Bandenmäßige Kriminalität in den Rechtspflegeorganen ?

Ein der elemntarsten Rechte in einem Demokratischen Rechtsstaat ist, das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, wozu auch anwaltlicher Beistand gehört. Nicht nur das die Anwaltschaft vor der nachfolgend geschilderter Sach- un Rechtslage gegen PKH ein Mandat verweigert, selbst das zuständige Amtsgericht verweigert Rechtsbeistandsbehilfe sowei die beteiliegten Gerichte sich den § 121 ZPO mit § 78b ZPO, den anwaltlichen Beistand für Recht und Gerechtigkeit.

Der Deutsche Bundestag war durch seinen ehemailgen Präsidenten, Herrn Dr. Norbert Lammert, am 12. Januar 2006 zum erstenmal über heftigste rechtliche und strafrechtliche Irritationen im Rechtspflegeorgang informiert worden. Bis heute hat sich daran nichts geändert, im Gegenteil, dieses Rechtspfllegeorgang versucht mit allen Mitteln vorsätzliches und bandenmäßiges staatskriminelle Handeln zu vertuschen.

02. Februar 2022

Per Fax: (0441) 220 4000

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

Es ist eine kriminelle und politische Schande für den Demokratischen Rechtstaat der Bundesrepublik Deutschland, dass eine Strafanzeige bei Teilen einer unter dringendem Verdacht stehenden kriminellen Bande/Vereinigung wie der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, hier im Zusammenhang mit dem AE erneut gestellt werden muss.

Aktuell Justizministerium Hannover Az. 4121 E – 404 227/21 mit NDS-Landtags-Petition Nr. 02265/01/15 aus 2006
Beschluss Az. 1 Ws 524/21 des OLG-Oldenburg vom 12. Januar 2022

Hiermit stelle ich, xxxxxx, geb. am xxxxxxx in xxxxxxx
Strafanzeige,

wegen des dringenden Verdachts

gegen die Richter xxxxx, Richter Dr. xxxxxxx, Richter xxxxx beim OLG-Oldenburg

in Bezug auf

vorsätzliche und bandenmäßige Beihilfe durch Unterlassung bei der Beugung des Rechts - strafbar gemäß § 13 StGB mit § 339 StGB,

in Bezug auf

vorsätzliche und bandenmäßige Beihilfe durch Unterlassen, der Strafvereitelung im Amt – strafbar § 13 StGB mit § 258a StGB,

in Bezug auf

Beihilfe durch Unterlassen zu den § 13 StGB i.V. § 116 AO und § 339 StGB,

in Bezug auf

Urkundenfälschung im Rechtsverkehr – strafbar gemäß § 348 StGB sowie Mitgliedschaft in Teilen einer seit über zwanzig Jahren bestehenden staatskriminellen Bande/Vereinigung – strafbar gemäß § 129 Abs. 1 StGB.

I

1.)Wie kann ein Rechtsunkundiger (AE) und ohne vorab anwaltliche Beratung eine Klage und egal welcher Art von Klage oder Beschwerde, gerichtsverwertbar bei Gericht einreichen?

2.)Dieser Rechtsunkundige (AE) verfügt über kein zweites Staatsexamen noch über eine Promotion in Jura!

3.)Die unter dringenden Verdacht hier stehenden Beschuldigten zeigen offen mit ihrem Beschluss ihre juristische Zuneigung zu schwerster ungesühnter Staatskriminalität gegen einzelne Bürger.

4.)Diese Strafanzeige steht im kausalen Zusammenhang mit anhaltender ungesühnter Staatskriminalität gegen den AE, in weiterer schwerster Folge auch gegen Dritte sowie dem Gemeinwohl!

5.)Das Richter mit Stellung beim 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg als Begründung für ihren ablehnenden Beschluss der anhaltenden Staatskriminalität und die völlige Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Bürgers als lapidare weitschweifende Ausführungen finden, u.a. auch gegen den Umwelt- Klimaschutz , ist ebenso als staatskriminell zu werten.

