Grundbuchbesicherte Darlehen bei Immobilien von Anlegern mit abgetretener Eigentümergrundschuld o.k. – von Dr. jur. Horst Werner

Darlehen als Kapitalanlagen, deren Erträge und Renditen aus Immobilien mit angemessenen Mieten generiert werden und deren Geldeinlagen ( z.B. in Immobilienunternehmen oder Fonds ) durch Grundschulden besichert sind - so Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) -, bieten eine große Nachhaltigkeit im Rahmen der Werthaltigkeit und beim Zinsertrag. Auf diese Weise werden die laufenden Zinserträge bestmöglich gewährleistet und das in deutsche Wohnungs-Immobilien eingelegte Kapital in seiner Werthaltigkeit durch Grundbuchbesicherung über eine anteilig abgetretene Eigentümergrundschuld kann mit einem höheren Betrag als dem aktuellen Wert ins Grundbuch eingetragen werden. Im Rahmen der Werthaltigkeit der Immobilie abgesichert. Die Werthaltigkeit der Immobilie kann über die Zeit wachsen. Die Eigentümergrundschuld ist ein variables Besicherungsinstrument

Weder der amtierende Notar noch das Unternehmen haben bei der Beantragung einer Zwangsvollstreckungs-Urkunde durch einen Anleger und bei der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens Zurückweisungsrechte. Der Anleger kann also stets selbst und autonom seine Rechte unmittelbar und unverzüglich wahrnehmen. Als Kapitalgeber muss er seinen Ansprüchen bei dem Anlageunternehmen nicht hinterherlaufen. Er kann sofort seine Anlegerrechte in der Zwangsvollstreckung durchsetzen und braucht nicht in teuren, nervenaufreibenden und zeitraubenden Anlegerschutz-Prozessen um die Rückführung seines Kapitals kämpfen. Der Anleger braucht keine Beweisnöte und keine langwierigen Streitereien befürchten. Einige Unternehmen bieten sogar einen abgesicherten Wertsteigerungsschutz. Im Übrigen ist bekannt, dass Immobilienwerte bei guten Vermietungslagen stetig steigen. Der Werterhalt des Kapitals ( = Wertstabilität des Anlegerkapitals ) ist also nach menschlichem Ermessen gegeben. Die Eigentümergrundschuld kann zur Kostenersparnis nur einmal mit einem höheren Betrag als der aktuelle Wert der Immobilie eingetragen werden. Mit dem Wertwachstum der Immobilie kann die Besicherung dann durch anteilige Abtretung in den folgenden Jahren erhöht werden.

Hier weisen wir insbesondere auf die grundschuldbesicherten Darlehensverträge ( über eine Eigentümergrundschuld auf werthaltigen bundesdeutschen Immobilien ) hin, die stets nach Einhaltung der Kapitalmarktrichtlinien BaFin-genehmigungsfrei und Prospekt-frei ohne Volumenbegrenzung platziert werden können. Eine abtretbare Eigentümergrundschuld verhindert, dass alle Anleger ins Grundbuch eingetragen werden müssen und viele fremde Investoren das Grundbuch verschandeln. Zur Besicherung gemäss § 1 KWG ist eine notariell anteilig abgetretene Eigentümergrundschuld ausreichend.

Selbst wenn das Anlageunternehmen in die Insolvenz ginge, wäre der Anleger unabhängig von dieser Zahlungsunfähigkeit noch durch die Grundschuldeintragung im Grundbuch durch sein Aussonderungsrecht abgesichert. Ein potentieller Anleger kann also auf seine Frage: „Ja, wie sicher ist denn mein Geld ?“ bestmögliche und überzeugende Antworten bekommen. So lassen sich Kapitalanleger schnell zur Beteiligung mit Kapital ( Verzinsung zwischen 3,5 % - bis 5,5 % p.a. ) gewinnen, denn bei deren Hausbank bekommen sie auf ihrem Guthabenkonto gar nichts = 0% Zinsen und müssen zunehmend sogar noch die Belastung mit Minuszinsen fürchten. Mit allen diesen schlagenden Argumenten wird daraus ein Ertragserfolg für Anleger und ein Vertriebserfolg für Immobilien- und Bauträgerunternehmen oder auch für solche Unternehmen, die ihre Kapitalbeschaffung am Beteiligungsmarkt mit Grundschulden auf ihrem Betriebsgrundstück im Rahmen der Werthaltigkeit ihrer Immobilie besichern können.

Der Beteiligungsanlagen-Konzeptionär Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) hat in den vergangenen Jahren für zahlreiche Unternehmen dieses grundschuldbesicherte Anlagenmodell in Abstimmung mit der BaFin erarbeitet und/oder begleitet diese am Kapitalmarkt. Es wird für alle Beteiligten am Anlagemarkt mit Erfolg umgesetzt: So haben die von Dr. Horst Werner allein in den letzten Jahren an den Kapitalmarkt gebrachten und betreuten Unternehmen SNI Immoreal GmbH (www.sni-immoreal.de ); Bohrerhof GmbH ( www.bohrerhof.de ), die RIVAG-Unternehmensgruppe ( https://rivag-sachwerte.de/ ), die Paulus Wohnbau GmbH ( www.paulus-wohnbau.de ), die WBG Immopark-Haar e.G. ( www.immopark-haar.com ), die Immo-Pro-Invest GmbH ( www.immo-pro-invest.com ) und viele weitere Unternehmen ( siehe das Finanzportal www.anleger-beteiligungen.de ) entsprechende grundbuchbesicherte Kapitalanlagen im Angebot.

Die RIVAG AG hat in den letzten Jahren über 150 Immobilien privat über den Kapitalmarkt mit der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) finanziert.

Grundbuchbesicherte Darlehen sind gemäss § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) keine Finanzinstrumente im Sinne der Prospektgesetze und fallen auch nach Auskünften der BaFin nicht unter die Aufzählung in § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz und ebenso nicht unter die Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ). Sie sind deshalb auch keine Finanzinstrumente im Sinne des § 34 f Gewerbeordnung ( GewO ). Somit ist die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehens-Angeboten auch nicht erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO. Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f GewO ist nach Abs. 1 Ziff. 3 nur derjenige, der Vermögensanlagen ( als Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 1 Nr. 11 Kreditwesengesetz ) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermittelt. Nach der ausdrücklichen Verwaltungspraxis der BaFin gehören die öffentlichen Angebote von grundschuldbesicherten Darlehen nicht dazu. Deshalb bedarf der Darlehensvermittler von grundschuldbesicherten Darlehen nur der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Die Emissionsunternehmen ( = die Anbieter von grundschuldbesicherten Darlehen ) selbst genießen das sogen. Emittenten-Privileg und bedürfen nach der Gewerbeordnung überhaupt keiner Erlaubnis.

Der Bundesrat hat im April 2016 auf seiner Sitzung die ergänzende Ausführungs-„Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)“ beschlossen. Damit steht endgültig die Arbeitsgrundlage der Darlehensvermittler für Immobiliardarlehen für Verbraucher fest, die eine Erlaubnis gemäß § 34 i Gewerbeordnung (GewO) benötigen, nachdem das grundlegende Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie bereits einen Monat zuvor in Kraft getreten war.