Staats- und GenStA-Oldenburg erneut unter Verdacht

Es ist beabsichtigt, diesen dringenden Verdacht zu einer unglaublich bundesweiten Crimestory, zur juristischen Zerstörung eines mehrfach patentierten Klima- und Umweltschutzprojektes, über den neuen Justizspiegel im Internet zu veröffentlichen.

10. Dezember 2024

Persönlich vorzulegen!

Per Fax: (0441) 220 4886

Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Herrn Andreas Heuer
Mozartstr. 5
26135 Oldenburg

Aktz.: NZS 500 Zs 625/24 mit NZS 500 Zs 1050/24
Bescheid der GenStA-Oldenburg vom 02. Dezember 2024

Sehr geehrter Herr Heuer,

aus den hier dem Unterzeichner seit dem Jahre 2004 vorliegenden Beweismitteln (Beschlüsse sowie Beschlüsse/Urteile) von beteiligten Gerichten bis zum OLG-Oldenburg, geht der dringende Verdacht in Teilen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, der vorsätzlichen Bandenbildung und insbesondere zu Straftaten des § 344 StGB, des § 339 StGB, des § 258a StGB sowie des § 129 Abs.1 StGB hervor. Der aus der über fünfjährigen ungesühnten Verfolgung Unschuldiger und zum Az. 4 Cs 427/01 des AG-Verden entstandene finanzielle Schaden, geht seit Jahren in einen zweistelligen Millionenbetrag über, welcher auch inzwischen andere Bundesländer mit einbezog. Die Verfolgung Unschuldiger sowie der darauffolgende rückwirkende Ausschluss aus der AO seit 1995, müssen so schwerwiegende strafbare amtliche Handlungen sein, dass sich der NDS-Finanzminister Heere nicht einmal und trotz zweier Erinnerungen wagt, dem Unterzeichner auf seine Rechtsanfrage zum Aktenzeichen 16 V 10089/03 des Finanzgerichts Hannover zu antworten.

Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg hatte es sogar zu den Aktenzeichen 2 AR 217/15 den Staatsanwalt beim Generalbundesanwalt (Dr. Coen) und in Verbindung mit dem Aktenzeichen 2 ARs 283/15 geschaft, den ehemaligen Bundesrichter Thomas Fischer zu einer Straftat im Amt und zum Nachteil des Unterzeichners zu verleiten. Beide hier genannt höchsten Rechtsinstanzen bezogen sich auf eine Urkundenfälschung im Rechtsverkehr der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg.

Zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft Celle, dem Niedersächsischen Justiz- sowie Finanzministerium, Teilen der Landesregierung wurde durch das gemeinsames Handeln, das Niedersächsische Parlament zum Aktenzeichen Pet.-Nr. 02265/01/15 am 12. Januar 2006 rechtlich sowie politisch bloß gestellt.

Wenn Anwälte sich weigerten bei vorliegenden Sachlagen eine Beratung zu gewähren, selbst ein Mandat vor dem Sozialgericht ablehnten, Richter ständig die PKH verweigern und dabei sogar nicht nur einmal den § 121 Abs. 2/5 ZPO beugten, ist dieses als ein strafrechtlich staatlicher Angriff auf die Artikel 1 GG, Artikel 3 Abs. 1 GG sowie Artikel 20 Abs. 3 GG zu werten.

Das Niedersächsische Parlament und so der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages vom 14. September 2015 zum Aktenzeichen Pet.-Nr. 4-18-07-312-0193381 in Sachen Strafverfahren, übermittelte dem Unterzeichner den folgenden Hinweis, “die parlamentarische Kontrolle der Strafermittlungsbehörden der Bundesländer, ist Sache der Landesvolksvertretung“.

Da jeder Parlamentarier in der Landesvolksvertretung seit 2005 kontinuierlich über den dringenden Verdacht von Straftaten der Generalstaatsanwaltschaften Celle und Oldenburg gegen den Unterzeichner, Dritte sowie damit auch dem Klima- und Umweltschutz informiert war, aber diese vielen Verdachtsmomente hat nicht ausräumen lassen, steht jeder einzelne mitwissende beteiligte Parlamentarier seit 2005, hier des Niedersächsischen Parlaments, unter dem Verdacht der Beihilfe durch Unterlassen, damit strafbar gemäß § 13 StGB.

Die von der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg zum obigen Aktenzeichen beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, ist bei vorliegender Sachlage ein erneuter Versuch der vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt, denn es gibt keinen Anwalt und der sich für eine Beschwerde, im Zusammenhang mit dem Unterzeichner, vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Verfügung stellen würde.

Gemäß § 206 Abs. 1/2 StGB ist Postunterdrückung strafbar. Allein diesen Paragraphen des Strafgesetzbuches wollte Richter Dr. Hombert am VwG-Oldenburg, die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, nicht kennen. Dieser Beweis geht aus den dreizeiligen Bescheiden (entgegen dem Gesetzt § 89 Abs. 2 RiStBV) der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg hervor. Damit ist erneut der Text des Bescheides der GenStA-Oldenburg vom 02. Dezember 2024 den Sachverhalt der Strafanzeige des Unterzeichners vom 23. Mai 2024 geprüft zu haben, nicht nur eine vorsätzliche Lüge und Tatsachenverdrehung, sondern auch eine vorsätzliche bandenmäßige Strafvereitelung im Amt sowie Beugung des Rechts (Vgl. BGH, Beschluss v. 14.09.2017 – 4 StR 274/16 in NJW 2018, 322).

Hochachtungsvoll

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CC.: Fraktionen im NDS-Parlament