6.)Der Demokratische Rechtsstaat hat zumindest mit seinem staatkriminellen Handeln unter vorgenannten Punkten, dass zum Teil nur ab 2002 weltweit patentierte Umwelt- und Klima Projekt xxxxx im Erstfinanzierungswert von 22 Millionen D-Mark, des AE ab 1997 und bis zum heutigen Tage verhindert, wenn nicht sogar völlig zerstört.

7.)Die Zahl der unter dringendem Verdacht stehenden staatskriminellen Projektzerstörer wie Treuhänder, Notare, Staatsanwälte, Richter sowie hochrangiger mitwissender Politiker, sind inzwischen weit über mehrere Hundert Personen.

Gründe:

Der AE erhält aufgrund anhaltender sowie inzwischen vieler ungesühnter staatskrimineller Handlungen seit 1995, in der Folge mit nicht nur verheerender finanzieller Schädigung in Millionenhöhe, sondern verbunden mit völliger Existenzvernichtung seit 2015, eine Grundsicherung zu seinem Lebensunterhalt.

An dieser Vernichtung der wirtschaftlichen der Existenz und mit steigender Schuldenlast des AE, ist die Beklagte Stadt Delmenhorst seit 2010 als Mitwisserin gemäß § 13 StGB mit § 116 AO und § 258a StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB mitbelastet.

Beweis zu 1:
Ermittlungsverfahren der StA Oldenburg Az. 951 Js 44090/10 Bl. A 1

Die Fachaufsicht über dieses Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg führte ein LOStA, der gleichzeitig aus 1988 ein ungesühnter BtM-Straftäter und weiterer Straftäter bei anderen Straftatshandlungen, insbesondere zum § 258a StGB beteiligt war. Staatsanwalt xxxxxxx unterschlug 1988 als Ankläger dem Amtsgericht Verden Namen der Anstifter/Auftraggeber sowie seiner staatlichen Mittäter, höchstwahrscheinlich bis zum damaligen Ministerpräsidenten.

Beweis zu 2:
Ermittlungsverfahren StA-Verden mit GenStA-Celle Az. 6 Zs 939/03 Bl. 2

Das Bundesland Niedersachsen führte erneut am 08. Dezember 1997 gegen den AE eine erneute schwerste und verbrecherische Straftat mit einer vorsätzlichen Falschen Verdächtigung und Anklage, gemäß § 369/370 AO mit § 52 StGB vor dem AG-Verden zum Az. 4 Cs 427/01 aus. Die Rücknahme der Revision gegen den Freispruch des AE durch das LG-Verden und vom 31. Dezember 2003 durch den Generalstaatsanwalt Herrn Harald Range, änderte nichts an dem inzwischen angerichteten verheerenden finanziellen Schaden des AE. Dem noch nicht genug, so entzog das Finanzgericht Hannover dem AE durch eine ebenso verbrecherische Straftat, der Beugung des Rechts und mit vollständigem Entzug der Unternehmereigenschaft i.V. mit staatlichen Prozessbetrug, die private und betriebliche Steuerpflicht auf seine inzwischen unpatentierten sowie patentierten Umwelttechnologien. Am gleichen Tage dem 08. Dezember 1997, gewährte die finanzierende IKB-Berlin dem AE und seinem Betrieb ein Projektkredit von 22 Millionen D-Mark für den Neubau der modernsten xxxxxxxxx Fabrik in der Welt.

