So bricht die Justiz das Recht und begeht damit Strafvereitelung im Amt

Gesetzestext gemäß § 89 RiStBV

(1) Der Staatsanwalt hat dem Antragsteller den in § 171 StPO vorgesehenen Bescheid über die Einstellung auch dann zu erteilen, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage nicht unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(2) 1Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. „da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist“, beschränken. 2Vielmehr soll in der Regel – schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden – angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. 3Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
(3) Auch bei einer Einstellung nach §§ 153 Absatz 1, 153a Absatz 1, 153b Absatz 1 StPO erteilt der Staatsanwalt dem Anzeigenden einen mit Gründen versehenen Bescheid.
(4) Der Staatsanwalt soll den Einstellungsbescheid so fassen, dass er auch dem rechtsunkundigen Antragsteller verständlich ist.
(5) Erhält der Verletzte nicht bereits gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens, ist ihm letztere auf Antrag mitzuteilen, soweit das Verfahren ihn betrifft.

Unter dem Aktenzeichen NZS 500 Zs 1176/23 schrieb der Generalstaatsanwalt on Oldenburg einen Dreizeiler (Kurzfassung "wir haben gepüft und nicht gefunden") als Antwort auf eine mehrseitige detailierte Strafanzeige, nebst unangreifabren Beweismaterial. Kann oder will der Generalstaatsanwalt in Oldenurg den Gesetzestext § 89 RiStBV nicht kennen?

Zur Wiederholung für die Leser, Staatsanwälte aus Verden (plus Zeuge)sowie der Generalstaatanwalt Celle haben in drei Gerichtsinztanzen (1997-2003) vorsätzlich gelogen und entgegen § 160 StPO dem Gericht völlig entlastendes Beweismaterial unterschlagen. Mit diesen verbrecherischen ungesühnten Handlungen wurde ein mehrfach pateniertes Klima- und Umweltprojekt zerstört udn viele private Investoren dabei betrogen sowie deren wirtschaftliche Existenz zerstört. Seit über 8 Jahren sind die Spätfolgen dieser Kriminalität aus 1995 zu spüren und kein Staats- und Justizbeamter will es gewesen sein (AG-Verden Az. 4 Cs 427/01).

Die Justizministerin, Frau Dr. Kathrin Wahlmann schrieb zwei Briefe zwecks Aufklärung, alles nur zum Schein oder auch weiteren Verdummung der Bürger.