Kein Ausnahme: Regelungen für den Bau gelten auch für Tiny Häuser
Pressetext verfasst von BV_Mikrohaus am Di, 2024-03-05 14:46.Händler wegen Nichteinhaltung deutscher Regeln zu Schadensersatzverurteilt.
(Berlin, den 05. März 2024) - Ein Gericht hat einen Tiny House- bzw. Mobilheim-Händler verurteilt, der mit irreführender Werbung Mikrohäuser verkauft hat, die in den Begriffen implizierten Standrads nicht eingehalten haben. Durch den Streit wurde entschieden, dass für alle Wohngebäude die Endkun-den auf die Einhaltung von DIN-Normen vertrauen können. Der Bundesverband sieht sich durch das Einzelurteil in seiner Auffassung bestätigt: Der sog. Tiny House Markt benötigt eindeutige Begriffe aus der traditionellen Bauwirtschaft für alle Mikrohäuser.
Durch die falsche Werbung musste ein Handler für Mikrohäuser nun Schadensersatz zahlen: Wer fälschlicherweise Gebäude für die ganzjährige Nutzung verkauft, muss auch sicherstellen, dass dies möglich ist. Das bedeutet, dass ein solches Haus auch den Standards entsprechen muss, die für ein Wohngebäude in Deutschland üblich sind. Dazu gehören nicht nur die Vorgaben des Baurechts, sondern wie in diesem Falle, auch die Einhaltung spezifischer DIN-Normen. Hierfür haftet zunächst der Händler gegenüber den Kunden. Er kann sich dann später an den – wie in diesem Falle ausländischen- Hersteller wenden.
Konkret wurde die Heizung im Bad nicht nach den Sicherheitsvorgaben verbaut und stellen zudem noch eine Gefährdung da, wenn Wasser unsachgemäß in die elektrische Bodenheizung eindringt.
Der Bundesverband Mikrohaus weist bereits seit langem darauf hin, dass Häuser, die als sog. Tiny Häuser angepriesen werden, ausdrücklich für die drei wesentlichen baurechtlichen Nutzungsklassen deklariert werden: Wohnhaus, Ferienhaus, Wochenend-haus. Der unbedarfte Kunde kann das von sich aus nur selten fachkundig beurteilen, so dass einem möglichen Missbrauch, z.B. ein einfaches Mobilheim für den Camping-platz als reguläres Wohngebäude anzupreisen, Tür und Tor geöffnet sind.
Sind dafür klare Standards definiert, können Verkäufer und Käufer seriös von einem gleichen Gebäudetyp sprechen. Da sich dieses auch auf die spätere Nutzung auswirkt, sollten auch Käufer ein großes Interesse dran haben, den Hersteller oder Händler hier festzulegen. Damit wird dann in der Folge eindeutig, welche Heizungsart zulässig, welche Dämmung notwendig oder welche baurechtlichen Bedingungen zu erfüllen sind. Während ein einfaches Mobilheim für den Campingplatz zumeist verfahrensfrei aufgestellt werden kann aber darin nicht regulär dauerhaft gewohnt werden darf, ist für Feri-en- und Wohnhäuser eine Baugenehmigung erforderlich.
Der Bundesverband hat seit Herbst 2023 eine Konformitätserklärung erarbeitet, die der europäischen Maschinenrichtlinie entspricht: Der Hersteller erklärt verbindlich die Ein-haltung definierter Normen bei der Produktion und könnte im Falle einer Falschdeklara-tion dann sogar haftbar gemacht werden. Zusätzlich können Hersteller diese Erklärung auch noch durch einen Facharchitekten des Bundesverbandes prüfen lassen und da-mit eine weiteres Qualitätsniveau gegenüber den Kunden erreichen. Damit sollte es mittelfristig gelingen, im schillernden „Tiny House“-Markt zu einer einheitlichen Sprache, Standrads und Rechtsverständnis zu kommen.
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Der Bundesverband Mikrohaus vertritt Hersteller, Händler und Makler von baugenehmigungs-fähigen Mikrowohngebäuden und setzt sich für die Etablierung dieser modernen Wohnform ein.
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