Beweis zu 3:
Beschluss FG-Hannover Az. 16 V 10089/03

Obwohl Richter gemäß Art. 97 GG frei in ihren rechtlichen Entscheidungen bei der Wahrheitsfindung zu sein scheinen, so sind diese doch gemäß ihres richterlichen Eides an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Den § 76 Abs. 1 FGO für die beschuldigten Finanzrichter des FG-Hannover muss der AE hier nicht extra dazu erläutern. Die drei beschuldigten Richter des Finanzgerichts haben es vorsätzlich unterlassen, völlig entlastende Bankunterlagen über 600TDM und Anderes des AE bei den Ermittlungsbehörden in Hannover und Verden zum Klageverfahren einzuholen. Darüber hinaus haben diese drei Finanzrichter die mündliche Verhandlung verweigert um ungestraft einem vorsätzlichen staatlichem Prozessbetrug eines dem AE unbekannten Gutachters folgen zu können. Wer als Staatsbeamter das Gericht vorsätzlich und bandenmäßig anlügt, das beteiligte Gericht mit seinen unabhängigen Richtern dabei dann den gesetzlichen Bestimmungen nicht folgt und die dagegen ermittelnden Staatsanwaltschaft be- und entlastende Beweismittel (auf Anweisung der Politik) unterschlägt bzw. unterdrückt, ist öffentlich als eine organisiert handelnde staatskriminelle Bande im Rechtspflegeorgan zu bezeichnen.

Beweis zu 4:
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover gegen drei Finanzrichter – Az. 1151 Js 1470/09 Bl. 3 – 3/5

Erst am 13. Februar 2017 gesteht das Finanzamt Delmenhorst gegenüber dem AE schriftlich ein, dass seine privaten sowie geschäftlichen Steuersignale noch vor Abschluss aller seiner laufenden Gerichtsverfahren im Jahre 2002 auf höchste staatspolitische Anweisung geschlossen wurden. Das Niedersächsische Parlament hat von diesem schweren Verdacht des AE gegen Teile seiner Staats- und Justizbeamten gewusst und diese staatskriminellen Handlungen durchaus für rechtlich vertretbar gehalten.

Beweis zu 5:
NDS-Landtag - Pet-Nr. 02265/01/15 vom 12. Januar 2006 Bl. 4

Auf die zwischenzeitlich ergangen staatskriminellen Handlungen des Bundes-landes Brandenburg im Jahre 2000, mit einer finanziellen Schädigung des AE in Höhe von 250.000,00 D-Mark und in der Fortsetzung in Millionenhöhe Dritter sowie der vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt dieser Bande, brauch der AE nicht extra hier eingehen. Da haben doch Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg bei ihren Ermittlungen gegen Parker Inc. glatt vergessen dem AE mitzuteilen, dass der GF xxxxxxxxx der xxxxxxx und entgegen § 6 Abs. 2 S.3 GmbHG gar kein GF sein darf, oder war das Vergessen zum Schutze der Gläubiger eine vorsätzliche kriminelle Absicht der Brandenburger Ermittler? Wer als Staats- und Justizbeamter aus sogenannten polizeitaktischen Gründen kriminelle Banden über Jahre hinaus weiter mit Millionenschäden Dritter agieren lässt, kann sich nicht durch Dummheit, Faulheit oder sogenannter arbeitstechnischer Überlastung aus seiner rechtlichen und materiellen Verantwortung stehlen (Vergehen gegen Täter-Opfer-Ausgleich/vorsätzliche Unterdrückung von Beweismitteln).

Beweis zu 6:
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Cottbus zum Az. 1755 Js 34002/00 Bl. 5- 5/2

Nun zum Bundesland Thüringen des Jahres 1998 und welches ebenso seinem verfassungsmäßigen Auftrag, der Würde des Menschen (betreffend dem AE) nicht nachkommen wollte. Obwohl die Kanzlei Dr. xxxxxxx & Partner in Berlin mit einem Honorar von 65.000 D-Mark beauftragt war eine komplette GmbH Gründung für den AE vorzunehmen, rutschte doch dieser so honorigen Kanzlei dieser einschlägig Vorbestrafte und entgegen § 6 Abs. 3 S. 3 GmbHG unbeachtet durch die Finger. Gleichfalls dem folgenden Notar im selbigen Haus sowie in weiterer Folge dem Amtsrichter beim AG-Erfurt. Dieser einschlägig Vorbestrafte versicherte durch eine spätere Gesamtzahlung von zirka 100.000,00 D-Mark als GF und Gesellschafter eine Projektfinanzierung des AE über 6.75 Millionen D-Mark absichern zu können. Dieser Vorbestrafte besorgte sich dann von der Deutschen Bank eine kriminelle Projekt-Durchfinanzierung über 6.75 Millionen D-Mark. So wurden alle ehrlichen und am Projekt Beteiligten der xxxxxxx xxxxxxxx GmbH über zwei Jahre lang um ihren Lohn und hunderttausenden D-Mark am Investment betrogen. Die Strafe des AG-Erfurt für diesen Vorbestraften betrug nur 3.500 D-Mark, welche sich dieser erneut in krimineller Absicht aus der Vorsteuer des Betriebes kriminell einbehielt. Dem noch nicht genug, so verkaufte dieser Vorbestrafte per kriminellem Notarvertrag einer anderen internationalen Bande aus NRW weltweite Exklusivrechte eines Patents des AE (DE-197xxxxxx), im Jahre 2006 für 120.000 D-Mark (€60.000EUR).

