Nicht nur in Weilburg Hessen scheint es eine andere Verfassung zu geben !

Jeder Bürger hat das Recht auf den verfassungsmäßigen Schutz seines materiellen sowie geistigen Eigentums. Darüber hinaus hat jeder Büger gemäß Art. 3 Abs. 1 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren vor Gericht. Zu diesem verfassungsmäßigen Recht gehört der gesetzliche § 121 Abs. 5 ZPO, zumal vorab eine PKH gewährt wurde. Wenn aber Richter Fehler bei ihren Entscheidungen begehen, dann gilt plötzlich die Verfassung mit den entsprechenden Gesetzen nicht mehr.

14. April 2022

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Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main
Konrad – Adenauerstraße 20
60313 Frankfurt/Main

Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt zum Az. 6300 Js 213163/22 vom 31. März 2022
Ermittlungsverfahren gegen Ministerpräsident Volker Bouffier

Hiermit weist der AE den Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 31. März 2022 und nicht nur als rechtsungültig im Sinne des § 89 Ab. 2 RiStBV zurück, sondern dieser Bescheid wird als Fortsetzung vorsätzlichen und bandenmäßigen staatskriminellen Handelns des Bundeslandes Hessen gegen den AE, Dritte sowie dem Gemeinwohl gewertet.

§ 89
Bescheid an den Antragsteller und Mitteilung an den Verletzten

(1) Der Staatsanwalt hat dem Antragsteller den in § 171 StPO vorgesehenen Bescheid über die Einstellung auch dann zu erteilen, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage nicht unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(2) 1. Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. „da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist“, beschränken.

2. Vielmehr soll in der Regel – schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden – angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet.

3. Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
(3) Auch bei einer Einstellung nach §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1, 153b Abs. 1 StPO erteilt der Staatsanwalt dem Anzeigenden einen mit Gründen versehenen Bescheid.
(4) Der Staatsanwalt soll den Einstellungsbescheid so fassen, daß er auch dem rechtsunkundigen Antragsteller verständlich ist.
(5) Erhält der Verletzte nicht bereits gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens, so ist ihm letztere auf Antrag mitzuteilen, soweit das Verfahren ihn betrifft.

Unter dem Az. 3 Zs 2205/10 vertuschte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden- und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, mit schwerste Straftaten anderer Bundesländer gegen Dritte und damit indirekt gegen den AE. Dritte wurden damals genötigt einen weiteren Kredit aufzunehmen, weil Teile der Justizbehörden im Demokratischen Rechtsstaat schon eine staatskriminelle Vereinigung gebildet hatten. Sogar Teile des Hessischen Landtages hatten damals schriftliche Kenntnis von diesen unglaublichen rechtsirritativen Vorgängen bei den Hessischen Ermittlungsbehörden.

Der beschuldigte Ministerpräsident Volker Bouffier wurde in der neuen Rechtsangelegenheit im Jahre 2019 nochmals auf diese völlig irritativen Sachverhalte durch den AE hingewiesen, dennoch hat der Ministerpräsident diesen strafbaren Handlungen unwidersprochen Fortgang und bis heute gewährt.

Die hier in Rede stehenden staatskriminellen Handlungen gegen den AE sind durch alle inzwischen beschuldigten Hessischen Staats- und Justizbeamten nicht widerlegbar, so das sich trotz Beistellung eines Rechtsanwalts vom 15. Juni 2021 durch das Landgericht Frankfurt, dieser vorab sowie danach weigerte ein Mandat für den AE zu übernehmen.

Angefangen beim Amtsgericht und bis zum Oberlandesgericht Frankfurt, haben alle Beschuldigten nicht nur die vorsätzliche Urkundenfälschung im Rechtsverkehr sowie die Beugung der § 121 ZPO mit § 78b ZPO (AG-Frankfurt Az. 30 C 1295(20(20) für Recht befunden, sondern sich diese schwerststrafbaren Handlungen durch Nötigung in Tateinheit vorab von einem Grundsicherungsempfänger finanziell entlohnen lassen.

Wenn die Justizbehörden in Frankfurt/Main der Meinung waren und im Zusammenhang sind, mit schwerste Verbrechen anderer Bundesländer im Amt strafzuvereiteln müssen, so ist das nicht das Problem des AE.

Damit die Justizbehörden in Frankfurt/Main unzweifelhaft verstehen und auf welches staatskriminelles Handeln, mit inzwischen dreistelligem Millionenschaden für internationale Anleger man sich eingelassen hat, fügt der AE die Strafanzeige des RA Paul xxxxx an das Bundesland NRW vom 12. April 2013 sowie eine aktuelle Schuldnerübersicht diesem Schriftsatz bei.

Da die ermittelnden OStAin L.xxxx in Frankfurt/Main offensichtlich nicht in der Sache ermitteln wollte, so ist diese als Mitglied in einer in Teilen bestehenden staatskriminellen Vereinigung gegen den Demokratischen Rechtsstaat öffentlich zu bezeichnen.

xxxxxxxxxx

Anlagen:
Strafanzeige des RA Paul xxxx vom 12. April 2013
Aktuelle Schuldnerübersicht aus staatskriminellem Handeln.
Vom Deutschen Bundestag 04.April 2022

CC:
Deutscher Bundestag Pet.-Nr. 4-19-07-3006-50296
Verein gegen Rechtsmissbrauch eV. Frankfurt am Main