Finanzinstrumente bei den Gesellschaftsrechtsformen nach Handelsrecht und Kapital-Gesellschaftsrecht - von Dr. jur. Horst Werner

Die Auswahl des Rechtsträgers für ein Kapitalbeschaffungs-Unternehmen will bei den Vermögensanlagen und bei den Wertpapieren unter gesellschaftsrechtlichen, haftungsrechtlichen, steuerrechtlichen und organisationsrechtlichen Gesichtspunkten gut überlegt sein. Was eine BaFin-Prospektpflicht anbelangt, so ist diese rechtsform- unabhängig, so Dr. Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Kapitalmarktpraktiker und Gesellschaftsrechtler Dr. jur. Horst Werner Göttingen gibt über die Rechtsformmöglichkeiten von Unternehmens-Rechtsträgern nach Kapitalmarkt- und Prospektrecht sowie dem Handels- und Gesellschaftsrecht Hinweise unter dem Blickwinkel der erleichterten Zugänglichkeit zur Finanzierung am Kapitalmarkt und dem Gesichtspunkt der Kapitalmarktfähigkeit ( siehe unter www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die Unternehmergesellschaft ( UG ) als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft "ohne Kapital" ist nicht kapitalmarktfähig und bleibt deshalb bei der nachfolgenden Betrachtung außen vor ( landläufig wird die UG im Volksmund als "Arme-Leute-GmbH" bezeichnet, weshalb diese Rechtsform am Beteiligungsmarkt nicht beliebt ist ). Man kann nicht Anleger um Kapital ersuchen, wenn man selbst überhaupt kein Kapital hat, um sein Unternehmen mit Investitionsmitteln auszustatten. Unter Kostengesichtdspunkten wäre eine KG-Gründung preiswerter und auch kapitalmarktfähiger als eine UG, da nur der UG auf die Stirn geschrieben steht "ich habe kein Geld".

Die möglichen Rechtsträger für ein Unternehmen

Die Personenhandelsgesellschaften mit der persönlichen Haftung der Gesellschafter ( mit Ausnahme der Kommanditisten ) sind im Handelsgesetzbuch §§ 105 ff HGB ( für die OHG ) und §§ 161 ff HGB ( für die Kommanditgesellschaft ) geregelt. Die Kapitalgesellschaften als juristische Personen wurden in Einzelgesetze ausgegliedert, wie z.B. das GmbH-Gesetz und das Gesetz über Aktiengesellschaften. Akzeptiert am Kapitalmarkt sind die OHG, die KG, die GmbH, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA, die Genossenschaft und der wirtschaftliche Verein sowie die rechtsfähige Stiftung.

Überblick über die Rechtsformen von Unternehmen und Körperschaften

Zur Auswahl von Rechtsformen stellt das deutsche Gesellschafts- und Handelsrecht eine Vielzahl von Unternehmensformen unter verschiedenen wählbaren Gesichtspunkten und Interessen zur Verfügung. Neben der privatrechtlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) gibt es die nach Handelsrecht im Handelsregister registrierten kaufmännischen Personenhandelsgesellschaften ( OHG, KG ) mit juristischen "Eigenständigkeiten" ( z.B. der Kontofähigkeit der Kommanditgesellschaft ), die Annäherungen an juristische Personen haben ( z.B. die Möglichkeit zur Sachfirmen-Gebung). Die Kapitalgesellschaften als juristische Personen mit Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft sind in gesonderten Gesetzen wie dem GmbH-Gesetz, dem Gesetz über Aktiengesellschaften oder dem Genossenschafts-Gesetz geregelt.

Für die Gründung einer Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches ( siehe §§ 105 ff HGB ) oder die Übernahme einer vorgegründeten Gesellschaft kommen nach Dr. Horst Werner, Göttingen als Rechtsformen sowohl die Offene Handelsgesellschaft OHG, die Kommanditgesellschaft, die GmbH , die GmbH & Co KG und die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung in Betracht. Die GmbH & Co KG als sogen. doppelstöckige Gesellschaft verbindet die Vorteile einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit den steuerlichen Vorteilen des Einkommensteuerrechts der Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und sind sämtlichst im Handelsregister eingetragen.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) ist eine eher selten gebräuchliche Rechtsform. Die Vorstände der KGaA sind haftende "Komplementäre" und die nichthaftenden Gesellschafter sind hier keine Kommanditisten, sondern Aktionäre.

Fungibilitäts-Vorteile von Gesellschaftsanteilen bei der OHG, KG und AG ohne notarielle Pflicht

Wegen der Fungibilität und der kostenfreien Übertragung der Aktien-Anteile und wegen des Standings und der Reputation ist die Aktiengesellschaft zur Aufkapitalisierung am Kapitalmarkt am besten geeignet. Die Aktiengesellschaft ist die klassische kapitalmarktfähige Rechtsform, die allen Größenordnungen und Strukturen gewachsen ist. Mit ihren dreigliedrig aufgebauten Organen von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung hat die Aktiengesellschaft zudem eine auch international tragfähige, anerkannte Unternehmensstruktur. Die Aktien als Eigentümer- und Wertanteile können als Inhaber-Stammaktien ausgegeben werden, so dass sie namenslos sind oder als Namensaktien emittiert werden. Die Inhaberaktien können zu jeder Zeit innerhalb der Aktionäre oder einer Familie oder an Dritte formfrei übertragen werden, ohne dass dies mit festen Daten irgendwo amtlich dokumentiert wird. Aktien können anonym gehalten und transferiert werden.

Die Kommanditgesellschafts-Anteile können ebenfalls formfrei und somit kostenfrei übertragen werden. Allerdings sind die Kommanditgesellschafter immer im Handelsregister namentlich genannt, es sei denn, es ist ein Treuhandkommanditist als Verwaltungstreuhänder zwischengeschaltet.

GmbH-Anteile müssen dagegen notariell beurkundet übertragen werden, so dass immer Notarkosten für die Übertragung anfallen. Zudem müssen die GmbH-Gesellschafter in den Gesellschafterlisten jährlich dem Handelsregister mitgeteilt werden.

Kapitalmarktfähige Rechtsform der Aktiengesellschaft

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft wäre auch für ein Private Placement von Mezzaninekapital oder für einen späteren Börsengang zur weiteren Aufkapitalisierung von Vorteil, da diese Rechtsform den besten Ruf am Beteiligungs- und Kapitalmarkt genießt. Steuerliche Vor- und Nachteile ergeben sich bei der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als GmbH oder AG nicht, so dass dieser Gesichtspunkt bei der Rechtsformwahl einer der Kapitalgesellschaften unbeachtet bleiben kann. Beide Kapitalgesellschaftsformen unterliegen dem Körperschaftsteuergesetz.

Die Wahl einer Personengesellschaft, die dem Einkommensteurerrecht untersteht, wäre für einen Kapitalmarkt-Zugang schon aus Haftungsgründen der persönlich haftenden Gesellschafter weniger zu empfehlen.

Steuerrecht der Gesellschafts-Rechtsformen und das Unternehmenssteuerrecht

Die Personengesellschaften des Bürgerlichen Rechts ( GbR ) und des Handelsrechts unterliegen wegen der persönlichen Haftung und der mitunternehmerischen Beteiligung dem Einkommensteuerrecht gem. den §§ 15 ff EStG. Die Personengesellschafter erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Kapitalgesellschaften und Körperschaften als juristische Personen unterliegen den Körperschaftsteurecht ( KStG ). - Weitere Informationen erteilt kostenfrei der Wirtschafts- und Finanzjurist Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.