Was ein Studium kostet – oder auch nicht!

Bildung.de sagt, was Studenten wo zahlen müssen.

Dem richterlichen Urteil folgte die Umsetzung in die Praxis. Bereits 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot von Studiengebühren aufgehoben. Damit sind sie in vielen Bundesländern beschlossene Sache. In vielen, aber nicht in allen!

Am 26. Januar 2005 hob das Bundesverfassungsgericht das Verbot von Studiengebühren auf. Durch dieses Urteil fühlen sich viele Bundesländer, die bislang keine Gebühren erheben konnten, ermutigt, Studenten für ein Erst- oder Zweitstudium zur Kasse zu bitten. In den meisten Ländern war es bislang üblich, Langzeitstudenten mit einer Studiengebühr zu belegen. In Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen aber wird ab Wintersemester 2006/2007 erstmals eine Gebühr von bis zu 500 Euro pro Semester für Studienanfänger fällig. Bereits Studierende sollen dieselbe Summe dann ab Sommersemester 2007 zahlen. Eine Übersicht darüber, wie viel Studenten wo im Einzelnen zu zahlen haben, haben wir auf Bildung.de zusammengestellt.

Dass dieses Vorgehen den Unmut der Studentenschaft heraufbeschwören wird, war von Beginn an klar. Verunsichert sind Studenten auch aus dem Grunde, dass keine Einmütigkeit unter den Bundesländern herrscht, wie viel und ob überhaupt Gebühren erhoben werden sollen. Eine ganze Reihe von Ländern verzichtet nämlich gänzlich auf die Einführung von Semestergebühren für Studierende, die die Regelstudienzeit nicht wesentlich überschreiten – darunter sämtliche neuen Bundesländer sowie Berlin und Schleswig-Holstein.

An einer Reihe von Hochschulen, die Studiengebühren erheben, wurden Kampagnen von Studenten gestartet, die das Ziel verfolgen, entweder über Sammelklagen oder ganz einfach über zahlenmäßig erdrückende Verweigerungen von Zahlungen die Vertreter aus Politik und Bildung zum Einlenken zu bewegen. Die Hochschulen wiederum verweisen auf ihre diversen Ausnahmeregelungen von der Semestergebühr, die im Extremfall sogar dazu führen würden, dass bis zu 50 Prozent der Studenten eine der Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe für sich in Anspruch nehmen könnten.

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