Frankfurt/Hessen - Justiz bald ohne Mitarbeiter?

Vor mehr als 10 Jahren sagte mal ein Fachwalt für Strafrecht, Richter in Frankfurt sind dort rechtlich unberechenbar. Dort soll es bei den Gerichten Dinge geben, die für einen Demokratischen Rechtsstaat untragbar sind. Hier nun ist der lebende Beweis für eine solche Aussage eines Rechtswalts für Strafrecht.

05. Juni 2022

Nur per Fax:(069) 1367 - 2100

Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main
Konrad – Adenauerstraße 20
60313 Frankfurt/Main

Hiermit erstatte ich, xxxx und geb. am xxxxxxx in ,

gegen

die OStAin Frau xxxx zum Az. 8501 Js 200862/22 i.V. mit Az. 8570 Js 225356/22 i.V. mit dem Zivilverfahren Az. 30 C 1295/20(20 i.V. mit Az. 2-24 T 31/20) des AG- und LG-Frankfurt/Main, wegen des dringenden Verdachts - gemäß § 13 StGB mit § 258a StGB und § 267 StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB,

STRAFANZEIGE.

Gründe:

Der Bescheid der beschuldigten OStAin der Staatsanwaltschaft Frankfurt entspricht nicht ansatzweise dem § 89 Abs. 2 RiStBV. Auch die detaillierte Strafanzeige des AE vom 12. Mai 2022, wird in nur wenigen lapidaren Sätzen durch die unter dringendem Verdacht stehende OStAin xxxxx beantwortet. Es kommt auch damit der dringende Verdacht auf, dass Beweismittel aus den Ermittlungs- bzw. Gerichtsakten in vorsätzlicher und staatskrimineller Absicht von noch Unbekannt entfernt wurden.

Zur Erinnerung, der beschuldigten Vors. Richterin xxxx am AG-Frankfurt sind auf ihrem schriftlichen Verlangen am 20. August 2020 sechs namentlich genannte Anwälte aus Frankfurt/Main benannt worden und die für ein ziviles Mandat des AE nicht zur Verfügung standen, bzw. ein solches Mandat gegen PKH ablehnten. Die Vors. Richterin xxxxx behauptete dann mit ihrem Beschluss vom 26. November 2020 vorsätzlich und wahrheitswidrig, dass der Frankfurter Rechtsanwalt Herr xxxxxx das Mandat für den Kläger und AE gern übernommen hätte. Mit Schreiben vom 27. Mai 2022 bestätigte nun Herr Rechtsanwalt xxxxxxxxx gegenüber dem AG-Frankfurt, dass er das Mandat für den Kläger und AE von vornherein abgelehnt hatte, so wie es der Kläger und AE am 20. August 2020 der beschuldigten Vors. Richterin xxxxx schriftlich mitteilte.

Der Beschluss der Vors. Richterin xxxxxxvom 26. November 2020 dem Kläger und AE keinen Rechtsanwalt für ein Mandat beizustellen ist nicht nur ein Beugung des Rechts gemäß § 78b ZPO mit § 121 Abs. 5 ZPO, sondern auch eine Beugung der Verfassung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG zur verfassungsmäßig garantierten Rechtsschutzgleichheit. Diese verfassungsmäßige Rechtsschutzgleichheit sah auch der Vors. Richter Boehe am Landgericht Frankfurt mit seinem Beschluss vom 15. Juni 2021 durch das Amts,- Land- und Oberlandesgericht rechtlich verletzt, indem dieser sich allein auf die Grundsatzentscheidung vgl. Zöller/Geimer zur 32. Aufl., § 121 ZPO, Rn 25 berief.

Richter Boehe bezog sich in seinem Beschluss vom 15. Juni 2021 nicht einmal auf das Grundsatzurteil der 3. Kammer beim Bundesverfassungsgericht zum Az. 1 BvR 1737/10 und indem das Bundesverfassungsgericht einem Grundsicherungsempfänger wegen einem einmaligen Kostenersatz von € 45 EUR gegenüber seinem Sozialamt, die Rechtsschutzgleichheit zusagte.

Der damit vorsätzlich rechtswidrige Beschluss der Vors. Richterin xxxxxxx vom 26. November 2020 forderte nun ein Beschwerdeverfahren über das Landgericht bis zum OLG-Frankfurt heraus. Die an diesen Beschwerdeverfahren beteiligten Richter, beugten ebenso vorsätzlich nicht nur die § 78 ZPO und § 121 ZPO, sondern eben dieses grundsätzliche Recht der Verfassung zur Rechtsschutzgleichheit. Obenauf ließen sich die beteiligten Richter (außer Richter Boehe am LG-Frankfurt) ihre rechtlichen Verfehlungen auch durch zwei erhebliche Gerichtskostenerhebungen und erneut gegen das Gesetz gemäß § 21 GKG, noch in Tateinheit durch vorsätzliche Nötigung (strafbar gemäß § 240 StGB), von einem ebenso Grundsicherungsempfänger wie den AE und Kläger bezahlen.

Damit ist rechtlich und unangreifbar bewiesen, dass der Beschluss der Vors. Richterin xxxx von 26. November 2020 nicht nur eine Beugung der grundsätzlichen Rechte des Klägers und AE war, sondern obenauf eine Urkundenfälschung im Rechtsverkehr, denn dieser rechtswidrige Beschluss war ein staatskriminelles Rechtsmittel bis zum OLG-Frankfurt.

Zu all diesen betreffenden Fakten hatte die hier weitere beschuldigte OStAin xxxxx bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt kein einziges Wort verloren.

Damit ist auch der unangreifbare Beweis für die hier Beschuldigte der Mitgliedschaft einer in Teilen bestehenden staatskriminellen Vereinigung seit 1988 gegen den AE gemäß § 129 Abs. 1 StGB erbracht.

Wenn das Bundesland Hessen in 2010 meinte (GenStA-Frankfurt Az. 3 Zs 2205/10), dass andere staatskriminelle Banden in anderen Bundesländern und mit finanziellen Schäden von mehr als 100 Millionen US-Dollar zu Lasten internationaler Anleger und auch letztendlich des Klägers und AE, auch Dritte sowie der Umwelt durch den Föderalismus vor Strafverfolgung beschützt werden müssen, dann wird es nun auch mit allen rechtlichen und materiellen Konsequenzen leben müssen.

Ich habe diese Strafanzeige geschrieben und unterzeichnet, diese entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

xxxxxx xxxx

Anlage: Antwortschreiben an das AG-Frankfurt vom 05. Juni 2022

CC: Deutscher Bundestag /Rechtsausschuss Pet.- Nr. 4-19-07-3002-050296