Beweis zu 7:
Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 19.09.2002 zu
HRB 10322 xxxxxxx
Kriminelle Finanzierung der Deutschen Bank vom 01. Oktober 1998 u. 17. Dezember 1998
Ermittlungsverfahren gegen Bundesland Thüringen Az. 103 Js 63185/02 StA-Oldenburg
GenStA Jena Zs 405/08 u. Zs 403/08
Notarurkunde Braunfels Düsseldorf Nr. 2274 für 2008 Br Bl. 6 – 6/10

Im Jahre 2006 verkaufte diese internationale kriminelle Bande Betriebs-geheimnisse (entgegen 10 jähriger strengster Geheimhaltungsvereinbarung) aus dem ehemaligen Betrieb des AE und zumindest nach Saudi-Arabien. Für eine solche patentierte und unpatentierte Technologie des AE und mit der dieser gemäß Gerichtsbeschluss des FG-Hannover aus 2003 niemals Geld verdienen würde, erteilte die Bundesrepublik Deutschland eine Hermsbürgschaft über 40 Millionen Euro.

Beweis zu 8:
Shairco Group Saudi-Arabien / Dr. Talal Al Shair
Geheimhaltungsvereinbahrung aus 1997 mit Krupp etc. Bl. 7- 7/3

Dem noch nicht genug, genau dieselbe internationale kriminelle Bande erteilte dann am 31. Dezember 2007 an ein US-Börsenunternehmen und genannt Magnum D’Or Recources Inc., eine exklusive Lizenzberechtung auf ein Patent des AE mit einer Jahresgrundgebühr von $ 300.000,00USD plus. Mit dieser kriminellen Lizenzerteilung auf eines der Patente des AE, erzielte dieses nun kriminelle US-Börsenunternehmen innerhalb von nur drei Monaten Geschäftaufträge von 191 Millionen USD Dollar, welches weltweit an den internationalen Börsen veröffentlicht wurde. Wie lautete doch das Gutachten zum Az. 16 V 10089/03 beim Finanzgericht noch mal in Bezug auf das Steuerrecht? Der Generalstaatsanwalt in Oldenburg, xxxxxxxx persönlich hatte von dieser anhaltenden Beugung des Rechts sowie Strafvereitelung im Amt in Celle und Hannover nicht nur einmal schriftliche Kenntnis durch den AE und Andere seit 2004 erhalten.

Beweis zu 9:
Faxmail vom 07. April 2004
Rechtsanwalt xxxxxl Berlin /Zürich Bl. 8 -8/2

Die Beklagte im Verfahren vor dem SG-Oldenburg und an dem das beschuldigte Stadtamt aus Delmenhorst seit 2010 beteiligt war, wusste von diesen staatskriminellen Vorgängen mit völliger wirtschaftlicher Vernichtung gegen den AE und wollte damit nicht mehr belästigt werden. Beihilfe durch Unterlassen und gleich an mehreren verbrecherischen und ungesühnten Straftaten, wurden durch die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vorsätzlich im Amt über viele Jahre strafvereitelt, denn Beamte aus Niedersachsen (ehemaliger Verwaltungsrichter und wie der OB aus Delmenhorst) haben ja noch nie etwas vom § 116 AO gehört oder gewusst.

