BIW empört über Schächt-Urteil

Betäubungsloses Schlachten von Tieren ist nicht hinnehmbar

Mit Empörung hat der Vorstand des BIW ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom vergangenen Donnerstag zur Kenntnis genommen. Danach soll es in Deutschland weiter erlaubt sein, Rinder, Schafe und andere Warmblüter nach muslimischem Ritus ohne Betäubung zu schlachten. Geklagt hatte ein islamischer Metzger aus Hessen, dem eine nach dem Tierschutzgesetz vorgeschriebene Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Landkreis 11 Jahre lang verweigert worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2002 bestätigt, die allerdings vor Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz ergangen war.

„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein Schlag ins Gesicht jedes tierliebenden Menschen. 2002 hatte Deutschland als erstes Land der Europäischen Union den Tierschutz in seiner Verfassung verankert, was zu Recht als ein großer Fortschritt gefeiert wurde. Doch das entpuppt sich nun als ein bloßes politisches Lippenbekenntnis ohne praktische Relevanz. Unter Hinweis auf die unbedingte Religionsfreiheit nehmen höchste deutsche Gerichte tausendfaches Tierleid billigend in Kauf. Und das ist inakzeptabel“, so Jan Timke, Vorsitzender und Sprecher des BIW.

Fragwürdig ist auch die juristische Begründung, mit der das Bundesverwaltungsgericht das Schächten von Tieren für zulässig erklärt hat. Denn § 4a des Tierschutzgesetzes, auf den sich das Gericht beruft, sieht die mögliche Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom grundsätzlichen Verbot des betäubungslosen Schlachtens nur dann vor, wenn „zwingende Vorschriften“ einer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben. Sowohl im Islam als auch im Judentum, wo das Schächten ebenfalls praktiziert wird, gibt es aber reformorientierte Rechtsschulen, die das Töten von Tieren nach vorheriger Betäubung theologisch für durchaus zulässig erachten.

Dazu Jan Timke: „Es ist völlig unverständlich, warum sich sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht ausgerechnet die Auffassungen orthodoxer Vertreter beider Glaubensrichtungen zu eigen machen und damit den Tierschutz aushebeln.“

Aus Sicht des BIW darf es eine uneingeschränkte Religionsausübung ohne Rücksicht auf andere Grundrechte bzw. fundamentale Prinzipien des Rechtsstaates in Deutschland nicht geben. Vielmehr ist auch hier stets eine angemessene Abwägung aller betroffenen Rechtsgüter erforderlich. Das rituelle Schlachten von Tieren beabsichtigt das vollständige Ausbluten der Tiere, da der Genuß von Blut sowohl im Islam als auch im Judentum verboten ist. Dieses Ziel wird auch dann erreicht, wenn das Tier zuvor betäubt wurde. Das Schächten ist also gemessen am Zweck der religiösen Norm überflüssig. Allein schon aus diesem Grund ist der Eingriff in den Tierschutz unverhältnismäßig.

Der BIW fordert die Bundesregierung deshalb dazu auf, die Ausnahmeregelung in § 4a Absatz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz komplett zu streichen. Das betäubungslose Töten von Tieren darf zukünftig nur noch bei Notschlachtungen zur Anwendung kommen. Der BIW setzt sich darüber hinaus dafür ein, auch den Import des Fleisches geschächteter Tiere aus dem Ausland zu verbieten.

„Das betäubungslose Töten von Tieren kann in einer humanen Gesellschaft einfach nicht hingenommen werden, egal wo es vollzogen wird. Die Bundesregierung ist jetzt gefordert unter Beweis zu stellen, daß es ihr mit dem grundgesetzlich verbrieften Tierschutz in Deutschland tat¬sächlich ernst ist“, so Jan Timke abschließend.

(Ende der Pressemitteilung)

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26.11.2006:

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