a der Gemeindeordnung ergäben. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift muss das Bürgerbegehren neben weiteren Voraussetzungen eine Frage formulieren die mit Ja oder Nein zu beantwortenden ist, berichtet das Branchenmagazin EUROPATICKER Umweltruf.

Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 in einem von der Bürgerinitiative angestrebtem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Selbst bei Zugrundelegung des gesamten Inhalts des Begehrens sei aber hier eine eindeutig mit „Ja" oder „Nein" zu beantwortende Frage nicht erkennen. Einerseits wende sich das Bürgerbegehren gegen die komplette Erneuerung der o.g. Straßen, andererseits werde ein Gutachten eines Ingenieurbüros in Bezug genommen, in dem der Rückbau der Schwarzdecke sowie die Anlage von Rinnen, Banketten und Grünstreifen vorgeschlagen werde. Zudem enthalte die vorgelegte Unterschriftenliste nicht einmal annähernd den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens, das nicht nur aus der zu entscheidenden Gemeindeangelegenheit, sondern auch aus einer Begründung, einem Kostendeckungsvorschlag und der Nennung von drei vertretungsberechtigten Personen bestehe.

Darüber hinaus befasse sich das Bürgerbegehren auch nicht mit einer zulässigen „wichtigen Angelegenheit" der Gemeinde. § 17 a der Gemeindeordnung bestimmt, dass, soweit hier einschlägig, eine wichtige Angelegenheit nur vorliegt, wenn die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Bei dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen handele es sich jedoch -wie im Landesstraßengesetz vorgesehen- um sog. Sachen im Gemeingebrauch und damit nicht um eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung. Der Ausbau von Straßen könne daher nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 L 930/06.TR -

27.12.2006:

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