Beweis zu 10:
Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen OB der Stadt Delmenhorst, xxxxxx, Az. 951 Js 44090/10 Bl. A 1

Mit einer Feststellungsklage des AE sollten in zweiter Instanz und gemäß § 823 und § 830 BGB vor dem OLG-Oldenburg eine Staats- und Amtshaftung durch eine Feststellungsklage hinsichtlich des kriminell richterlichen Entzuges der Unternehmereigenschaft des AE aus 2002 geklärt werden. Das LG- sowie das OLG-Oldenburg haben durch Verweigerung und Brechung der § 121 ZPO mit § 78b ZPO (Gleichheitsprinzip vor Gericht i.V. mit Rechtsschutzgleichheit) ein rechstaatliches Verfahren verweigert, welches den BGH mit einer aus 2010 vorangegangen Grundsatzentscheidung in selbiger Sache, völlig bloß stellt. Alle an diesem Verfahren beteiligten Gerichte wussten welche Politiker bis zum Bundestag als rechtliche Mitwisser galten und damit als Zeugen in Sachen Aufklärung und Beweisführung zum mündlichen Termin zu laden gewesen wären. Die beteiligten Richter vom LG- und OLG-Oldenburg und bis hin zum BGH an diesem Staats- und Amtshaftungsverfahren, haben damit völlig und entgegen Art. 97 GG mit § 38 DRiG ihre rechtliche Abhängigkeit im Demokratischen Rechstaat offenbart. Diese haben unmissverständlich durch Beschluss gezeigt, dass es viele Bürger im Demokratischen Rechtstaat gibt und die gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 1 GG mit Art. 20 Abs. 3 GG, Gleicher als Gleich sind.

Beweis zu 11:
OLG-Oldenburg Az. 6 W 30/17 mit BGH III ZB 45/17 Schuldnerliste gemäß § 823 mit § 830 BGB Bl. 9- 9/1

Alle diese studierten und promovierten Staats- und Justizbeamten wollten bei ihren staatskriminellen Handlungen ab 1988 gegen den AE nicht geahnt oder gewusst haben, dass sich ihre noch dazu bandenmäßigen und mafiosen staatskriminellen Handlungen in einer weiteren und verminderten Lebensqualität des AE niederschlagen werden. War denn ein vorläufiger Cash-Schaden des AE und von konservativ nur €16,8 Millionen EUR für die beschuldigten Richter eine sogenannte Portokasse?

Die materiellen Folgen dieser anhaltenden Staatskriminalität beträgt inzwischen zirka 3 Millionen EUR Verbindlichkeiten für den AE. Zusätzlich ergaben sich gesundheitliche Schäden sowie Schädigung der Altervorsorge und der Altersrente in verheerender Höhe, bei einem seit sechs Jahren laufenden gerichtlichen Klärungsverfahren und ebenso mit Verweigerung der Rechtsschutzgleichheit.

II

Die beklagte Stadt Delmenhorst wusste ab 2010 in großen Teilen von den staatkriminellen Handlungen gegen den AE und lies es im Status eines vereidigten Beamten der Bundesrepublik Deutschland zu, dass dieser weiter in seinem Lebensunterhalt fortgesetzt geschädigt wird. Bis zum Jahre 2014 milderte die ehemalige Lebensgefährtin des AE durch ihr eigenes finanzielles Engagement diese staatskriminelle Schädigung des AE mit einem erheblichen finanziellen Beitrag ab. Im August 2014 endete mit dem Hauptgrund der laufenden staatskriminellen Handlungen sowie finanzieller Schädigung gegen den AE, hier nach 23 Jahren diese Lebenspartnerschaft.

Beweis zu 12: Frau xxxxxxxx/Bremen

Nachdem die beklagte Stadt Delmenhorst ab 2010 ihren strafrechtlichen Beitrag zur Grundsicherung des AE und Anderes leistete, bezog sich diese im Bescheid vom 31. August 2021 auf eine weitere nun vermeintlich rechtliche und erhebliche Minderung der Grundsicherung des AE von mindestes real 15% (446EUR auf 401EUR). Die in staatlicher Tätigkeit Beklagte nahm sich das Recht heraus Beihilfe durch Unterlassen an staatskriminellen Handlungen mit unglaublich Folgen zu leisten, aber sich dabei im Nachgang und wenn der angerichtete finanzielle Schaden für den AE und Dritte verheerend ist, auf ein staatliches Gesetz zu berufen und welches den persönlichen finanziellen Schaden des AE sowie Minderung seiner Lebensqualität und Anderer noch weiter zu vergrößern.

Beweis zu 13:
Bescheid der Beklagten vom 31. August 2021 Bl. 10- 10/1

Alle diese hier in der Strafanzeige vorgetragenen unangreifbaren strafrechtlichen Argumente des AE und durch einen gerichtlich beigestellten Anwalt, falls dieser Anwalt überhaupt den Mut einer anwaltlichen Vertretung gehabt hätte, wusste die beschuldigte Richterin am SG-Oldenburg (Frau xxxxxxxx) durch Beugung jeglichen Rechts gegen die Verfassung und ZPO zu verhindern, ebenso wie die hier nun unter dringendem Verdacht stehenden drei Richter des OLG-Oldenburg.

Das Amtsgericht Delmenhorst hatte dem AE mit drei in Verbindung stehenden Zivilverfahren eine Rechtsberatungsbeihilfe verwehrt, welches den dringenden Verdacht von strafrechtlich staatskrimineller Handlung nur noch weiter erhärtet.

Beweis zu 14:
AG DEL Az. NZS 20 II 420 - 422/21

Alle Beschuldigten haben wissentlich und damit vorsätzlich gegen die Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3 EMRK; Art. 13 EMRK; § 114 ZPO; § 839 Abs. 1 BGB verstoßen.

Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BverfG aus 2007).

Anhaltende staatskriminelle Handlungen gemäß § 339 StGB mit § 258a StGB und § 129 Abs. 1 StGB sowie weiterer in Betracht zu ziehender strafrechtlicher Paragraphen, hier in Verbindung mit weiterer verheerender finanzieller Schädigung des AE und Dritter, sind für die beschuldigten Richter des 1. Strafsenat beim OLG- Oldenburg nur weitschweifige Ausführungen, somit in den Augen der drei beschuldigten Richter des OLG-Oldenburg als rechtsstaatlich gegen den AE ausgeführt.

Eine solche richterliche Rechtsauffassung ist dem AE aus dem Jahre 1977 als ehemaliger politischer Häftling der Zuchthäuser Cottbus und Brandenburg, mit einer Strafe von mehreren Jahren Zuchthaus in bester Erinnerung.

Dieser Beschluss der drei beschuldigten Richter beim 1. Strafsenat des OLG- Oldenburg könnte möglicherweise auch als vorsätzliche Korruptionshandlung gewertet werden, denn bei einer tatsächlichen Aufklärung des Gesamten, könnten viele Staats- und Justizbeamte durch strafrechtliche Ermittlungen sowie folgendem Schadensersatz ihre berufliche Tätigkeit und materielle Werte im Schadensersatz gemäß § 823 BGB mit § 830 BGB verlieren.

Sollte die Staatsanwaltschaft Oldenburg in Bezug auf diese Strafanzeige erneut nicht gemäß Legalitätsprinzip ermitteln wollen, oder mit dem Argument einer strafrechtlichen Verjährung auftreten sowie entgegen § 89 Abs. 2/3 RiStBV den bei ihr seit über zwei Jahrzehnten beliebten Einzeiler „wir haben geprüft und nichts gefunden“ gegenüber dem AE aufwarten, so sind mögliche rechtliche und materielle sowie politische Konsequenzen bis hin zur NDS-Landesregierung und möglicherweise darüber hinaus zu erwarten. Die Liste der politischen Mitwisser an diesen strafbaren Handlungen gegen den AE reicht bis in den Bundestag sowie dem Kanzleramt.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, diese entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

Anlagen:
Beweise A 1 – 10/1
Beschluss OLG Oldenburg 1 Ws 524/21

CC:
Präsidentin des OLG-Oldenburg
Deutscher Bundestag Pet.-Nr. 4-19-07-3006-50296